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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Supplement

Title:
Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XV. Jahrgang Nr. 18.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Die Bau- und Betriebskonzession und die Statuten der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XV. Jahrgang Nr. 18.
  • Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo.
  • Gesetz, betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro.
  • Die Bau- und Betriebskonzession und die Statuten der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 12 — 
— 
.über die Grundsätze, nach welchen Länderelen und Bergwerksrechte zu erwerben, nutzbar zu 
machen und zu veräußern sind; 
. über die Grundsätze, nach welchen der Eisenbahnbau und betrieb zu führen und damit in 
Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen zu betreiben sind; 
.über die Errlchtung von Zwelgniederlassungen (§ 8); 
4über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Ostafrika sowle solcher Beamten, 
welche ein jährliches Gehalt von mehr als 10 000 Mark erhalten oder auf länger als drei 
Jahre angenommen werden, über die mit ihnen einzugehenden Verträge sowie über ihre Ent- 
lassung; 
.über die für die Verwaltung in Ostafrika, insbesondere für das Kassen= und Rechnungswesen 
zu erlassenden Reglements; 
4über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft; 
.über Verträge, wenn das Obiekt mehr als 30 000 Mark beträgt oder der Gesellschaft Ver- 
pflichtungen auf längere Dauer als drei Jahre auferlegt werden sollen; 
. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die General- 
versammlung und Vorschläge bezüglich der Verwendung und Verteilung von Uüberschüssen; 
4über andere Vorlagen an die Generalversammlung; 
4über die alljährlich der Verwaltung in Ostafrika zu erteilende Entlastung; 
.über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats zu bestimmten Ge- 
schäften, insbesondere zur Revision der von der Direktion geführten Bücher und Kassen sowie 
zur Revision der Jahresbilanz; 
12. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des Verwaltungs- 
rats und die Übertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse 
durch Spezialvollmacht. 
# 25 
E*—— ·60 — — 
— — 
* 8 30. 
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und 
mindestens einem zweiten tellnehmenden Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 
c. Generalversammlung. 
. §31. 
Die Generalversammlung vertrikt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und 
Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
32. 
Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Der Verwaltungsrat beruft die Mit- 
glieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten Termine, diesen nicht mitgerechnet, mittels Bekannt- 
machung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind. 
Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Pro- 
kuristen; Ehefrauen durch ihre Ehemänner; Witwen durch ihre großjährigen Söhne; Minderjährige oder 
sonst Bevormundete durch ihre Vormünder oder Pfleger; Korporationen, Institute, Aktiengesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien durch ein Mitglied ihres Vorstandes oder einen Prokuristen. In allen 
übrigen Fällen kann ein Mitglied nur durch ein anderes an der Generalversammlung teilnehmendes Mit- 
glied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. 
Die Vollmachten sind spätestens am Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung der Direktion 
vorzulegen, welche eine amtliche oder sonst ihr genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen 
erechtigt ist. 
g 33. 
In der Generalversammlung berechtigen je zehn Anteile — einschließlich der gelosten (§ 6, Abs. 8 
und § 16, Abs. 1) — zu einer Stimme. Das Stimmrecht kann, abgesehen von dem Reiche (8 6, Abs. 3), 
nur von denjenigen Mitgliedern ausgeübt werden, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben sind, oder 
welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens 5 Tage vor dem Tage der Generalversammlung 
bei der Direktion oder bei denjenigen Stellen, welche in der Bekanntmachung (8 32) bezeichnet worden sind, 
gegen Bescheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der Generalversammlung daselbst belassen. 
834. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder im 
Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, oder in dessen Verhinderung ein anderes der anwesenden 
Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das 
Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihen- 
folge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt, wenn erforderlich, 
die Stimmzähler.
	        

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