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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Volume count:
15
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Neu-Guinea.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

Es ist 62 m lang und 13 m breit lichte Weite 
und kann bis 4 m Tiefgang unter Wasser gelassen 
werden, von der Oberkante der Kielblöcke gerechnet. 
2. 
Betreffs Dockung elnes Schiffes hat der Elgen- 
tümer, sein Vertreter oder der Kapitän sich an die 
Agentur der Woermann-Linie in Duala zu wenden 
und zwar schriftlich unter Angabe von Namen, Größe, 
Dimensionen sowie Tiefgang des Schiffes vorne und 
hinten. Auch ist anzugeben, ob und in welchen 
Räumen noch Ladung liegt und welche Bodentanks 
voll sind. Ein Plan der Mittschiffssektion ist, wenn 
irgend angängig, beizufügen, ferner eine Ausstellung 
der im Dock seltens der Regierungs-Reparatur- 
werkstätte zu beschaffenden Arbelten bezw. Reparaturen, 
besonders wenn anzunehmen ist, daß Schrauben-, 
Ruder= oder Bodenreparaturen auszuführen sind, 
die das Dock längere Zeit in Anspruch nehmen. 
Ist schon vor dem Docken bekannt, daß derartige 
Reparaturen gemacht werden sollen, so empftehlt es 
sich, dies zu erwähnen, da dann ein unnötiges Aus- 
und wleder Eindocken zur Erhöhung der Pallen, 
oder um das Ruder herauszunehmen, vermleden wird. 
Ins Dock dürfen nur Schiffe holen, die von der 
Behörde zum „freien Verkehr“ zugelassen sind. 
Vor dem Docken muß alles Pulver, alle Spreng- 
sioffe und sonstigen feuergefährlichen Gegenstände aus 
dem Schiff entfernt werden. 
Wenn das Schiff ins Dock sowie aus dem Dock 
geht, und während des Aufenthaltes in demselben 
müssen auf dem Schiff die Anweisungen des Dock- 
meisters befolgt werden. 
Vor dem Verlassen des Docks ist dem Dock- 
meister eine Bescheinigung über die Zeit im Dock 
und über gemachte Arbeiten auszustellen. 
Für die Benutzung des Docks sind folgende 
Preise festgesetzt: 
  
  
  
  
· für die folgen- 
z für die ersten den 24 Slunden 
Für Schiffe 48 Stunden oder einen Teil 
davon 
Mk. Mk. 
bis 100 Tons Brutto 400,— 200.— 
100 = 200 = - 450.— 200,— 
200--300 = - 500,— 250,.— 
300-- 400 - 660, — 250,— 
400 = 500 - 600,— 250.— 
500-- 600 - 660, — 300,— 
600-#700 - 700,— 300,— 
700= 800 -- - 760, — 300,— 
800-- 900 -- 2 800,— 350.— 
900 = 1000 - 850,— 350,.— 
1000 = 1100 = - 900,— 400,— 
1100-1200- - 950,— 400,— 
üb. 1200 Ts. (venn angängig) 1000,— 500,.— 
für jeden folgenden Tag wird die Hölfte des Preises 
des dritten Tages berechnet. 
614 
  
Etwaige Beschädigungen, die das Dock beim Ein- 
und Ausholen durch das Schiff erhält, gehen stets 
für Schiffsrechnung, ebenso Schäden, die das Schiff 
selbst erhalten sollte. 
Wenn während der Sonn= und Feiertage nicht 
im Dock gearbeitet wird, ist auch kein Dockgeld für 
den betreffenden Tag zu berechnen. 
Im Dockpreis einbegriffen ist: Hilfeleistung der 
Dockmannschaften beim Hineinholen und Herausholen 
der Schiffe, das Abstützen und Abpallen des Schiffes 
im Dock sowie die Errichtung und Anbringung von 
Stellagen zum Schrapen und Malen. 
Das Schrapen und Malen des Schiffsbodens 
kann durch die Dockleitung übernommen werden 
zum Preise von 
Mk. 0,50 pr. Brutto-Reg.-Ton für Schrapen und 
0,50 - - für jeden Anstrich. 
Die Farbe zum Bodenanstrich hat stets das 
Schiff zu stellen. 
Togo. 
WMgenschaftliche Sammlung. 
Der Bezirksleiter Mischlich in Kete-Kratschi im 
Togogeblet hat dem Zoologischen Museum in Berlin 
eine von ihm angelegte Naturaliensammlung über- 
sandt, die 15 Säugetierfelle, Schädel und Gehörne 
sowie einen Vogelbalg enthielt. 
Sämtliche Säugetiere sind gut konserviert und 
bilden eine wissenschaftlich sehr wertvolle Bereicherung 
des Zoologischen Museums. Wichtig ist der durch 
die eingesandten Leoparden erbrachte Nachweis, daß 
in Togo mindestens drei verschiedene Formen hier- 
von vorkommen, ein kurzschwänziger, eln lang- 
schwänziger mit kleinen Flecken und ein langschwänziger 
mit großen Flecken. Dieses wichtige Ergebnis be- 
stätigt eine Vermutung, die auf Grund der Unter- 
suchung ostafrikanischer Leoparden berelts gehegt 
worden ist. 
Ein Hyänenhund gehört einer noch nicht be- 
schriebenen Art an. Die Antilopen waren sehr will- 
kommen, well gute Felle der gesandten Arten im 
Zoologischen Museum noch nicht vorhanden waren. 
Die Elefantenohren sind für die Feststellung der im 
westlichen Togo lebenden Art sehr wichtig. Es 
scheint, als ob der im östlichen Togo lebende Elefant 
mit dem nordkameruner, der im westlichen Togo 
lebende mit dem Goldküsten-Elefanten übereinstimmen. 
  
Deuksch-SZüdwelskafrika. 
Der Perero Aufstand. 
118. 
Den 21. September. 
General v. Trotha meldet unter dem 14. Sep- 
tember aus Oparakane: Die Meldungen über die
	        

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