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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Neu-Guinea.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1906 Nr. 12 vom 16. Juni 1906. Übersicht über die seit der letzten Tagung vorgefallenen, die Schutzgebiete betreffenden wichtigeren Ereignisse.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 403 
staaten, durchaus nicht. Allein das Problem ist an 
verschiedenen Stellen Südafrikas und da fast aus- 
schließlich von Deutschen glücklich gelöst worden. 
Außerdem erscheint es mir hier im Schutzgebiete 
nunmehr an der Zeit zu sein, auf dem Gebiete der 
Besiedlung von Vorschlägen und Gutachten zu Taten 
Ülberzugehen. 
Trot# dieser Kleinsiedlungsversuche stehe ich nach 
wie vor auf dem Standpunkt, daß Südwestafrika in 
erster Linie für den Großfarmbetrieb in Frage 
kommt, und daß Kleinsiedlung nur an einigen, be- 
sonders geeigneten und günstig gelegenen Stellen 
betrieben werden kann. Es ist aber von größter 
Wichtigkeit, schon jetzt bei der Aufteilung des Landes 
solche Gebiete von dem Verkauf als Farmland aus- 
zuscheiden, die in späterer Zeit als Kleinsiedlungs- 
gelände in Frage kommen. 
In Ozona ist so vorgegangen worden, wie ich 
es auch für den Farmverkauf für ollein richtig halte 
und anstrebe, daß nämlich das Land erst vermessen 
und dann dem Liebhaber zur Auswahl und zum 
Kauf gestellt wird. Dies ist aber nur möglich, 
wenn ein genügender Stab von Landmessern vor- 
handen ist. Daß die aufgeteilten Heimstätten so 
schnell vergriffen sind, zeigt deutlich, wie groß die 
Nachfrage nach Land ist, die noch bedeutend wachsen 
wird, sobald die Schutztruppe verringert wird. 
*. 4 * . 
Erwerbsbestimmungen (Kaufvertrag). 
6 1. Das Kaiserliche Distriktsant ver- 
kauft und übergibt, vorbehaltlich der Genehmigung des 
Kaiserlichen Gouvernements, an den 
die in der anliegenden Skizze näher bezeichnete 
Heimstätte . mit einem Flächeninhalt 
von am für den Preis v(do Mk. 
§ 2. Die Grenzen bestimmen sich nach den 
von der Behörde im Gelände aufgestellten Grenz- 
marken. · « 
§ 3. Der Kaufpreis wird sofort nach Ge- 
nehmigung des Vertrages an de Kasse 
zu. entrichtet, oder der Kaufpreis wird 
in jährlichen, je am Kalendertage der Vertrags- 
genehmigung postnumerando fällig werdenden 
Tellzahlungen von Mk. an die 
Kasse zu entrichtet. 
4. Das Restkaufgeld ist als erste Hypothek 
in das Grundbuch einzutragen. 
§ 5. Der Käufer verpflichtet sich, auf dem 
Grundstück zu wohnen und es selbst zu bewirt- 
schaften. Innerhalb des ersten Jahres hat er min- 
destens 1½ Hektar des Bodens in Bebauung zu 
nehmen. Für jeden gefällten Baum hat er drei 
neue zu pflanzen. 
§ 6. Vor Ablauf von sechs Jahren, gerechnet 
vom Tage der Vertragsgenehmigung, und vor 
völliger Zahlung des Kaufpreises darf der Käufer 
die Heimstätte ohne Genehmigung des Gouverneurs 
nicht veräußern. Das Gouvernement ist befugt, 
  
  
dieses Verbot durch Elntragung in das Grundbuch 
oder auf andere Weise Dritten gegenüber wirksam 
zu machen. 
§ 7. Die Vermessungskosten in Höhe von 
......... Mk. sind vom Käuser gleichzeitig mit 
der ersten Kauspreiszahlung .. ..... . ... Kasse 
u ... . ... .... zu entrichten. 
8 8. Der Käufer räumt dem Kalserlichen Gou- 
vernement für den Fall, daß er die im § 5 auf- 
erlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, ein Recht auf 
Rückübertragung des Eigentums an der Heimstätte 
ein und verzichtet in diesem Falle auf alle Ansprüche 
wegen Ersatzes der bereits geleisteten Zahlungen 
oder der sonstigen auf der Heimstätte gemachten Ver- 
wendungen. 
§ 9. Der Käufer und seine Rechtsnachfolger 
haben für die Instandhaltung der Grenzmarken der 
an öffentlichen Wegen liegenden, in das Grundstück 
fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrlswege 
von dem Grundstück zu der nächsten öffentlichen 
Straße Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gou- 
vernement nach vorheriger erfolgter Warnung be- 
rechtigt ist, die betreffenden Arbeiten auf Kosten des 
Käufers oder seines Rechtsnachfolgers vorzunehmen. 
§ 10. Die Regelung der Benutzung des Wetde- 
feldes sowie der Wasserzufuhr zu dem Grundstücke 
behält sich das Kaiserliche Gouvernement vor. 
8 Die Kosten der auf Grund dieses Ver- 
trages erfolgenden Eintragungen in das Grundbuch, 
einschließlich der in 8 6 aufgeführten, trägt der 
Käufer. 
Wisfenschaftliche Sammlung. 
Generalleutnannt v. Trotha hat dem Zoologlschen 
Museum in Berlin eine neue Sendung von Tieren 
aus Südwestafrika überwiesen. Sie enthält etwa 
200 Vogelbälge, ein Säugetier (Scharrtier Soricats 
namaquensis), Reptilien, viele Käfer und andere 
Insekten und Arachnoiden. 
Die Sammlung ist besonders durch die große 
Zahl der Vogelbölge wissenschaftlich sehr wertvoll. 
Es sind unter ihnen zwei neue Arten, Ploceus 
rothae und Bubo ascalaphus trothae, welche zu 
Ehren des Sammlers benannt worden sind, und 
ferner viele Arten in Altersstadien, die bisher im 
Museum nicht vorhanden waren. Aber auch die 
übrigen Tiere sind besonders für die Ausklärung des 
faunistischen Charakters Südwestafrikas sehr wichtig. 
Da bisher aus dieser Kolonie sehr wenig Material 
nach Deutschland gekommen ist, so ist der tier- 
geographische Charakter dieses Gebletes, besonders 
seine Beziehungen zu den anderen afrikanischen Ge- 
bieten, noch sehr unbekannt, und deshalb ist es mit 
großem Danke anzuerkennen, daß endlich Sammlungen 
eingehen, welche dazu beitragen können, diese Lücke 
auszusüllen.
	        

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