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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Volume count:
17
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Feuerwaffen und Schießbedarf.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Satzungsänderung der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Ein- und Durchfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Führung und den Besitz von Feuerwaffen und Schießbedarf und den Verkehr mit denselben.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Feuerwaffen und Schießbedarf.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, zur Verordnung, betreffend den öffentlichen Verkehr im Schutzgebiete, vom 7. März 1906.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat Februar 1906.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 60.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 268 — 
b) für Aufbewahrung von Feuerwaffen usw.: 
.für jede Handfeuerwaffe (auch zerlegte) sowie für jeden selbständigen Ersatzteil (Lauf, Schloß oder 
Schaft) monatlich 25 Heller, 
4 für jede selbständige Packung von Schleßbedarf (Pulver, Kugeln, Schrot, Hülsen, Wachspfropfen, 
Zündhütchen u. dgl.) monatlich ½ Prozent vom Werte des Schießbedarfs. 
Anmerkungen: 
. Der Kalendermonat der Niederlegung gilt für voll. 
4mM Der Monat der Herausnahme bleibt außer Berechnung, sofern die Niederlegung sich auf mehr 
als einen Kalendermonat erstreckt. 
kN Die Gebühren sind bei der Herausnahme fällig, wenn diese im Laufe des ersten Monats erfolgt, 
sonst am Schlusse jedes Kalendermonats. . 
.AlsWertdeöSchießbebarfsglltdernach§25dek8ollverordnungzuberechneadeMarktpreiB. 
.BetragendievoneinemsahlungspflichtigeufüreiaeaMoaatzuentrichteadenGebührenwenlgec 
als 30 Heller, wird nichts erhoben. Für Niederlegungen, welche sich auf mehr als zwel Monate 
erstrecken, gelangen indessen auch Gebührenbeträge unter 30 Heller zur Erhebung. 
D. Die Vorschrift des Abs. 2 § 11 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Führung 
und den Besitz von Feuerwaffen und Schießbedarf und den Verkehr mit denselben, tritt mit dem 1. April 
1906 in Kraft in den Bezirken: Daressolam, Mohoro, Kilwa, Lindi, Morogoro. 
E. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Feilhalten von Gewehren und Schleßbedarf gemäß 
§5 12 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Führung usw. von Feuerwaffen und 
Schießbedarf, gelten folgende Vorschriften: 
1. Gegenstand der Erlaubnis bildet das Feilhalten von Patronen und den zu ihrer Herstellung 
ersorderlichen Materiallen, unter Ausschluß von Handelspulver. 
Am.l Zur Erteilung der diesbezüglichen Erlaubnis sind diejenigen Bezirksämter und Militärstationen 
bzw. Nebenstellen und Offizierposten befugt, an denen sich ein öffentlicher Lagerraum gemäß Absatz A und B 
dieser Bekanntmachung befindet. 
3. Die Erlaubnis ist nur an als zuverlässig bekannte Kaufleute und auf jederzeitigen Widerruf 
u erteilen. 
n 4. Über die Erteilung der Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde eine Beschelnigung aus- 
zustellen, r welcher die Menge der Patronen, welche der betreffende Händler auf Lager halten darf, 
anzugeben ist. 
5. Die festgesetzte Zahl der Patronen kann der Kaufmann nach Belleben als fertige Ware oder 
in Materialien zu denselben führen. , 
6. Die Verwaltungsbehörde stellt dem Erlaubnisinhaber die zur Auffüllung des gestatteten Vorrats 
gemäß 8 8 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Einfuhr usw. von Feuerwaffen, erforderliche 
Bescheinigung ohne weiteres aus. 
7. Der Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, den von ihm feilgehaltenen Schießbedarf nur an 
Personen abzugeben, welche sich im Besitz eines Waffenscheins befinden. 
. Er hat ferner ein Register zu führen, in welches die Namen der Käufer und die an dieselben 
abgegebenen Schießbedarfomengen einzutragen sind. 
Abschriften der Register sind den Verwaltungsbehörden, welche die Erlaubnis erteilt haben, all- 
jährlich zum 1. Januar einzureichen. Letzteren steht auch das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Register 
zu nehmen. 
8. Für die Einhaltung der nach vorstehendem dem Erlaubnisscheininhaber obliegenden Verpflich- 
tungen ist die Behörde berechtigt, die Stellung einer Kaution zu verlangen. 
F. Die zur Zeit der Verkündung der Verordnung, betreffend die Führung und den Besitz von 
Feuerwaffen usw., vom 9. März 1906 im Befitz von Feuerwaffen befindlichen Personen sind hinsichtlich 
dieser bis zur Beendigung der Gültigkeitsdauer der bezüglichen Waffenerlaubnisscheine von der Entrichtung 
der Gebühr des § 7 Nr. 1 gedachter Verordnung entbunden. 
Daressalam, den 9. März 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
V #— 
—W° x #—
	        

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