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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Volume count:
17
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • § 1. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft.
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.

Full text

10 Einleitung. 
nicht mehr unter den Regeln unserer eigenen Rechtsordnung. Es 
ist nach Grund und Form und Wirkung unmittelbar rechtlich be- 
stimmt durch das alle Staaten verbindende Völkerrecht. Deshalb 
sind diese Tätigkeiten nicht als Verwaltung angesehen !®, 
Ferner gehört hierher die Kriegführung. Wenn der Staat 
seine Heere dem Feinde entgegenwirft zur Verteidigung des Vater- 
landes, Menschenleben massenweise vernichtet und Städte zerstört 
und den friedlichen Bevölkerungen Kriegsleistungen auferlegt, so 
ist das die kraftvollste Verfolgung seiner Zwecke, ist weder Gesetz- 
gebung noch Rechtspflege, aber auch keine Verwaltung. Nicht 
unser Recht, sondern das Völkerrecht gibt auch dieser Tätig- 
keit des Staates die äußere Regelung. Das Gleiche gilt im 
Innern für den Fall des Bürgerkrieges.. Aber auch die Nieder- 
werfung der Empörung, die noch nicht förmlich die Natur des 
Bürgerkrieges angenommen hat, steht schon außerhalb unserer 
Rechtsordnung; sie entlehnt die Freiheit davon vom Bürgerkriege, 
ohne zugleich dessen völkerrechtliche Gebundenheit dafür zu er- 
halten. Die harten Notwendigkeiten, welche in diesen Dingen die 
Herrschaft führen, wirken auch schon im Frieden zurück auf die 
ganze Heereseinrichtung, die ihnen ins Angesicht zu sehen be- 
stimmt ist: das militärische Kommando, welches sie im 
inneren Kern zusammenhält, ist seiner Natur nach unbedingt und 
an Rechtsschranken nur notdürftig gebunden; das genügt, um 
auch dieses außerhalb der Verwaltung zu stellen !®. 
15 Deshalb gibt es natürlich gleichwohl „staatsrechtliche Regeln über 
die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten“, aber diese „finden nur in 
sehr beschränktem Maße Anwendung“ (Laband, St.R. III S. 1 und Note). 
Worauf sich unsere staatsrechtlichen Regeln „beschränken“, das ist die 
Ordnung und Leitung der Behörden, durch welche unser dem Völkerrecht 
unterstehender Verkehr stattfinden soll. Was hierfür außer Justiz und Gesetz- 
gebung geschieht, ist allerdings Verwaltung, Verwaltung des Äußeren. Auch 
die Ausscheidung, die wir hier machen, findet sich schon bei Stahl, Phil. 
d. R. (1837) 1I, 2 S. 83: „Noch ein eigentümliches Gebiet der Tätigkeit für den 
Staat ist begründet durch sein Verhältnis zu anderen Staaten. Dieses gehört 
aber nicht mehr der eigentlichen Verwaltung an, weil es keine Leitung der 
Untertanen und ihrer Zustände ist und bezweckt.“ — Stier-Somlo, Ein- 
wirkung S. 54, widerspricht dieser Ausscheidung, weil ja auch in der Ver- 
waltung Tätigkeiten vorkämen, die von Rechtsregeln nicht ergriffen werden. 
Allein das ist doch etwas anderes: hier handelt es sich um eine grundsätz- 
liche Unzugänglichkeit. 
16 Die Frage wurde vor allem unter dem Gesichtspunkte erörtert, daß 
königliche Anordnungen, die in Ausübung der Kommandogewalt geschehen, 
der verfassungsmäßigen Gegenzeichnung nicht bedürfen: Hecker, in V.R. 
Wörterb. I S. 63 (Wörterb. d. St. u. V.R. I S. 187, Bearbeitung von Apel);
	        

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