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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Volume count:
16
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • I. Kap. Das brandenburgisch-preußische Staatswesen bis zum 18. Jahrhundert.
  • § 1. Die Mark Brandenburg
  • § 2. Die Gründung der brandenburgisch- preußischen Monarchie.
  • II. Kap. Preußen im 18. Jahrhundert.
  • III. Kap. Preußen im 19. Jahrhundert.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

2 Erstes Buch: Geschichtliche Einleitung. I. Kapitel. 81. 
unbotmäßigen Ritterschaft zu brechen, und seine Landeshoheit durch die Aufstellung von Landes- 
hauptleuten und Errichtung ständiger Provinzialhofgerichte für den Adel auch praktisch zur 
Geltung zu bringen 1). Ebenso gelang es ihm auch, die Mark Brandenburg, welche unter den 
Luxemburgern manche Gebietstheile verloren hatte, wieder im alten Umfange herzustellen, 
indem er die streitigen Gebietsverhältnisse zum Erzstift Magdeburg regelte und die von den 
Herzögen von Pommern losgerissenen Theile wieder an sich brachte. 
Mit dem am 21. Septbr. 1440 erfolgten Tode des Kurfürsten Friedrich I. erfolgte auf 
Grund der Erbordnung von 1437 durchaus im patrimonialen Sinne eine Theilung seiner 
Besitzungen unter seine vier Söhne. Friedrich der Aeltere und Friedrich der Jüngere erhielten 
die brandenburgischen, Johann und Albrecht die fränkischen Lande. Nach dem i. J. 1463 er- 
folgten unbeerbten Tode Friedrich des Jüngeren wurde Friedrich II., genannt Eisenzahn, 
Alleinherrscher in den Marken. Er ging auf dem von seinem Vater eingeschlagenen Wege vor, 
indem er namentlich Landgerichte zur Kontrolle der patrimonialen Gerichtsbarkeit errichtete 
und die zu unabhängig gewordenen Städte wieder unter die Landeshoheit beugte. Unter 
diesen Städten war auch Berlin-Kölln, das durch die Erbauung eines festen Schlosses daselbst 
zur Hauptstadt des sich entwickelnden brandenburgischen Staatswesens gemacht wurde. Auch 
den Besitzstand hat Friedrich II. durch die Einlösung der Neumark und den Erwerb von 
Kottbus und einiger anderer Besitzungen nicht unerheblich vermehrt. 
Auf Friedrich II. folgte dessen einzig überlebender Bruder Albrecht Achilles (1471 
bis 1486), der sämmtliche hohenzollern'sche Besitzungen wieder als Alleinherrscher vereinigte. 
Von größter Bedeutung für die weitere Entwickelung des hohenzollern'schen Besitzes war die 
Errichtung der Constitutio Achillea vom 24. Februar 14732), durch welche „Theilung, Ord- 
nung, Satzung und Einigung“ bestimmt wurde, daß in der Mark Brandenburg stets nur Ein 
regierender Herr sein sollte, wie schon die goldene Bulle von 1356 die Untheilbarkeit der 
Kurlande festgesetzt hatte. Die fränkischen Lande oberhalb und unterhalb des Gebirgs (Bay- 
reuth und Anspach) sollten dem zweiten und dritten Sohne eines Kurfürsten und deren Linien 
zugewiesen werden; doch sollten auch in den fränkischen Landen nie mehr als zwei regierende 
Herren sein. Im Zusammenhange mit diesen Bestimmungen enthielt die Achillea den Grund- 
satz der Unveräußerlichkeit der ererbten Landestheile, während über neuerworbene dem Er- 
werber freie Verfügung belassen wurde. 
Auf Albrecht Achilles folgte sein Sohn Johann Cicero (1486—1499) in der Kur- 
würde und den märkischen Landen, der i. J. 1488 die Städte, welche sich der Einführung der 
Bierziese widersetzt hatten, beugte und dadurch die Landeshoheit befestigte. Dessen Sohn und 
Nachfolger Joachim I. (1499—1535) drängte im Streben nach absoluter Fürstenmacht den 
Einfluß der Stände zurück, konnte jedoch nicht hindern, daß sich die Gutsherrlichkeit des mär- 
  
1) Daß Kurfürst Friedrich dieses Ziel erreichen konnte, verdankte er theilweise auch dem Umstande, 
daß die markgräfliche Gewalt der herzoglichen niemals untergeordnet, sondern eine selbständige in 
militärischer, richterlicher und administrativer Beziehung war; der Markgraf war kraft seines Amtes Ge- 
richtsherr in seinem Bezirke, und im Bereiche der Markgrafschaft bestand keine Art von Reichsunmittel- 
barkeit; alles ohne Ausnahme war dem Markgrafen unterthan. Auf dieser Grundlage konnte sich die 
ursprüngliche Beamtenstellung des Markgrafen schneller zur Landeshoheit entwickeln. Schulze, Preuß. 
Staatsrecht, 1I, S. 24. 
2) Dieselbe ist in der Form des Testaments, aber unter Zustimmung der Söhne erlassen und 
erlangte die kaiserl. Bestätigung. Bezüglich der Bedeutung der Achillea sagt Schulze (Das Recht der 
Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern, S. VI): „Der von dem Historiker oft wenig beachtete Akt, 
wodurch die Untheilbarkeit des Staates grundgesetzlich festgestellt wurde, erscheint als der größte Wende- 
punkt in der Staatsgeschichte eines deutschen Territoriums. Keine Schlacht Friedrich des Großen ist 
wichtiger für Preußens gegenwärtige Größe als der Akt staatsmännischer Weisheit, wodurch Albrecht 
Achilles die Untheilbarkeit der märkischen Lande für immer festsetzte.“ Später kamen zwar noch einige 
Abweichungen vom Grundsatze der Untheilbarkeit vor, aber in der Hauptsache wurde doch an der 
Achillea festgehalten.
	        

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