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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die allgemeinen Feiertage in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Saipan.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Bildung von Wildreservaten in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Samoa zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 84.
  • Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 438 20 
5. Meinungsverschiedenheiten. 
1. Bei der Vergebung von Lieferungen ist es nicht zulässig, daß die vertragschließende 
Behörde sich die alleinige Entscheidung über die vertragsmäßige Beschaffenheit des gelieferten Gegen- 
standes mit Ausschluß der Anrufung eines Schiedsgerichts vertraglich vorbehält. 
2. Bei allen Streitigkeiten über die durch Verträge über Lieferungen und Leistungen be- 
gründeten Rechte und Pflichten hat zunächst die vertragschließende Behörde eine förmliche Entschei- 
dung zu treffen und dem Unternehmer zuzustellen. Der Entscheidung der Behörde soll tunlichst eine 
mündliche Erörterung mit dem Unternehmer vorausgehen. Der Unternehmer ist in der behördlichen 
Entscheidung auf die in den Bedingungen für die Beantragung der schiedsrichterlichen Entscheidung 
festgesetzte Frist und den mit deren Ablauf verbundenen Rechtsnachteil ausdrücklich hinzuweisen. 
Erst gegen die Entscheidung der Behörde kann das Schiedsgericht angerufen werden. 
6. Kosten des Vertragsabschlusses. 
Zu den Kosten, die von dem Unternehmer nach dem Vertrage zur Hälfte mitgetragen 
werden, gehören nur diejenigen Gebühren und Auslagen, welche durch etwaige notarielle oder ge- 
richtliche Aufnahme des Vertrages entstehen. 
Bezüglich der Übernahme von Stempelkosten auf die Verwaltung sind die gesetzlichen 
Vorschriften maßgebend. 
7. Zeugnisse für die Unternehmer. 
Offeue Zeugnisse über Leistungsfähigkeit dürfen Unternehmern nicht erteilt werden, dagegen 
sind ihnen auf Antrag von den ausschreibenden Behörden Bescheinigungen über Art, Zeit und Um- 
fang der ausgeführten Leistungen und Lieferungen und über die Bewährung der gelieserten Gegen- 
stände auszustellen. 
8. Rechnungslegung. 
1. Bei vertraglichen Leistungen und Lieferungen ist in der Schlußrechnung zu vermerken, 
ob dem Vertragsabschluß ein öffentliches oder engeres Ausschreibungsverfahren vorangegangen und 
ob der Unternehmer Mindestfordernder gewesen ist. 
2. Soweit Leistungen und Lieferungen im Werte von mehr als 
a) 3000 Mark frei Werk ohne Verpackung, 
b) 4000 Mark frei Bord Schiff Seehafen einschl. Verpackung, 
c) 5000 Mark frei Land Schutzgebiet 
freihändig oder auf Grund eines engeren Ausschreibungsverfahrens vergeben sind, ist zur Schluß- 
rechnung anzugeben, aus welchen Gründen von jeder Ausschreibung oder von einer öffentlichen 
Ausschreibung abgesehen ist. Außerdem bedarf es in diesen Fällen einer Begründung bei der Zu- 
schlagserteilung an Nichtmindestfordernde. 
Anulage 1. 
Bedingungen für die Bewerbung um Kröbeiten und Cieferungen. 
§* 1. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber. 
Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer 
angenommen zu werden, der nicht für ihre tüchtige und pünktliche Ausführung die erforderliche 
Sicherheit bietet. 
§ 2. Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen. 
Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an den in der Ausschreibung 
bezeichneten Stellen einzusehen. Vervielfältigungen werden auf Ersuchen gegen Erstattung der 
Selbstkosten verabfolgt, soweit sie vorrätig sind oder durch die verfügbaren Hilfskräfte neu ange- 
fertigt werden können. Der Name des Bewerbers, an den die Verdingungsunterlagen verabfolgt 
sind, wird nicht bekannt gegeben. 
§ 3. Form und Inhalt der Angebote. 
1. Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Vordrucke, von den 
Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung geforderten lberschrift versehen, verschlossen, 
porto= und bestellgeldfrei bis zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen. 
2. Die Angebote müssen enthalten: 
a) die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Bedingungen, die der Aus- 
schreibung zugrunde gelegt sind, unterwirft;
	        

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