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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 334 
12. Ein weiteres Feld ihrer Tätigkelt liegt auf 
dem Gebiet der Auswanderung der indischen Kulis 
nach den Kolonien. Sie lelten die Verträge über 
den Transport der Kulis in die Wege und kon- 
trollieren die Transportschiffe. 
13. Sie haben alle Maßregeln zu treffen, die 
mit der Ausgabe von Anleihen für die Kronkolonien, 
mit der Zahlung der Zinsen, mit der Ein= und 
Umschrelibung der Schuldverschreibungen, mit der 
Schuldentilgung und der Rückzahlung dieser Anleihen 
zusammenhängen. Dieselbe Verpflichtung hatten sie 
auch ursprünglich den Kolonien New-Zealand, Cape 
of Good Hope und Natal gegenüber in Bezug auf 
Anleihen, die diese Kolonien von sich aus aufnahmen; 
es ist ihnen jedoch durch Könlgliche Verordnung vom 
Jahre 1881 (Parliamentary Paper C. 3075) 
untersagt worden, bei der Ausgabe von Anleihen der 
Kolonien mit Repräsentativverfassung mitzuwirken. 
14. Im allgemeinen läßt sich sagen, daß die 
Kronagenten alle Aufträge auszuführen haben, die 
ihnen von einer Kronkolonie erteilt werden. Sie 
setzen die Bestimmungen aller in England ab- 
zuschließenden Verträge fest, sie stellen Untersuchungen 
an und berichten über alle Fragen, die ihnen vor- 
gelegt werden. 
15. Die Kronagenten erstatten jeder Kolonial- 
regierung monatlich Bericht über ihre Tätigkelt im 
vergangenen Monat. Hierbel erfolgen genaue Ab- 
rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben für 
Rechnung der betreffenden Kolonie; jeder Ausgabe- 
posten ist mit Belegen zu versehen, und es ist 
kenntlich zu machen, auf Grund welcher Anweisung 
die einzelnen Ausgaben erfolgt sind. In der Regel 
erhält jede Kolonie nur eine Abrechnung, und ist es 
Sache der Kolonial-Flinanzverwaltung, die einzelnen 
Einnahmen und Ausgaben bei den betreffenden Etats- 
posten in Ansatz zu bringen. Sind diese aber be- 
sonders umfangreich, wie z. B. bei Eisenbahnen, so 
erfolgen seitens der Kronagenten Sonderabrechnungen. 
Diese Rechnungen werden in jeder Kolonie durch 
den Auditor, bei denjenigen Kolonien aber, deren 
Rechnungswesen durch den Colonial Andit Branch 
of the Imperial Exchequer and Audit Departe- 
ment kontrolltert wird, durch diese geprüft. 
16. Die Beträge, die für die Inanspruchnahme 
der Kronagenten zu zahlen sind, und deren Höhe 
sich nach der Art des von diesen vermittelten Ge- 
schäfts richtet, sind durch den Staatssekretär festgesetzt. 
Ihre Höhe ist gegenwärtig folgende: 
I. Geschäfte betreffend Handelsangelegenheiten, 
Eisenbahnen und Geschäfte allgemeiner Natur. 
1 Prozent des Wertes der durch die Kronagenten 
gekauften Waren. 
II. Geschäfte finanzieller und anderer Natur. 
Ein feststehender Beitrag seitens aller Kolonien, deren 
durch die Hand der Kronagenten gehenden Geschäfte, 
abgesehen von Anleihen und Handelsgeschäften, den 
Wert von 10 000 K jährlich übersteigen. Diese 
Beiträge schwanken in ihrem Betrag und sind nach 
  
einem Rundschrelben des Staatssekretärs vom 
12. März 1886 zu entrichten für „die Auszahlung 
der Wartegehälter, Pensionen und der Beiträge für 
die Witwen= und Waisenkassen, für die Regelung 
des Wechselverkehrs, der Schuldentilgung und des 
Depositenverkehrs, für die Gewährung von Vor- 
schüssen, für die Besorgung der Abrechnung der 
Kolonien mit der Reichspost über Postbeförderung 
und postalische Geldsendungen und für die Abwicklung 
der verschiedensten ähnlichen Geschäfte.“ 
III. Vermittlung von Anlelhen. Ein halbes 
Prozent für die Ausgabe der Anleihe und deren 
Rückzahlung und ein viertel Prozent für die Zahlung 
der Zinsen. 
IV. Sonstige Geschäfte. Guthaben der Kron- 
agenten werden ihnen mit 3 Prozent verzinst. Falls 
die Kronagenten sich eines Maklers bedienen, so 
erhalten sie die Hälfte der Maklergebühr. Bestlimmte 
Beträge sind nach der Festsetzung durch den Staats- 
sekretär auch für die Prüfung der Postmarken und 
für ähnliche Verrichtungen zu zahlen. 
17. Die vorstehend aufgeführten Abgaben bilden 
die einzige Einnahmequelle für die Kronagenten, und 
ist daher ein großer Teil ihrer Tätigkeit für die 
Kolonien ein unentgeltlicher, wie z. B. die Ver- 
mittlung von Anstellungen, die Besorgung freier Reise- 
gelegenheiten, die Regelung der Kulieimwanderung usw. 
Aus diesen Abgaben werden die Gehälter der Kron- 
agenten und ihres Beamtenstabes und die sonstigen 
Unkosten ihrer Amtsführung bestritten. Etwa ver- 
bleibende Überschüsse werden in einen Fonds abgeführt, 
aus dem die Pensionen der Kronagenten und ihrer 
Beamten gezahlt werden. Die Pensionszahlung er- 
folgt in ähnlicher Weise wie es bei den englischen 
Staatsbeamten geschieht. Ergibt sich aber, wie es 
häufig eintritt, ein Defizit, so muß dieses ebenfalls 
aus dem Reservefonds gedeckt werden. Von Zeit zu 
Zeit werden die für die Inanspruchnahme der Kron- 
agenten zu zahlenden Abgaben neu festgesetzt, um 
die Einnahmen der Kronagenten mit den zu khrer 
Bezahlung erforderlichen Ausgaben möglichst in Ein- 
klang zu bringen. Das Rechnungswesen wird durch 
den Comptroller and Auditor General geprüft 
und jährlich ein auszüglicher Bericht dem Staats- 
sekretär vorgelegt. 
Aus dem vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen 
Memorandum läßt sich unschwer erkennen, worin im 
wesentlichen der Vortell zu finden ist, den das eng- 
lische Mutterland und die Kolonien aus dem Institut 
der Kronagenten zu ziehen vermögen. 
In erster Linie ist es der Umstand, daß die 
Kolonien in den Kronagenten eine für alle Kolonial- 
bedürfnisse unbedingt sachverständige Zentralstelle 
finden, der zur Gewinnung eines kompetenten Urteils 
in gewissem Sinne die ganze Erde zur Verfügung 
steht. Die über die ganze Erde verteilten Kolonien 
kommen mit ihren Bedürfnissen und Wünschen zu 
den Kronagenten, die sich hierdurch ein sicheres Urteil 
darüber bilden können, womit in den einzelnen Fällen
	        

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