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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Other

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Other

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 5. Regierungs-Bekanntmachung, das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend. (5)
  • 6. Regierungs-Bekanntmachung, die Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. (6)
  • Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • 7. Regierungs-Bekanntmachung, die Normen für die Construktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands betreffend. (7)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Sachregister.

Full text

— 272 — 
der letzten Finanzperiode und könne durch die verfügbaren Einnahmen völlig 
gedeckt werden. Die Antwort versetzte den Ausschuß in eine unbequeme 
Lage. An der tatsächlich wohlberechtigten Auffassung, daß das Vorgehen 
der Regierung mindestens der Form nach — Erlaß des Finanzgesetzes ohne 
Zustimmung der Stände — an und für sich eine Verfassungsverletzung dar- 
stelle, hielt man freilich fest und war entschlossen, den Rechten der Landes- 
vertretung keinerlei Abbruch geschehen zu lassen, aber es ließ sich doch hinwieder 
nicht verkennen, daß unter den gegebenen Verhältnissen sachlich der Regierung 
nichts übrig geblieben sei, als die bei den Etatberatungen nicht genehmigten 
Abteilungssummen, um den Fortgang der Staatsverwaltung überhaupt möglich 
zu machen, mindestens im Verwaltungswege ergänzend festzustellen. Auch ließ 
die verschiedenartige Würdigung, die das regierungsseitig eingeschlagene Ver- 
fahren schon unter den Mitgliedern des Ausschusses je nach dem politischen 
Standpunkte des einzelnen fand, es bedenklich erscheinen, eine Beschlußfassung 
der Stände durch eine Konvokation herbeizuführen, während andererseits von 
Erhebung einer Ministeranklage bei der Unsicherheit des Erfolges „ein Nutzen 
für die Landeswohlfahrt nicht zu erwarten, das Mittel aber, um dem Staats- 
ministerium Indignation über das Verfahren desselben erkennen zu geben, zu 
stark sei“. Demnach wurde ein Antrag Hollandts, entweder bei der Regierung 
auf die Einberufung eines außerordentlichen Landtages zu dringen oder aber 
selbst die Stände sofort zu versammeln, abgelehnt und auf Vorschlag v. Campes 
dem Staatsministerium unter ausdrücklichem Vorbehalt weiter etwa nötig wer- 
dender, verfassungsmäßiger Schritte (Konvokation) erwidert, man müsse bei der 
Ansicht, daß der gegenwärtige Zustand der Dinge weder den klaren Bestim- 
mungen, noch dem Geiste des Landesgrundgesetzes entspreche, beharren und halte 
einstimmig dafür, daß die mit der Ständeversammlung nicht vereinbarten 
Staatsausgaben so lange nicht für justifiziert gehalten werden könnten, als sie 
die ständische Zustimmung nicht erlangt hätten (Schreiben vom 17. November 
1846). Die Sache ruhte dann, bis die Ereignisse des Februars 1848 die Ein- 
berufung eines außerordentlichen Landtages veranlaßten. Der übliche Aus- 
schußbericht gab der Ständeversammlung von den der Regierung gegenüber er- 
griffenen Schritten Kenntnis; die zur Prüfung dieses Berichtes eingesetzte 
Kommission erachtete sie jedoch für unzureichend, war der Meinung, daß es der 
damaligen Sachlage entsprochen haben würde, von allen zur Beseitigung der 
Streitfrage gegebenen Mitteln, insbesondere dem Rechte der Konvokation, Ge- 
brauch zu machen, und trug darauf an, daß die Versammlung mit dieser An- 
sicht, die ein Tadelsvotum gegen den Ausschuß in sich schloß, sich einverstanden 
erklären möge. Als der Antrag am 22. April 1848 zur Beratung kam, war 
es indessen schon bekannt geworden, daß der Minister, welchen die Verant- 
wortung für den Erlaß des Finanzgesetzes zunächst hätte treffen müssen (Staats- 
minister Schulz), vermutlich wohl um der Regierung in ihrer ohnehin bedrängten 
Lage weitere Schwierigkeiten zu ersparen, um seinen Abschied nachgesucht und 
ihn auch erhalten habe. Von einer Ministeranklage war daher in der Ver- 
sammlung nicht weiter die Nede, dagegen führte Trieps nach einer lebhaften
	        

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