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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Volume count:
17
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Index
  • Literatur.
    Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Full text

Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. 33 
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 
in einem land= und forstwirtschaftlichen Betriebe tä- 
tig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke 
der Überweisungts in eine andere Beschäftigung im 
vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden“. 
1. Der Begriff des Hilfsdienstes. Eine unmittel- 
bare Begriffsbestimmung des Hilfsdienstes gibt das 
Gesetz nicht. Es zählt bloß die Beschäftigungsarten 
auf, die dafür in Betracht kommen, rechnet sie aber 
nur denen an, die einem wirklichen Bedürfnis ge- 
nügen. Daraus ergibt sich folgender Leitsatz: „Im 
Hilfsdienst tätig ist, wer einem vom Gesetz anerkann- 
ten Hilfsberuf oder Hilfsbetrieb angehört, ohne die 
dafür erforderliche Personenzahl zu übersteigen.“ Zum 
mindesten eines dieser Merfmele in unbestimmt und 
ständigem Wechsel unterworfen, unter Umstönden so- 
gar zwei. In dauernder Wandlung begriffen ist die 
Zahl der für den Beruf oder Betrieb notwendigen 
Personen. Sie hängt mit den unaufhörlich sich ver- 
schiebenden Verhältnissen des Kriegsbedarfs und der 
Wirtschaft zusammen. Dasselbe gilt für die nur all- 
gemein oder ganz unbestimmt umschriebenen Berufs- 
und Betriebsarten, „die für Zwecke der Kriegführung 
oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar 
Bedentung haben“. So tritt in diesem grundlegenden 
Paragraphen besonders deutlich das Bestreben her- 
vor, das Gesetz geschmeidig u erhalten, um seine An- 
wendung jeder Veränderung der Umstände anpassen 
zu können. Vergl. hier u auch Anm. 7 zu §& 4. 
2. Sind die in Anm. herörterten Voraussetzungen 
erfüllt, sosteht der eine Hilfsberuf bzw. Betrieb dem 
andern gleich; der Arbeiter in der Fabrik erfüllt genau 
sv feine Hilfsdienstpflicht wie der Beamte. In an- 
mmerrmunn. Hültsdienstgesen. 3
	        

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