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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Volume count:
16
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer vom 26. Januar 1905.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Verträge mit Eingeborenen über unbewegliche Sachen im Schutzgebiet der Marshall-Inseln.
  • Anordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung des Küstenfiebers unter dem Rindvieh.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die über See ankommenden Farbigen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Ergänzung des Fragebogens zu den Quarantäne-Vorschriften vom 8. Mai 1901.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung vom 14. April 1905, betreffend die Einfuhr von Vorderladern und Handelspulver.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Einfuhr von Kriegsmaterial und den Handel mit solchem.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer vom 26. Januar 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Einwanderung mittelloser nichteingeborener Personen.
  • Verordnung des Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend den Handelsbetrieb in den Marshall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 693 — 
Veranlagung zur Steuer erfolgt bei der Behörde, in deren Bezirk die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitzt 
hat oder die Hauptniederlassung sich befindet. Die Veranlagung geschieht auf ein ganzes Steuer- 
(Rechnungs-) Jahr. Neu enistehende Betriebe werden steuerpflichtig mit dem nächsten auf die Betriebs- 
eröffnung folgenden Vlerteljahrsanfang und haben die der Steuerpflicht unterworsenen Personen je bis zu 
diesem Zeitpunkt die Betriebe bei der Behörde zur Anmeldung zu bringen. 
Die Mitglieder der Einschätzungskommission und erforderlichenfalles deren Ersatzmänner werden 
alljährlich von dem Vorstande der Behörde ernannt, für deren Bezirk sie die Einschätzungen vorzu- 
nehmen hat. 
" Die Veranlagung der Steuerpflichtigen im Bezirk der Station Namatanai erfolgt bis auf weiteres 
durch die Kommission bei dem Bezirksamt Herbertshöhe. Die Mitglieder der Einschätzungskommission 
haben sich über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen dauernd unterrichtet zu halten. Die Kommission ist 
berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu hören. Sie entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Die Kommission wird alljährlich von dem Vorstande der Behörde im Monat Dezember ein- 
berufen. Den Vorsitz führt der einberusende Beamte oder ein von ihm bezeichneter Stellvertreter. Die 
Beratungen erfolgen auf Grund einer von dem Vorstande der Behörde aufzustellenden Liste der steuer- 
pflichtigen Personen des Bezirks (Steuerliste). 
Die beschlossenen Steuerveranlagungen werden unter fortlaufender Nummer in ein besonderes 
Verzeichnis nach anliegendem Muster eingetragen. Auf Grund dieses Verzeichnisses kommen die Steuern 
zur Erhebung (Heberolle). Das Verzeichnts ist von sämtlichen Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnen. Die Einsicht in die Heberolle ist jeder zur Steuer herangezogenen Person gestattet. 
Die Steuerpflichtigen sind von dem Vorsitzenden der Kommission alsbald nachweislich von der 
sie treffenden Veranlagung in Kenntnis zu setzen. 
Herbertshöhe, den 18. Februar 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
  
  
Hahl. 
Heberolle für das Stenerjahr 1905. Anlage. 
Laufende Name oder Firma Wohnsitz Veranlagt in Be— 
der oder Ab- Geldbetrag 
Nummer steuerpflichtigen Person Hauplniederlassung teilung Stufe merkungen 
  
  
  
  
  
  
  
Verordnung des Gonvernenrs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Einwan- 
derung mittelloser nichteingeborener Personen. Vom 12. August 1905. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Deutsches Kolonial- 
blatt 1900, S. 699) und der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonial- 
blatt 1908, S. 509) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea mit Ausschluß des Inselgebiets der 
Karolinen, Palau und Marianen folgendes bestimmt: 
§5 1. Von der Einwanderung können nichteingeborene Personen ausgeschlossen werden, welche 
den Besitz genügender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht nachzuweisen vermögen. 
Nachweis ist auf Verlangen vor der Behdrde des Einwanderungshafens zu führen. Diese ist berechtigt, 
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder durch Hinterlegung bis zur Höhe von 700 Mark zu verlangen. 
.Die Führer der einkommenden Schiffe sind zur sofortigen Vorlage einer Liste der Reisenden 
an die Behörde des Ankunftshafens verpflichtet, aus der Name und Bestimmungsort eines jeden Reisenden 
hervorgehen muß. 
8§ 3. Wenn eine Person von der Einwanderung ausgeschlossen wird, so ist der Schiffsführer des 
mitbringenden Schiffes der Behörde gegenüber zur unentgeltlichen Weiterführung der Person verpflichtet. 
Erfolgt die Landung gleichwohl, so ist jeder Schiffsführer derselben Reederei zur unentgeltlichen Mitnahme 
der Behörde gegenüber verpflichtet.
	        

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