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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Volume count:
15
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Abänderung des Zolltarifs.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Zulassung Eingeborener zum Grundbuch in Stadtbezirken.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Abänderung des Zolltarifs.
  • Bestimmungen, betreffend die Paßpflicht der Eingeborenen im Bezirke Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Paßwesen.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Mai 1904.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 470 — 
Zusatzbemerkung zu Tarifnummer A1 1 des Tarifs: 
„Frisches, gesalzenes oder unvermischt eingekochtes Fleisch aller Art (cornedbeef, mutton, 
pork usw.) sowie geräucherter Speck ist vom 1. Juni 1904 ab bis auf weiteres zollfrei.“ 
Windhuk, den 17. Mai 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 
Bestimmungen, betreffend die Paßpflicht der Eingeborenen im Bezirk Swakopmund. 
Vom 18. Mal 1904. 
Auf Grund des § 6 Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908, betreffend 
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, und der Gouvernements- 
verfügungen, betreffend den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in 
Deutsch-Südwestafrika, vom 26. Februar 1901 und vom 28. November 1908, wird hiermit folgendes 
immt: 
§ 1. 
Alle Farbigen — gleichviel ob In= oder Ausländer — sind innerhalb des Bezirks Swakopmund 
paßpflichtig. 
Ausgenommen von der Paßpflicht sind: 
1. Kinder unter 10 Jahren, die bei ihren Familienangehörigen wohnen. 
2. Bedienstete in Begleitung ihrer weißen Dienstherrschaft, wenn sie sich nicht länger als 
zwei Wochen im Bezirk aufhalten. 
#3. Die eingeborenen Soldaten der Schutztruppe. 
62. 
Die Paßpflicht besteht in der Verpflichtung, sich unverzüglich zur Ausfertigung eines Passes bei 
der nächsten Polizeistation des Bezirks zu melden, den ausgefertigten Paß bei sich zu führen, ihn den 
Polizelorganen auf Verlangen vorzuzeigen und ihn vor Verlassen des Bezirks nötigenfalls gegen einen 
Reiseschein oder binnen einer Woche nachher an eine Polizeistation des Schutzgebiets zurückzuliesern. Die 
Meldung und Zurückgabe kann auch durch den Dienstgeber erfolgen. 
83. 
Der Paß besteht nach Wahl der Ortspoltzeibehörden in einer Paßkarte oder einer um den Hals 
zu tragenden Paßmarke. Gegen die Wahl der Ortspolizeibehörden kann sowohl von den Eingeborenen wie 
von ihren Dienstgebern die Entscheidung des Bezirksamts ohne aufschiebende Wirkung ongerufen werden. 
8 4. 
Wer paßpflichtigen Eingeborenen, welche nicht oder nicht mehr im Besitze eines Passes sind, 
Dienst, Unterkunft oder Unterhalt gibt, oder wessen paßpflichtige Eingeborene den Bezirk verlassen, ist ver- 
pflichtet, dies der nächsten Polizeistation unverzüglich anzuzeigen. 
86. 
Zuwidbderhandlungen Eingeborener gegen die Paßpflicht (§ 1) werden mit Geldstrafe oder mit 
körperlicher Züchtigung oder mit Gefängnis und Zwangsarbeit, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft. 
Gleiche Strafe trifft, vorbehaltlich schwererer Besttmmungen der allgemeinen Strasgesetze, denjenigen 
Eingeborenen, der einen für ihn ausgestellten Paß vorsätzlich oder fahrlässig abhanden oder einen fremden 
Paß an sich bringt. Sofern anzunehmen ist, daß Zuwiderhandlungen Eingeborener auf bloßer Unkenntnis 
der Bestimmungen über die Paßpflicht beruhen, kaonn von einer Strafe abgesehen werden. 
6. 
Arbeit-, Unterkunft= oder Unterhaltgeber, Lep wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit der 
Bestimmung des § 8 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis 150 Mark bestraft. 
Als grobe Fahrlässigkeit gilt es, wenn ein Arbeit-, Unterkunft= oder Unterhaltgeber es unterläßt, 
die Pässe seiner Eingeborenen bei deren Dienstantritt oder, im Falle nachträglicher Zuwanderung, binnen 
einer Woche nach Eintritt der Paßpflichtigkeit nachzusehen. 
§ 7. 
Arbeitsfähige Eingeborene, die im Bezirk Swakopmund ohne Unterkunft oder ohne nachweisbaren 
Unterhalt betroffen werden, werden mit Gefängnis und Zwangsarbeit oder mit körperlicher Züchtigung, 
allein oder in Verbindung miteinander, bestraft, sofern sie es aus Arbeitsscheu unterlassen, sich sofort oder 
binnen der ihnen von der Ortspolizeibehörde bestimmten Frist Unterkunft und Unterhalt zu verschaffen. 
Die Bestimmung des § 361 Nr. 3 R.-Str.= G.-B. blelbt unberührt.
	        

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