Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Supplement

Title:
Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XV. Jahrgang Nr. 18.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Die Bau- und Betriebskonzession und die Statuten der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XV. Jahrgang Nr. 18.
  • Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo.
  • Gesetz, betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro.
  • Die Bau- und Betriebskonzession und die Statuten der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 13 — 
Die Generalversammlung darf, unbeschadet der Bestimmung im § 36, Abs. 3 und 4, nur über 
Gegenstände verhandeln und beschließen, welche bei der Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. 
Mitglieder, welche in der Generalversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesamt- 
betrags der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ver- 
langen, daß Gegenstände, welche in der Zuständigkeit der Generalversammlung liegen, zur Beschlußfassung 
angekündigt werden. Der Einberufende ist verpflichtet, diese Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten 
Generalversammlung zu setzen. 
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Generalversammlung gestellt, so müssen solche 
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstage bei der 
Direktlon eingereicht werden. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten 
Generalversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens 6 Tage vor dem Versammlungstage bekannt 
zu machen. . 
§35. 
In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. 
Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen: 
. Wenn von einer Generalversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (8 37); 
wenn Mitglieder, welche zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags aller Anteile ver- 
treten, die Einberufung fordern und der Direktion einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen 
Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Generalversammlung liegt; 
. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesell- 
schaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist; 
4 wenn der Verwaltungsrat aus sonstigem besonderen Anlasse die Einberufung beschließt. 
K % # — 
§ 36. 
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung 
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von der Direktion und dem Verwaltungsrat erstatteten Berichte 
zur Kenntnis und etwaigen Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz sowie die 
damit der Verwaltung zu ertellende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden die Wahlen (8§ 24) 
vollzogen. 
Die Bilanz mit Gewinn= und Verlustrechnung sowie die Berichte der Direktion und des Ver- 
waltungsrats müssen während 2 Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur 
Einsicht der Anteilseigner ausgelegt sein. 
Die Generalversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen 
Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Direktion 
und des Verwaltungsrats gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte 
Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. 
Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche 
nicht nach § 35 unter Nr. 3 der außerordentlichen Generalversammlung überwiesen ist. 
887. 
Beschlüsse über einen der im § 35 unter Nr. 8 bezeichneten Gegenstände sind nur gültig, wenn 
wenigstens drei Viertel der Anteile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann 
zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten 6 Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung 
berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der 
Anteile vertreten sind. Außerdem ist zur Gültigkelt des Beschlusses erforderlich, daß derselbe mit einer 
Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werde. 
Abänderungen und Ergänzungen dieser Satzungen können nur mit einer Mehrheit von wenigstens 
zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. 
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichhelt der Stimmen gllt der Antrag als abgelehnt. 
Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Widerspruch 
erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der 
ersten Abstimmung nicht erreicht, so beschränkt sich die weitere Wahl auf die beiden Mitglieder, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmenglelchheit entscheidet das Los. 
Das Protokoll über die Verhandlungen der Generalversammlung wird von einem Notar auf- 
genommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern, wenn solche ernannt sind, zu unterzeichnen. 
In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen. Der Aufführung der einzelnen 
erschienenen Mitglleder bedarf es nicht, jedoch ist ein von dem Vorsitzenden vollzogenes Verzeichnis der 
erschienenen beziehungsweise vertretenen Mitglieder unter Angabe ihrer Stimmenzahl demselben beizufügen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Supplement

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment