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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Volume count:
16
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Geldwesen in den Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Das Geldwesen in den Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Togo.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

wären, sondern auch in rechtlichen und technischen 
Bestlmmungen allgemeiner Natur, die lhrem Wesen 
nach von lokaler Bedingtheit unabhängig sind. Die 
Entwicklung der kolonlalen Gesetzgebung und der 
freie Spielraum, der den Gouverneuren in der Aus- 
übung ihres Verordnungsrechtes zur Anpassung an 
die lokalen Besonderheiten und infolge des Mangels 
an Erfahrungen bei der Zentrale gelassen werden 
mußte, erklären diese Abweichungen. Ebenso wie 
auf anderen Gebieten liegen jedoch nunmehr auch 
auf dem Gebiete des Geldwesens hinreichende Er- 
fahrungen für eine durchgreifende und planmäßige 
Regelung vor. Eine solche ist durch die im amt- 
lichen Teil dieser Nummer des Deutschen Kolonial- 
blattes veröffentlichte Verordnung des Reichskanzlers, 
betr. das Geldwesen der Schutzgebiete, außer 
Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar 
1905, herbeigeführt worden. 
Zu den einzelnen Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung sei folgendes bemerkt: 
Den Anstoß für eine Nachprüfung der kolonialen 
Münzverordnungen haben die Unzuträglichkeiten ge- 
geben, die namentlich in Südwestafrika aus dem 
Ausschluß der Fünfmarkstücke aus der Reihe der 
gesetzlichen Zahlungsmittel hervorgegangen waren. 
Die neue Verordnung beugt der Wiederkehr solcher 
Unzuträglichkeiten ein für allemal vor, indem sie 
den sämtlichen Münzen, denen im Reichsgebiet die 
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel zukommt, 
gesetzliche Zahlungskraft auch für die in Betracht 
kommenden Schutzgebiete beilegt. 
Da die Verkehrsverhältnisse der Schutzgebtete 
den ausgiebigen Gebrauch von Silbergeld auch bei 
größeren Zahlungen bedingen, beläßt die Verordnung 
des Relichskanzlers den Reichssilbermünzen in den 
Schutzgebleten die unbeschränkte gesetzliche Zahlungs- 
kraft, die ihnen bisher schon auf Grund der ein- 
zelnen Gouvernementsverordnungen zukam. Dem- 
entsprechend wurde auch von einer Verpflichtung 
amtlicher Kassen zur Einlösung der Reichssilber- 
münzen gegen Reichsgoldmünzen abgesehen. Da- 
gegen erschien es als im Interesse des Verkehrs 
liegend, für die Nickel- und Kupfermünzen, deren 
Zahlungskraft bisher in den Schutzgebieten gleich- 
falls nicht beschränkt war, eine solche Beschränkung 
eintreten zu lassen; während jedoch diese Münzen 
im Relchsgebiet gesetzliches Zahlungsmittel usw. bis 
zum Betrage von 1 Mark sind, verleiht ihnen die 
neue Verordnung für die Schutzgebiete unter Be- 
rücksichtigung der dortigen Verkehrsverhöältnisse gesetz- 
liche Zahlungskraft bis zum Betrage von 5 Mark. 
Ferner sieht die Verordnung den Umtausch dieser 
Münzen gegen Gold= oder Silbermünzen bei den 
von den Gouverneuren usw. zu bezeichnenden 
Kassen vor. 
Weiterhin erschien es notwendig, die Bestim- 
mungen über abgenutzte, beschädigte und verfälschte 
Münzen sowie über die Annahme von Reichskassen- 
schemen und Reichsbanknoten in Ubereinstimmung 
mit den reichsgesetzlichen Vorschriften einheitlich zu 
114 
  
regeln. Diesem Zwecke dienen neben den 8§ 5—7 
der Verordnung des Reichskanzlers die am 6. Februar 
von der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts 
erlassenen Bestimmungen über die Behandlung der 
bei den amtlichen Kassen der Schutzgebiete ein- 
gehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr 
umlaufsfähigen Reichsmünzen, Reichskossenscheine 
und Banknoten. 
Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung, dle 
Ausführungsbestimmungen sowie die durch die 
lokalen Verhältnisse der einzelnen Schutzgeblete be- 
dingten Vorschriften über die Zulassung ausländischer 
Münzen bei den amtlichen Kassen und im privaten 
Verkehr bleiben den Gouverneuren vorbehalten. 
  
Deutfch-Dltafrika. 
von der Usambara-Bahn. 
Die Neubaustrecke Korogwe—Maurut der Usam- 
bara-Eisenbahn, etwa 4 km lang, ist am 2. Dezember 
v. Is. eröffnet. Der Fahrplan auf der Strecke 
Tanga—Korogwe ist durch die Betriebseröffnung 
nicht geändert worden; die bisherigen fahrplan- 
mäßigen Züge fahren nach einem Aufenthalt von 
15 Minuten in Korogwe nach Maurui durch, wo 
sie 35 Minuten später eintreffen. 
  
Keubaustrecke der Usambarabahn. 
(Igl. D. Kolonialblatt Nr. 1, 1905.) 
Dem Ende Dezember abgesaßten Bauberichte 
entnehmen wir folgendes: 
Der Revisionsbeamte konnte am 19. Dezember 
v. Is. mit dem Fahrplanzug nach Maurui fahren, 
da der Betrieb auf dieser Teilstrecke am 2. Dezember 
eröffnet war. Am 20. und 21. wurde die Besich- 
tigung der Reststrecke vorgenommen. Am 22. De- 
zember erfolgte die Rückfahrt von Maurui. Die 
Erd= und Böschungsarbeiten sind bis auf gering- 
fügige Restarbeiten als fertiggestellt anzusehen. Da 
genügend Personal vorhanden ist, so ist die Aus- 
führung der Nacharbeiten bis zur Abnahme als 
sicher zu betrachten, so daß der Betriebseröffnung 
der Bahn zu dem von der Bauleitung angegebenen 
Termine — 1. März 1905 — nichts im Wege 
stehen wird. Die Fertigstellungsarbelten am Mauer- 
werk der Brücken und Durchlässe (Flügel= und 
Herdmauern, Pflosterungen) sind etwa auf der 
Gesamtstrecke erledigt. Zur Zeit werden die letzten 
Rohrdurchlässe vor Mombo verlegt. Die Her- 
stellung des Mauerwerks an diesen letzten Bau- 
werken wird im Laufe des Januar erfolgen können. 
Die Brücken und Durchlässe haben sich in der jetzt 
beendeten kleinen Regenzelt bewährt. Das Gleis 
war bis Kilometer 39,5 befahrbar, da es bis hler- 
her angehoben und geschottert ist; von Kilometer 36,0 
bis zu dieser Spitze wird jetzt reguliert, sowie Bet- 
tungsmaterial nachgesüllt. Außerdem sind zwei
	        

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