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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou.
  • Bestimmungen über die Behandlung der bei den amtlichen Kassen der Schutzgebiete, außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Ausfuhr von Vieh.
  • Anordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea auf Grund des Sprengstoffgesetzes.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot der Verabfolgung von Schußwaffen und Schießbedarf an Eingeborene.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 108 — 
VI. Bei der Verlegung des Wohnsitzes innerhalb eines Kalenderjahres kann die Ausstellung der 
Erlaubnis für einen anderen Verabfolger geschehen, ohne daß hierfür eine neue Gebührenerhebung stattfindet. 
§5 3. Als Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis ist zu entrichten: 
a) seitens desjenigen, der geistige Getränke verabfolgen will, bei Anlaß der ersten in einem 
Kalenderjahre erfolgenden Antragstellung fünfzig Mark; 
b) seitens des Eingeborenen, der geistige Getränke erwerben will, zwanzig Mark. 
§ 4. Das Verbot der §§ 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Verabfolgung geistiger Getränke 
zu Heilzwecken. 
§ 5. Zuwlderhandlungen gegen die §§ 1, 2, 4 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 
Geistige Getränke, die im Besitze eines Eingeborenen gefunden werden, unterliegen der Einziehung, 
wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend erworben sind. 
6. Die Polizeivorschrift des Landeshauptmanns vom 13. Januar 1887 nebst Abänderung 
vom 27. Januar 1888 wird, soweit sie sich auf Spirituosen bezleht, außer Kraft gesetzt. 
§ 7. Diese Verordnung tritt. mit dem 1. Januar 1905 in Kreft. 
Herbertshöhe, den 15. Dezember 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot 
der Verabfolgung von Schußwaffen und Schießbedarf an Eingeborene. 
Vom 15. Dezember 1904. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das 
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1908, 
bestimme ich hiermit für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea mit Ausschluß des Inselgebiets der 
Karolinen, Palau und Marianen, was folgt: " 
sb § 1. I. Die Verabfolgung von Schußwaffen und Schießbedarf aller Art an Eingeborene 
ist verboten. 
II. Dle Verabfolgung kann unter besonderen Umständen mit der Erlaubnis der Behörde geschehen, 
in deren Bezirk der Eingeborene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 
III. Die Bestimmungen der Absätze I und II gelten auch vom Besitz von Schußwaffen und 
Schießbedarf durch Eingeborene. « 
§ 2. I. Die Erlaubnis ist sowohl seitens desjenigen, der Schußwaffen und Schießbedarf an 
Eingeborene verabfolgen, als auch seitens des Eingeborenen, der sie erhalten will, unter Angabe der Ver- 
hältnisse, welche die Erteilung für den Antragsteller wünschenswert erscheinen lassen, mündlich oder schriftlich 
nachzusuchen. 
II. Die Erlaubnis wird schriftlich und auf den Eingeborenen persönlich lautend dahin ertellt, 
daß nur die mitheantragende Person, Firma oder Gesellschaft zur Verabfolgung an ihn berechtigt ist. In 
„der Regel ist die Erlaubnis nach dem belfolgenden Formular zu erteilen. 
[III. Die Erlaubnis kann ohne Angabe von Gründen versagt sowie im Falle des Mißbrauchs- 
wieder entzogen werden, ohne daß hieraus ein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung der Gebühr 
(8 8) entsteht. , 
»IV.DleErlanbalswirdstetsnurfüreanaleaderjahroderdenbeidersuttqgsiellungnoch 
anfallenden Teil eines solchen gewährt. 
§ 3. I. Als Gebühr für die Ertellung der Erlaubnis ist zu entrichten: 
a) seitens desjenigen, der einem Eingeborenen (Schießjungen) zur Ausübung der Jagd ein Gewehr 
verabfolgen will, zehn Mark für das Kalenderjahr. 
Von Personengemeinschaften, die für ihre auf verschiedene Niederlassungen vertellten 
Mitglieder die Erlaubnis nachsuchen, kann eine Pauschgebühr erhoben werden, die fünfzig 
Mark jährlich nicht übersteigen darf. 
Falls durch die Entlassung eines Schießjungen die Neuanstellung eines solchen innerhalb 
eines Kalenderjahres erforderlich wird, so erfolgt die Ertellung der neu auszustellenden Er- 
laubnis gebührenfrei. 
seltens des Eingeborenen, der außer dem Falle zu a Schußwaffen und Schießbedarf besitzen 
will, je für ein Gewehr eine Gebühr von zwanzig Mark, je für zehn Patronen eine Mark. 
S
	        

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