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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Volume count:
16
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Verträge mit Eingeborenen über unbewegliche Sachen im Schutzgebiet der Marshall-Inseln.
  • Anordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung des Küstenfiebers unter dem Rindvieh.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die über See ankommenden Farbigen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Ergänzung des Fragebogens zu den Quarantäne-Vorschriften vom 8. Mai 1901.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung vom 14. April 1905, betreffend die Einfuhr von Vorderladern und Handelspulver.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Einfuhr von Kriegsmaterial und den Handel mit solchem.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer vom 26. Januar 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Einwanderung mittelloser nichteingeborener Personen.
  • Verordnung des Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend den Handelsbetrieb in den Marshall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 692 — 
. Die erste Abteilung umfaßt sechs Stufen von 40, 60, 80, 100, 120, 160 Mk. Ihr gehören die 
kleinen Geschäftsbetriebe an. 
. Die zwelte Abteilung umfaßt sechs Stufen von 200, 400, 600, 800, 1000, 1200 Mk. Ihr gehören 
die mittleren Geschäftsbetriebe an. 
. Die dritte Abteilung umfaßt vier Stufen von 1500, 2000, 3000, 4000 Mk. Ihr gehören die 
Großbetriebe an. 
. Die Einstellungen in die einzelnen Abteilungen und Stufen geschieht nach dem Umfange des Ge- 
schäftes oder Betriebes. 
4 t 
§2. 
. Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 
Die Steuerpflichtigen werden alljährlich von den damit Beauftragten (Einschätzungskommission) in 
eine der angegebenen Abteilungen und Stufen eingeschätzt. 
II. Gegen die Einschätzung steht Berufung an den Gouverneur zu. Dieselbe ist mit ausschließender 
Wirkung binnen zwel Monaten nach Empfang der Benachrichtigung bei der Behörde einzulegen 
(Bezirksamt, Statlon), in deren Bezirk die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihre Haupt- 
niederlassung hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheldung des Gouverneurs 
ist endgültig. 
— 
5 3. 
I. Die Steuer ist vierteljährlich im voraus an die Kasse der Behörde zu zahlen, in deren Bezirk die 
steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihre Hauptntederlassung hat. Vorauszahlungen für längere 
Zeiträume sind zulässig. 
II. Wird die Zahlung nicht innerhalb des ersten Monats des Vierteljahres, für welches sie fällig wird, 
geleistet, so erhält der Säumige auf seine Kosten eine Mahnung, die schuldige Summe binnen 
14 Tagen mit sechs Prozent Strafzinsen vom ersten Tage des Vierteljahres ab zu zahlen. Nach 
fruchtlosem Ablauf der Frist tritt Zwangsvollstreckung auf Kosten des Schuldners ein. 
8 4. 
Die Verordnung der Neu-Guinea-Kompagnie, betreffend dle Erhebung einer Gewerbe- und Ein- 
kommensteuer, vom 30. Juni 1888, und die Ausführungsbestimmungen des Landeshauptmanns zu dieser 
Verordnung vom 6. September 1888 werden aufgehoben. 
86. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft. 
Herbertshöhe, den 26. Januar 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Ausführungsbestimmungen zu der ——.— betreffend die Erhebung einer 
Gewerbesteuer vom 26. Januar 1905. Vom 18. Februar 1905. 
Zur Steuerpflicht herangezogen sind vier gewerbliche Erwerbsarten: das Handelggeschäft das 
Hondwerk, das Gastwirt- und Schankgewerbe. Die letzten beiden Gewerbe, jedes für sich oder beide zu- 
sammen betrieben, unterliegen nach S§ 1h der Verordnung, betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger 
Gewerbebetriebe vom 14. März 1908, der behördlichen Genehmigung. Nach der bisherigen Übung wird 
diese dauernd unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Mißbrauch ohne Erhebung einer Abgabe erteilt. 
Das Gewerbe muß selbständig betrieben werden. Nebenbetriebe, auch solche, die lediglich dazu bestimmt 
sind, das eigentliche Erwerbsgeschäft zu ermöglichen oder zu vervollkommnen, sind daher gesondert zur 
Steuer nicht heranzuziehen. Mehrere, voneinander unabhängige, verschiedenartige Betriebe derselben Person 
sind dagegen jeder für sich zu veranlagen, z. B. die Personenbeförderung über See, ein Zimmermanns-= 
geschäft, eine Gastwirtschaft nebeneinander von demselben Unternehmer betrieben, dagegen: die Übernahme, 
Vertretung dritter (Agentur) seltens eines Kaufmanns, die Anfertigung der Stärke für den Bedarf des 
eigenen Geschäftes seltens eines Wäschers. 
Die Verordnung unterscheldet zwischen klelnem, mittlerem und großem Betriebe und sieht dem- 
entsprechend drei Abteilungen vor. Die Einschätzungskommission hat die zur Veranlagung heranzuziehenden 
Betriebe daher zunächst einer dieser Abtellungen zuzuweisen. Maßgebend hierfür ist der Umfang des 
Geschäftes oder Betriebes. Dieser wird nach den wahrnehmbaren Merkmalen festgestellt, z. B. Lage der 
Niederlassung, Zahl und Lage der Außenstationen oder der Zweigniederlassungen, Zahl und Art der 
Fahrzeuge, Zahl der Gehilfen und Arbeiter, Höhe des Umsatzes. Die Unterscheidung von Steuerstufen 
ermöglicht eine gerechtere Belastung nach der Leistungsfähigkeit auch noch innerhalb der Abtellungen. Die
	        

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