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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen.
  • Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Einkauf von Kokosnüssen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns von Saipan, betreffend den Schildkrötenfang auf den Marianen.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 63.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 376 — 
Landveräußerung. 
§ 13. Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert 
oder länger als 20 Jahre verpachfet werden lönnen, unterliegt der Genehmigung der Auffichtsbehörde. 
* Steuerfreihelt. # 
S8 14. Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für 
die Dauer der Konzession von allen Grund= und Gebäudesteuern befrelt. Ferner genießen Befreiung von 
Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund 
des §. 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grundflächen mit ihrem Zu- 
behör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in 
Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschiedenen Grundflüchen wird für die 
nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab 
genießen sie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unter- 
nehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. 
1 ’· ' Zollfreihelt. 
§5 15. Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschrelbenden Förmlichkeiten, wird der Gesellschaft Zoll- 
freihelt für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit 
ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegen- 
stände gewährt. « · 
« Grundkapital. 
8 16. Das Grundkapital wird auf 16 640 000 Mark festgesetzt, eingeteilt in 166 400 Anteile 
über je 100 Mark, von welchen die Anteile Nr. 1 bis 56 400 die Bezeichnung Vorzugsanteile Reihe A 
und die Anteile Nr. 56 401 bis 166 400 die Bezelchnung Stammanteile Reihe B tragen. 
Vorzugsanteile und Stammanteile. 
« 8 17. Die Vorzugsanteile Reihe A sind bel der Gewinnverteilung und bei der Liquldation nach 
5§ 20 und 50 der anliegenden Satzung bevorrechtigt. Diese Vorzugsberechtigung kommt jedoch in Wegfall, 
wenn die Anteile belder Relhen in 10 aufeinanderfolgenden Jahren den gleichen Antell am Reingewinne der 
Gesellschaft in Höhe von mindestens 5 Prozent erhalten haben. Die Stammanteile Reihe B werden zu 
3 Prozent verzinst und vom fünften Geschäftsjahr an in 86 Jahren durch Auslosung zu 120 Mark für 
jeben Anteil getilgt; die danach zu leistenden jährlichen Zahlungen betragen für die ersten 4 Geschäftsjahre 
880 000 Mark, für die folgenden 86 Geschäftsjahre 374 83165 Mark (—= 3/40766 Prozent des Nennwerts 
der Stammantelle Reihe B). s . 
« " Zahlungspflicht des Reichs. 
, § 18. Das Reich zahlt den Inhabern der Stammanteile Reihe B. am 1. Juli eines jeden Jahres 
bis zur völligen Tilgung dieser Anteile: . « «, ·, 
"" a) vom ersten Geschäftsjahr an einen jährlichen Zins von 3 Prozent des eingezahlten Anteils- 
kapitals vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 19007). 
b) vom fünften Geschäftsjahr an den um 20 Prozent erhöhten Nennbetrag ber jeweiligen gelosten 
und als solche abzustempelnden Anteilscheine, erstmals am 1. Juli 1911. 
Das Stimmrecht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu. 
Zahlungspflicht der Gesellschaft. 
— §5 19. Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals am 15. Juni 1907, 
bis zur völligen Tilgung der Stammantelle Reihe B an das Reich den Betrag der von ihm nach § 18 
am 1. Jull an die Inhaber der Stammanteile Reihe B zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich 
der am 15. Juni 1907 bis 1910 von der Gesellschaft an das Reich zu leistenden Zahlungen gilt diese 
Verpflichtung zu Lasten der Baurechnung. Für die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung 
nur insowelt Platz, als der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem ordent- 
lichen Reservesonds zuzuführenden Beträge und der auf die Vorzugsanteile Reihe 4 entfallenden Vorweg- 
zinsen von 3 Prozent (§ 20 der Satzung) dazu ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämt- 
liche Einnahmen der Gesellschaft, insbesondere auch der Zinsertrag aus den noch nicht verausgabten Bau- 
und Betriebsfonds, ferner etwalge Gewinne aus Landverkäufen sowie aus Beteiligung an Unternehmungen, 
welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in Betracht zu ziehen. . 
§ 20. Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten die Inhaber 
der Stammanteile Reihe B von der Gesellschaft: den Rest des Reingewinns, der nach Abzug der Beiträge 
um ordentlichen Reservefonds, der Vorwegzinsen von 3 Prozent auf die Vorzugsantelle Reihe 4, der nach 
19 an das Reich abzuführenden Beträge, der Tantieme des Aussichtsrats und der Superdividende von 
2 Prozent auf die Vorzugsantelle Relhe 4 verbleibt, und zwar unverkürzt bis zur Höhe von 2 Prozent
	        

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