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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften der Kolonialverwaltung über Lieferung, Verpackung und Versendung von amtlich bestellten Bedarfsgegenständen für die deutschen Schutzgebiete in Afrika und der Südsee.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Kaisers.
  • 2. Kapitel. Die Befugnisse des Kaisers.
  • 3. Kapitel. Die Stellvertretung des Kaisers.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

V. Abschnitt: Das Präsidium des Reichs. 105 
Sachsen durch den König von Preußen (Sächsische Militär-Konvention Art. 7, 
Drucks. 1867, Nr. 21). 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem 
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil derselben (mit Ausnahme 
Bayerns) in Kriegszustand erklären (Reichs-Verfassung Art. 68), auch kann 
er im Falle eines Krieges, innerer Unruhen 2c. die Paßpflicht vorüber- 
gehend einführen (Paßgesetz vom 12. Oktober 1867 § 9). Im Kriegszustand 
kann er über Erteilung der Entlassungs-Urkunde an Bundesangehörige 
Anordnungen treffen (Gesetz vom 1. Juni 1870 § 17). 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand (die Kopfzahl der 
Bataillone (Sten. Bericht 1867. S. 615)), die Gliederung und Einteilung 
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Land- 
wehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen 
zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles 
des Reichsheeres anzuordnen (Reichs-Verfassung Art. 63, Abs. 4 und Kriegs- 
dienstgesetz vom 9. November 1867 § 6, S. 131). 
Diese Vorschrift findet auf Bayern und Württemberg mitl 
folgender Maßgabe Anwendung: 
Bayern: 
Die Anordnung der Kriegsbereitschast (Mobilisierung) des 
bayerischen Kontingents oder eines Teils desselben erfolgt auf 
Veranlassung des Bundesfeldherrn durch S. Majestät den König 
von Bayern (Vertrag mit Bayern III. § 5 III, Abs. 5). 
Württemberg: 
Verstärkungen der königlich württembergischen Truppen durch 
Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformation derselben 
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen 
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist alle Zeit und 
im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden 
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die württembergischen 
Kassen verpflichtet, insoweit ihre Fonds reichen, die notwendigen 
Gelder vorzuschießen (Militär-Konvention Art. 15). Unbeschadet der 
dem Bundesfeldherr gemäß der Bundesverfassung zustehenden 
Rechte der Disponierung über alle Bundestruppen und ihrer 
Dislozierung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das würt- 
tembergische Armeekorps in seinem Verbande und seiner Gliederung 
erhalten bleiben und im eigenen Land disloziert sein; eine hiervon 
abweichende Anordnung, sowie die Dislozierung anderer deutscher 
Truppenteile in das Königreich Württemberg, soll in friedlichen 
Zeiten nur mit Zustimmung Sr. Majestät des Königs von Württem- 
berg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder 
westdeutscher Festungen handelt. (Militär -Konvention Art. 6, s. auch 
Art. 8 u. 9 der sächsischen Militär-Konvention v. 9. November 1867, S. 131.)
	        

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