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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Volume count:
15
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsch-Westafrikanische Handelsgesellschaft in Hamburg.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsch-Westafrikanische Handelsgesellschaft in Hamburg.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 37 — 
Dieser Reservefonds darf nur zur Ergänzung des durch Verlust verminderten Gesellschaftskapitals 
verwendet werden. 
Die Bildung weiterer Spezialreservefonds bleibt der Beschlußfassung der General- 
versammlung vorbehalten. 
b) Der verbleibende Reingewinn wird zur Vertellung einer Dividende auf das Gesellschafiskapital 
bis zum Höchstbetrag von 4 pCt. verwandt. 
) Von einem etwa verblelbenden weitern Überschuß des Reingewinns erhalten die Mitglieder des 
Aufsichtsrats zusammen 10 pCt. als Tantieme überwiesen. 
ber die Verteilung des Betrags unter seine einzelnen Mitglieder beschließt der 
Aussichtsrat. 
4) Der verbleibende Rest des Reingewinns wird wiederum auf alle Anteile gleichmäßig als Di- 
vidende vertellt. 
* Im Fall der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung der Schulden und Deckung der 
Liquidationskosten zunächst der Nennwert der Anteilscheine an die Inhaber derselben zurückgezahlt. Von 
dem Uberschuß erhalken die während der Liauidation im Amt befindlichen Mitglieder des Aussichtsrats ins- 
gesamt 5 pCt. als Vergütung für die Beaussichtigung der L#quidation. Der Rest wird auf die Anteile 
gleichmäßig verteilt und ausgezahlt. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf 
eines Jahrs von dem Tag an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der 
Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Bis zur Be- 
endigung der Liquldation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstand. 
Die satzungsgemäß zu bewirkenden öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch 
den Deutschen Reichsanzeiger und das Deutsche Koloniolblatt. 
besi Die Generalversammlung oder der Aussichtsrat können noch andere Blätter zu dem gleichen Zweck 
estimmen. 
Für den Beginn der einzuhaltenden Fristen ist die Veröffentlichung im Reichsanzeiger entscheidend. 
Zu veröffentlichen sind unbedingt: 
1. die Namen der Vorstands= und Aussichtsratsmitglieder, 
2. die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, 
3. Beschlüsse über Erhöhung und Verminderung des Grundkapitals, 
4. die Auflösung der Gesellschaft. 
Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial= 
Abteilung) geführt. Derselbe kann zu dem Behuf einen Kommissar bestellen. Die Aussicht erstreckt sich 
auf die satzungsmäßige Führung der Geschäfte für die Errelchung des Gesellschaftszwecks. 
Der von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteklung) bestellte Kommissar ist 
berechtigt, an jeder Verhandlung des Aufsichtsrats und jeder Generalversammlung tellzunehmen, von dem 
Vorstand und Aufsichtsrat jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch 
die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der 
dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen 
eine außerordentliche Generalversammlung zu berusen. 
Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach 
welchen eine Anderung oder Ergänzung des Statuts erfolgen, das Grundkapital teilweise zurückgezahlt, die 
Gesellschaft aufgelöst, mit einer andern verelnigt, oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll. 
# S# 210 M 
führungsbef gen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Zoll- 
verordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet, vom 13. Juni 1903. 
Vom 4. Dezember 1903. 
Auf Grund des § 62 der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikantsche Schutzgebiet vom 
13. Juni 1903 bestimme ich hiermit folgendes: 
Ein= und Ausfuhrplätze. 
1. 
Die Ein= und Ausfuhr darf nur on den nachstehend aufgeführten Plätzen stattfinden: 
I. an der Meeresküste: 
Moa, Tanga, Pangani, Sadani, Bagamoio, Daressalam, Simba-Uranga (8 10), Mohero, Kilwa, Lindi, 
Mikindani, Kionga. 
2
	        

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