Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den öffentlichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Sperrung einiger Gebiete für den Verkehr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Annahme von Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank bei den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat Januar 1906.
  • Schulordnung für die zur Gewährung von Beihilfen angemeldeten Missionsschulen.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung von sogenannten Fahrradgeldern an farbige Angestellte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Verkehr in und nach dem Ambolande.
  • Ausführungsverfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Verordnung, betreffend den Verkehr in und nach dem Ambolande, vom 25. Januar 1906.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 59.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 217 — 
. Muster. 
Leichenpaß (für Leichenbeförderung auf dem Seewege). 
Die lberführung der nach Vorschrift eingesargten Leiche de. 19. 
uau- an (Todesursach))) verstorbenen fährigen 
(Vor= und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) von. .,......... :....,« 
Usch..,.............·..... auf dem Seewege wird hierdurch genehmigt. 
... vdeheen 19. 
(Dienststempel.) (Unterschrift.) 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den öffentlichen 
Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete. Vom 7. März 1906. 
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskonzlers, betreffend das Verordnungsrecht der 
Behörden usw., vom 27. September 1903 (Kol-Bl. Seite 509), in Verbindung mit den §8 20, 34 der 
Koiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutz- 
vebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717), wird hierdurch verordnet, 
as folgt: .- 
§ 1. Durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs können bestimmte, ihrer Lage und ihren 
Grenzen nach näher bezeichnete Teile des Schutzgebiets, deren eingeborene Bevölkerung für die unbe- 
schränkte Aufnahme des öffentlichen Verkehrs nicht reif erscheint, als „gesperrtes Gebiet“ erklärt werden. 
Die Bekanntmachung kann bei dringender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe vor- 
läufig von der örtlichen Verwaltungsbehörde hinsichtlich bestimmter Teile ihres Verwaltungsbezirks erlassen 
werden, ist jedoch zurückzuziehen, wenn nicht binnen drei Monaten ihre Bestätigung durch öffentliche Bekannt- 
machung des Gouverneurs erfolgt. 
In den von der Bekanntmachung betroffenen Landesteilen unterliegt der öffentliche Verkehr einer 
Beschränkung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. 
2. Nichteingeborenen ist der Aufenthalt in dem gesperrten Gebiete nur nach persönlicher Ein- 
holung einer schriftlichen Erlaubnis der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem das gesperrte Gebiet 
belegen ist, gestattet. ç 
Hat die Verwaltungsbehörde ihren Sitz innerhalb der Grenzen des gesperrten Gebiets, so ist der 
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor dem Betreten der Landschaft auf schriftlichem Wege anzubringen, 
es sei denn, daß die Benutzung eines öffentlichen Wegs zum Sitze der Verwaltungsbehörde in der Bekannt- 
machung (§ 1) freigegeben ist. " 
§ 3. Bel Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis (8 2) sind seitens eines jeden 
Nichteingeborenen schriftlich oder zu Protokoll folgende Angaben zu machen: 
1. Namen, Stand oder Beruf, Staatsangehörigkeit, Alter und Wohnsitz; . 
2. Dauer des bisherigen Aufenthalts in Afrika und im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiet, hin- 
sichtlich des letzteren getrennt nach den Landschaften, in welchen der Aufenthalt stattgefunden hat; 
3. Zweck und gewünschte Dauer des Aufenthalts in dem gesperrten Gebiet; 
4. Anzahl und Herkunft der zur Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen, getrennt nach Trägern 
oder Tierwärtern, Arbeitern, persönlicher Dienerschaft und Schutzmannschaft einerseits sowie Handlungs- 
gehilfen anderseits; . . ". 
- 5.Anzahluud21rtdamitgefühttenseuewasseufowieällrtundMengedGSchießbedarfp, 
getrennt nach ihrer Bestimmung zum Gebrauche durch Nichteingeborene oder durch Eingeborene; 
6. Art und Menge mitgeführter Handelswaren. 
7. Etwaige weitere von der örtlichen Verwaltungsbehörde verlangte Angaben. 
Die Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß ihr die Richtigkeit der Angaben, insbesondere auch 
hinfichtlich der persönlichen Verhültnisse jedes Nichteingeborenen, nachgewiesen wird. 
8 4. Die Erieilung der Erlaubnis (5 2) kann an die Bedingungen der Einhaltung gewisser 
Verkehrzwege, der Vermeidung bestimmter Ortlichkeiten und der Erfüllung besonderer Auflagen hinsichtlich 
des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren angestammten Oberen geknüpft werden. . 
Für die Erfüllung der Bedingungen kann die Bestellung einer Sicherheit in Geld oder sicheren 
ertpapieren mit der Maßgabe verlangt werden, daß die gestellte Sicherheit, wenn die Nichterfüllung einer 
Bedingung amtlich festgestellt wird, ohne weiteres an den Landesfiskus verfällt und daß die Rückzahlung 
der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit srühestens nach drei Monaten seit dem Verlassen der unsicheren 
Landschaft verlangt werden kann. . . 
2
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment