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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Volume count:
17
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den öffentlichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Sperrung einiger Gebiete für den Verkehr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Annahme von Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank bei den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat Januar 1906.
  • Schulordnung für die zur Gewährung von Beihilfen angemeldeten Missionsschulen.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung von sogenannten Fahrradgeldern an farbige Angestellte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Verkehr in und nach dem Ambolande.
  • Ausführungsverfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Verordnung, betreffend den Verkehr in und nach dem Ambolande, vom 25. Januar 1906.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 59.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 216 — 
Vorschriften für die Beförderung von Leichen auf dem Scewege. 
Beschlossen in der Sitzung des Bundesrats vom 18. Januar 1906. 
§ 1. 1. Für die Beförderung einer Lelche zwischen den Seehäfen des Deutschen Reichs und 
seiner Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem ausländischen Hafen ist ein nach anliegendem 
Muster ausgefertigter Leichenpaß beizubringen, welchen der Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt in 
Verwahrung nimmt. 
2. Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den von den Landesbehörden, in 
den Schutzgebieten den vom Reilchskanzler zu bezeichnenden Stellen, im Auslande den dazu ermöchtigten 
Gesandten und Konsuln des Reichs ob. Für Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest 
oder Pocken verstorben sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn mindestens ein Jahr 
nach dem % verflossen ist. 
bel 3. Dem Gesuch um Erteilung elnes Leichenpasses sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift 
zufügen 
- eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, Alter und Todestag 
des Verstorbenen enthält 
b) eine tunlichst auf Grund seiner Außerung des Arztes, welcher den Verstorbenen behandelt hat, 
ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache. Kommt die Leiche aus einem Orte, an dem 
Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen, daß der 
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; 
D) eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachverständigen (§ 2, Abs. 1) 
drüter daß die Einsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist. 
i Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine genügen die von der zuständigen 
— — Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu Abs. 3, a bis c. Im Auslande kann auf die 
zu b vorgesehene Bescheinigung verzichtet werden, wenn dem zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen 
Gesandten oder Konsul des Reichs die zu bescheinigenden Tatsachen belannt sind. 
Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechsel- 
seitiger Mierkeriune der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Belbringung eines der Vereinbarung 
entsprechenden Leichenpasses. 
« 6. Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch darauf zu sehen, 
daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nachweise beigebracht sind. Werden aus- 
ländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän auch die dort geltenden Bestimmungen zu beachten. 
2. 1. Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen Behörde des 
Sterbeorts oder des seltherigen Bestattungsorts hierzu zu bestimmenden sachverständigen Person zu erfolgen. 
Diese Person wird bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Martne von der zuständigen Militär- 
behörde oder Dienststelle, im Ausland in Ermangelung einer für den Ort zuständigen Landesbehörde von 
dem Gesandten oder Konsul des Relchs bestimmt. 
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden Metallsarge 
eingeschlossen und dleser von einem fesigefugten Holzsarge dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung 
des Metallsarges in der Umhüllung verhindert wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, 
daß auch Peer jede Verschicung. des Inhalts ausgeschlossen ist. 
3. Falls die Leiche nicht vollständig elnbalsamiert wird, und es sich nicht um eine Besörderung 
von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung einer konservierenden Flüssigkeit z. B. von 
etwa 5 1 einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd (10 prozentig) oder Rohkresol (5prozentige) 
oder Sublimat (2prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere leicht zugängliche 
Arterien usw. gegen Verwesung möglichst zu schützen; auch ist der Boden des inneren (Metall.) Sarges 
mit einer geichichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder mit anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken. 
4. Diese Bestlmmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche für die 
überseeische Eesörderung wieder ausgegraben worden sind. 
1. Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord gestorben sind, aus- 
nahmsweise 14 zum Bestlmmangshafen mitgeführt werden, so ist tunlichst nach § 2 Abs. 2 und 8 zu 
verfahren. Dauert die Reise von der Todesstunde bis zur Ankunft am Begräbnisorte weniger als drel 
Tage, so borf von der Einsargung abgesehen werden. 
Leichen von Personen, welche während der Relse an Cholera, Feeckieber, Pest oder Pocken 
— sind, dürsen an Bord nicht weiter befördert werden. 
4. Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln 
und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und der Besatzung vermieden wird. 
8 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1906 in Kraft. 
 
	        

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