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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Herero- und Hottentotten-Aufstand.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • 1. Rechtswidrige Handlung.
  • a) Amt.
  • b) Nothwehr.
  • c) Nothstand.
  • 2. Vorsatz - Fahrlässigkeit.
  • 3. Vollendung - Versuch.
  • 4. Theilnahme.
  • 5. Strafe.
  • 6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten.
  • 7. Strafausschließung.
  • 8. Verjährung.
  • 9. Verbrechen, Vergehen, Uebertretung.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

Kullmanns Attentat. 97 
seinen Fahrten gestellt wurde, war eben aus dem Dirusfsschen Garten in die Straße 
eingebogen und hatte etwa 15 Schritte langsam zurückgelegt, da ein katholischer 
Landgeistlicher in der Fahrbahn stand und nicht ausweichen wollte — als plötzlich aus. 
nächster Nähe eine Pistole auf den Fürsten Bismarck abgesenert wurde. Er hatte zu- 
fällig gerade die Hand zu militärischer Begrüßung der ihn umjubelnden Menge an 
der Mütze, als der Schuß krachte. Diese Bewegung rettete sein Leben. Der Mörder 
gestand das später selbst ein in den seinem gemeinen ultramontanen Fanatismus 
entsprechenden Worten: „Ich habe mich einexerziert, schon öfter, ja hundertmal aus 
der Pistole geschossen, aber der Kerl hat eine Bewegung gemacht, und so habe ich 
ihn gesehlt.“ Die zum Gruß erhobene Hand verbarg dem Mörder das edle Ziel, das 
Haupt des Fürsten. Die Kugel streiste nur den Knöchel seiner Nechten. Der Kutscher, 
sast starr vor Schrecken, hatte doch die Geistesgegenwart, sich umzukehren. Er sieht 
den Fürsten anscheinend unversehrt, will also weiterfahren und wendet sich den 
Pferden zu. Da bemerkt er den Märder, der die Pistole fortwirft und in der durch den 
Schuß aus den Hänsern und Restaurationen herbeigelockten dichten Menschenmenge 
verschwinden will. Durch einen wuchtigen Peitschenhieb über das Gesicht des Mörders 
bringt der Kutscher diesen zum Stehen. Gleichzeitig wirft sich der als Badegast in 
Kissingen anwesende Hosschauspieler Lederer aus Darmstadt auf den Mörder und 
packt ihn an der Kehle, hält ihn auch (obwohl der Mensch um sich beißt) fest, bis hun- 
dert Fäuste ihn dingsest machen, zu zerreißen drohen. Da springt Fürst Bismarck aus 
dem Wagen und rettet den Mörder vor der Volksvergeltung mit dem Worte: man solle 
den Menschen dem Gesetze überlassen. Nun wird der Thäter von dem Volke nach dem 
Stadtgefängnis geschleift. (Nach der Anklageschrift und dem Bericht der Nationalzei- 
tung bei Hahn, a. a. O. II, 694 ff.) 
Er heißt Kullmannm, ist Böttchergeselle aus Magdeburg, 21 Jahre alt, katholisch. 
Von Jugend auf roh, frech, trotzig, heimtückisch, rachsüchtig und ohne Sinn für Re- 
ligion. Diesen „Siun“ verdankt er erst seiner Mitgliedschaft des katholischen Gesellen- 
vereins zu Salzwedel und insbesondere den verhetzenden Reden des katholischen 
Pfarrers Störmann daselbst. Nur gewinnt dieser „religiöse Sinn“ Kullmanns die 
cigentümliche Färbung des ultramontanen Fanatismus und, unter Beimischung tie- 
rischer Instinkte, die Nichtung zum Meuchelmord. Als Bismarck schon nachmittags 3 
Uhr am 13. Juli sich in das Gesängnis begibt, um sich Kullmann gegenüberstellen 
zu lassen und diesen über die Beweggründe seiner Frevelthat zu vernehmen, da ant- 
wortet der Mensch: er habe Bismarck ermorden wollen „wegen der Kirchengesetze“, 
weil die Bischöfe im Gefängnis säßen, und weil „seine (Kullmanns) Fraktion“ (das 
Zentrum) von Bismarck im Neichstag beleidigt worden sei. Der Geselle war so un- 
gebildet, daß er den Inhalt und den Zweck der Kirchengesetze gar nicht verstehen konnte. 
Aber es genügte ja, daß der Missionspsarrer Störmann sie beleuchtet und dabei er- 
Das genügte, um diesem wilden, rohen Burschen, der zu Pfingsten 1874 erst drei 
Monate Gesängnis wegen Mißhandlimg seines Meisters abgesessen hatte, die Mord- 
wasse gegen den deutschen Neichskanzler in die Hand zu drücken. Kullmann zeigte 
Blum, Das DTeuische Nelch zur Zett Bismarcks. 7
	        

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