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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1907
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Bandzählung:
18
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung [zu den Seiten 1., 9., 180., 214.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • (No. 1647.) Dammgeld-Tarif für die Stadt Fürstenwalde. Vom 2ten April 1835. (1647)
  • (No. 1648.) Tarif zur Erhebung des Ueberfahrtsgeldes bei der Warthefähre bei Vietz. Vom 21sten Juli 1835. (1648)
  • (No. 1649.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten August 1835., wegen Aufhebung der unter den bäuerlichen Einsassen in Pommern zur wechselseitigen Unterstützung bei Neubauten bestehenden Fuhrverbände. (1649)
  • (No. 1650.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten August 1835., wegen der Zensur gedruckter Anzeigen von Büchern und andern einzelnen gedruckten Blättern. (1650)
  • (No. 1651.) Tarif zur Erhebung des Brückengeldes für die Benutzung der Oderbrücke bei Crossen. Vom 31sten August 1835. (1651)
  • (No. 1652.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3ten September 1835., durch welche des Königs Majestät der Stadt Justroszyn die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. zu verleihen, bei dieser Gelegenheit auch zu bestimmen geruht haben, daß in allen Fällen, in welchen Allerhöchstdieselben die Städteordnung im Großherzogthume Posen verleihen, der zehnte Titel dieses Gesetzes nicht zur Anwendung kommen soll. (1652)
  • Berichtigung eines Druckfehlers. In Beziehung auf das unter No. 1623. abgedruckte Gesetz vom 29sten Juni 1835. [Seite 140.]
  • (No. 1653.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten September 1835., die Verleihung der revidirten Städteordnung vom 17ten März 1831. an die Stadt Inowraclaw betreffend. (1653)
  • (No. 1654.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten September 1835., mittelst deren des Königs Majestät der Stadt Nakel im Großherzogthume Posen die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. zu verleihen geruht haben. (1654)
  • (No. 1655.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten September 1835., durch welche Seine Königliche Majestät der Stadt Samter die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. zu verleihen geruht haben. (1655)
  • (No. 1656.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30sten September 1835., betreffend die Ausschließung der Anwendbarkeit des §. 1087. Tit. 1. Th. II. des Allgemeinen Landrechts auf Schwängerungsklagen gegen im Auslande Wohnende. (1656)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Sechstes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1831. 1832. 1833. 1834. 1835.

Volltext

— 210 — 
(No. 1648.) Tarif zur Erhebung des Ueberfahrtgeldes bei der Warthefähre bei Vietz. Vom 
2lsten Juli 1835. 
Es wird entrichtet für das Uebersetzen: 
I. Von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen: 
a) wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, für 
sede Perdogooooaaaaaa . . . ... 
b) fuͤr eine besondere unverzuͤgliche Ueberfahrt mittelst Na- 
chens, welche auf Verlangen geschehen muß, von den 
übersetzenden Personen zusammdzen . .. 
sofern die Abgabe nach dem Satze zu n) von den Einzel- 
nen erhoben, nicht mehr beträgt. 
Personen, welche zu einem Fuhrwerke gehören, wofür die 
Abgabe nach den Sätzen zu III. entrichtet wird, sind frei. 
II. Von Thieren (Reiter, Führer und Treiber sind frei): 
a) für ein Verrd oder Maulthirr 
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel 
c) für ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Ziege, Schwein oder 
anderes kleines Vieh, welches frei gefuͤhrt oder getrie- 
ben wrrd 
) für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück 
(eine geringere Anzahl ist freiiz: .... 
Wenn Vieh auf einem Fuhrwerke, oder in einem 
Tragekorbe übergesetzt wird; so wird davon keine be- 
sondere Abgabe erhoben. 
III. Vom Fuhrwerke neben der Abgabe für das Gespann nach II.: 
a) für ein beladenes 
b) für ein unbeladenes . . ... 
P)für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten. 
IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, 
welche die Personen, dos Fuhrwerk und die Thiere treffen 
wuͤrde, wodurch sie zur Faͤhrstelle gebracht worden sind. 
Wenn die Warthe bei tragender Eisdecke passirt wer- 
den kann: so wird die Hälfte der vorstehenden Sütze 
entrichtet, wogegen der Fährmann Bahn machen und 
die Reisenden überbringen muß. 
  
März 
bis ein- 
schließlich 
Oftober 
  
Sgr. Pf. 
  
in den Menaten 
  
Novbr. 
bis ein- 
schließlich 
Februar. 
Sgr. Pf. 
  
— 3 
— D 
  
  
  
— 
— # 
9n 
 
	        

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