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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betreffend die Safata-Samoa-Gesellschaft zu Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Safata-Samoa-Gesellschaft zu Berlin.
  • Tarif für den Hafen von Swakopmund.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Abänderung des Tarifs der Usambara-Eisenbahn.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Rechtschreibung von Ortsnamen.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat April .
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 305 — 
ß Die Legitimation der Mitglieder des Aussichtsrates erfolgt durch beglaubigte Auszüge aus diesen 
rotokollen. 
Mehrere, wenn möglich drei, Mitglieder des Aufsichtsrates sollen aus der Zahl der Gesellschafter, 
die ihren Wohnsitz auf Samoa haben, gewählt werden, um die dortige Tätigkeit der Gesellschaft zu über- 
wachen. Diese wählen unter sich alljährlich in der ersten Hälste des Januar elnen Obmann, wobel, wenn 
eine Einigung nicht zu erzielen ist, die Entscheidung durch das Los stattfindet. Dem Aussichtsrat ist es vor- 
behalten, diesen Mitgliedern für die Ausübung der Aussicht über den Pflanzungsbetrieb besondere Voll- 
machten zu erteilen. An den Versammlungen und der Tätigkeit der übrigen, in Deutschland wohnenden 
Aussichtsratsmitglieder können sie gelegentlich einer Anwesenheit in Deutschland teilnehmen, im übrigen ihre 
Ansichten und ihre Stimme, soweit Zeit und Umstände es gestatten, zu den Beratungsgegenständen der 
Aussichtsratssitzungen schriftlich abgeben. 
Der Aufsichtsrat wählt alljöhrlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Hauptversamm- 
shus aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die ihren Wohnsitz in Deutschland 
aben müssen. 
Erklärungen des Aufsichtsrates sind rechtsverbindlich, wenn sie unter der Bezeichnung: „Der Auf- 
sichtsrat der Safata-Samoa-Gesellschaft“ die eigenhändigen Unterschristen des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters und eines anderen Mitgliedes des Aufsichtsrates tragen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine Besoldung, wohl aber Ersatz der baren Auslagen, 
die ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen und Hauptversammlungen erwachsen. Die auf Samoa 
lebenden Mitglieder des Aufsichtsrates haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen, die sich auf 
die Reise von Samoa nach Deutschland beziehen. 
Die Versammlungen des Ausfsichtsrates finden in Berlin statt. Die Berufung erfolgt durch den 
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mittels eingeschriebener Briese und unter Angabe der Tagesordnung. 
Auf schriftlichen Antrag des Vorstandes der Gesellschaft oder von zwei Mitglledern des Aufsichts- 
rates muß binnen 14 Tagen eine Versammlung elnberufen werden. » 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Über Gegen- 
stände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen Beschlüsse nur mit Einstimmigkeit der anwesenden 
Mitglieder gefaßt werden und nur dann, wenn die Mehrzahl der in Deutschland ansässigen Mitglieder des 
Aufsichtsrates anwesend ist. Der Aussichtsrat faßt seine Beschlüsse, soweit hier nicht anders bestimmt ist, 
durch einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bel Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
Uüber die Sitzungen ist eine Niederschrift zu führen und vom Vorsitzenden oder dessen Stell- 
vertreter zu vollziehen. 
Die Beschlüsse werden in der Regel in Versammlungen des Aussichtsrates gefaßt. Ausnahmsweise 
kann durch den Vorsitzenden briefliche oder telegraphische Abstimmung herbeigeführt werden. In diesem 
Falle gehört Einhelligkeit der abgegebenen Stimmen zur Fassung eines gültigen Beschlusses. Jedoch kann 
die Elnholung der Abstimmung einzelner Mitglieder unterbleiben, wenn und solange sich diese außerhalb 
des Deutschen Reiches befinden. » 
DemAufsichtstatstehtnebeaberallgemcinquberwqchungdetGefchäftederGesellschaft 
insbesondere zu: * 
1. Mitglieder des Vorstandes zu ernennen und zu entlassen; 
2. die Anwelsung für die Geschäftsleitung des Vorstandes festzustellen; 
.üer die Pachtung, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken zu beschließen; 
die Einforderung von Einzahlungen auf die Anteile zu bestimmen; 
4.die Hauptversammlungen einzuberusen und ihre Tagesordnung festzusetzen; 
. jederzeit von dem Vorstande Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und 
eines oder mehrere seiner Mitglieder zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Prüfung der von 
dem Vorstande geführten Bücher und Kassen, sowie zur Prüfung der Jahresbilanz abzuordnen 
und sie hierfür nach seinem Ermessen aus Gesellschaftsmitteln zu honorleren; 
. die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Vorstande bezw. einzelner Vor- 
standsmitglieder sowie bei Rechtsstreitigkelten mit diesem zu vertreten. 
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamthett der Gesellschafter. Ihre Beschlüsse und Wahlen 
sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich. 
Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt. Die Einberufung geschieht vom Aussichtsrat 
durch einmalige Bekanntmachung, welche mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termine zu erlassen 
ist. Die im Anteilbuch verzeichneten Gesellschafter sind unter ihrer im Anteilbuch stehenden Adresse einzu- 
laden. Die Bekanntmachung hat die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Jedes Mitglied, das einen 
Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Hauptversammlung 
und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief 
—x 
—
	        

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