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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsverfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Verordnung, betreffend den Verkehr in und nach dem Ambolande, vom 25. Januar 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den öffentlichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Sperrung einiger Gebiete für den Verkehr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Annahme von Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank bei den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat Januar 1906.
  • Schulordnung für die zur Gewährung von Beihilfen angemeldeten Missionsschulen.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung von sogenannten Fahrradgeldern an farbige Angestellte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Verkehr in und nach dem Ambolande.
  • Ausführungsverfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Verordnung, betreffend den Verkehr in und nach dem Ambolande, vom 25. Januar 1906.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 59.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 226 — 
nicht aber die Angehörigen der ddort ansässigen Eingeborenenstämme unterworfen sind. Letztere sind aus- 
genommen, weil ein Zwang, nur über die Stationen Namutont und Okaukwejo zurückzuwandern, sehr 
schwer durchzuführen wäre und sie von der Auswanderung nach dem Damaralande überhaupt abschrecken 
könnte. Vielmehr find sie, wie schon hervorgehoben, durch eine fürsorgende Behandlung von den Vor- 
teilen des Weges über die Station zu überzeugen und an diesen Weg zu gewöhnen. 
Aus demselben Grunde, dem Gesichtspunkte möglichst schonender Behandlung, wird bei den 
Ovambo der nach § 9 zu erbringende Ausweis allein schon in der aus äußeren Merkmalen erkennbaren 
Stammeszugehörigkeit zu erblicken sein. Missionare werden entweder dem Polizeibeamten, der fie unter- 
wegs antrifft, persönlich bekannt sein oder sich ihm gegenüber durch ein von dem Distriktschef ausgestelltes 
Legitimationspapier oder auf fonstige Art ausweisen können. Für andere Personen, die nördlich Okaukweio 
oder Namutoni auf dem Wege nach dem Ambolande getroffen werden, bildet der nach § ve ertellte und 
nach § 9 mit dem Sichtvermerke des Distriktschefs versehene Erlaubnisschein die Legittmation. « . 
Abgesehen von diesen Personen kommen aber noch solche in Betracht, die in dem Gebiete nörd 
lich Okankwejo und Namutoni ihren Wohnsitz haben, die in den dortigen Pfannen Salz holen wollen 
oder andere berechtigte Zwecke verfolgen, deren Ziel aber nicht das Amboland ist. Auch diese haben sich 
auf die eine oder andere Weise, am besten durch ein Legitlmationspapier des Distriktschefs, über ihre Person 
und Zweck und Ziel ihrer Reise auszuweisen, damit sie sich nicht dem Verdacht aussetzen, daß sie unbe- 
fugt Zutritt in das Amboland suchen. Der § 9 schafft eine Schutzzone für das Amboland. Um die Be- 
folgung der Vorschriften der Verordnung zu überwachen, sollen die Ovambo in ihrem Lande nicht durch 
Stationsbesatzungen oder Streifzüge von Polizeimannschaften beunruhigt werden, sondern die Kontrolle soll 
außerhalb des Ambolandes in die Grenzbezirke verlegt werden. Daher müssen auch die Personen, die 
in diesen Grenzbezirken wohnen oder sich aufhalten, die Unbequemlichkeit über sich ergehen lassen, sich über 
ihr berechtigtes Verweilen und ihre nicht mit der Verordnung im Widerspruche stehenden Zwecke aus- 
weisen zu müssen. # · * 
Zum Schlusse betone ich nochmals, daß die Verordnung nicht beabsichtigt, den Verkehr mit den 
Ovambo einzuschränken, sondern daß sie im Gegenteil ihn zu heben und vor Störungen zu bewahren be- 
stimmt ist. Um Mißverständnissen und Zwistigkeiten vorzubeugen, soll der Zutritt zum Ambolande zu- 
nächst möglichst ganz gesperrt sein, da eine Kontrolle, wie die dort sich aufhaltenden Welßen sich den Ein- 
geborenen gegenüber benehmen und wie sie sie beeinflussen, vorläufig noch ausgeschlossen ist. Dagegen soll 
der Zuzug von Ovambo nach dem von Weißen bewohnten südlicheren Teil des Schutzgebietes so viel wie 
möglich gefördert werden. Von gewissen Verboten wie der Waffen= und Munitionseinfuhr können auch 
die Ovambo nicht ausgenommen werden. Im übrigen aber muß leitender Gesichtspunkt für die Behörden 
der Grenzbezirke sein, das Vertrauen der ihre Statlonen passierenden Ovambo zu gewinnen und sie 
immer mehr dem Dienste der Weißen nutzbar zu machen sowie an den Verkehr mit den Weißen zu ge- 
wöhnen. Nach dieser Richtung könnte vielleicht die Einrichtung von Märkten in Okaukwejo und Namuton 
von Nutzen sein. Zweimal im Jahre etwa je eine Woche lang vor Anfang und nach Ende der Regenzeit 
könnten Märkte stattfinden, zu denen die Händler, die bisher im Ambolande reisten, sich einfinden; die 
Ovambo, die zu jenen Zeitpunkten auf dem Wege nach dem Süden oder dem Rückwege nach dem Norden 
sind, würden die ersten Besucher der Märkte sein; andere Ovambo würden vielleicht folgen und lediglich 
zum Zwecke des Ein= und Verkaufs sich von ihrem Heimatsorte zu einem Besuche des Marktplatzes auf- 
machen. So würde dem Ovambohandel kein Eintrag geschehen und doch den Unzuträglichkelten des 
Wanderhandels im Ambolande vorgebeugt werden. Es braucht nicht besonders hervorgehoben werden, 
daß mit den im § 3 Absatz 1 aufgeführten Waren auch auf den Märkten nicht gehandelt werden darf. 
Die Verordnung und diese Ausführungsverfügung ist den mit der Überwachung derselben be- 
trauten Organen mindestens einmal monatlich vorzulesen. " " 
— 
Personalien. 
Sine Mojestät der Kalser und Könkg haben Allergnabigst geruht. dem Ersten Reserenten 
bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika, Regierungsrat Haber, den Charakter als 
„Geheimer Regierungsrat" zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittels Allerhöchster Ordre vom 12. März 
1906 dem Gouverneur v. Lindequist die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung des von Ihrer 
Majestät der Königin der Niederlande ihm verliehenen Kommandeurkreuzes des Ordens von Oranien- 
Nassau zu ertellen geruht. .
	        

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