Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung einer Wohnungssteuer im Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Sperrung eines Teils des Bezirks Dschang.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung einer Wohnungssteuer im Schutzgebiet Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung einer Wohnsteuer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Basari und Mangu-Jendi.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Basari und Mangu-Jendi.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung vom 20. September 1907 betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Basari und Mangu-Jendi.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea. betr. die Einwanderung mittelloser nichteingeborener Personen in das Inselgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. Erhebung einer Hundesteuer.
  • Auszug aus der Satzung der Molive-Pflanzungsgesellschaft in Berlin.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

53 20 
Das Steuerjahr reicht vom 1. April bis zum 31. März. Während des Stenerjahres ein- 
tretende Anderungen sind erst bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen. 
§ 6. Weiße Steuerpflichtige erhalten über die Steuer, zu der sie veranlagt sind, einen 
Steuerzettel. Gegen die Veranlagung steht ihnen binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt 
des Steuerzettels die Beschwerde an das Gouvernement zu. 
Die Beschwerde ist bei der Lokalverwaltungsbehörde anzubringen und hat keine ausfschiebende 
Wirkung. 
Die Entscheidung des Gouvernements über die Beschwerde ist endgültig. 
5 7. Bei Veranlagung der von Farbigen zu entrichtenden Steuern bedient sich die Lokal- 
verwaltungsbehörde der Mithilfe der von ihr bezeichneten Häuptlinge. 
Jeder Häuptling hat bei Beginn des Steuerjahres lediglich die Zahl seiner Steuerpflichtigen 
bei der Lokalverwaltungsbehörde schriftlich oder mündlich anzugeben. Bei Prüfung dieser Angaben 
kann sich die Behörde, welche das Steuersoll feststellt, im allgemeinen auf Stichproben beschränken. 
Der Häuptling erhält mit laufender Nummer versehene Steuermarken mit der Ausschrift: 
„Steuerjahr 19.J/19.. Häuptling N. N. Lide. . .. ". Er muß jedem Stenerpflichtigen, der 
die Steuer an ihn bezahlt, eine solche Steuermarke als Quittung aushändigen. Bei Ablieferung der 
Steuer (§ 10) hat der Häuptling für jede nicht zurückgelieferte Steuermarke den Stenerbetrag zu 
entrichten. 
5 8. Die Erhebung der Steuer von den Weißen erfolgt alljährlich in einer Summe bis 
spätestens 1. Mai jeden Jahres; sie erfolgt unmittelbar durch die Lokalverwaltungsbehörde. 
Im Falle der Nichtentrichtung der Steuer erfolgt die Beitreibung gemäß der Kaiserlichen 
Acrorduung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee, vom 19. Juli 1905. 
e19. Die Erhebung der Steuer von den Farbigen erfolgt alljährlich in einer Summe bis 
spätestens 1. Oktober jeden Jahres. Die Stener ist in bar zu entrichten. Annahme von Natural- 
leistungen ist nicht gestattet. 
5 10. Die Einziehung der Steuer von den Farbigen erfolgt zunächst durch die Häuptlinge. 
Die Ablieferung an die Lokalverwaltungsbehörde erfolgt an den von dieser festzusetzenden Tagen 
innerhalb der in § 9 genaunten Frist. Bei der Ablieferung sind gleichzeitig die Namen der etwa 
rückständigen Steuerpflichtigen vom Häuptling anzugeben. Uber die Entrichtung erhält der Häuptling 
eine Quittung. 
5 11. Die von Farbigen nicht entrichtete Steuer kann von dem Steuerpflichtigen beige- 
trieben, auch kann die Abarbeitung von dem Stenerpflichtigen erzwungen werden. 
Die Abarbeitung hat bei den öffentlichen Arbeiten des Bezirks zu erfolgen. Die Arbeitszeit 
darf die Dauer von 24 Tagen im Stenerjahr nicht überschreiten. Eine Verrechnung der Stenerarbeit 
findet nicht statt. 
Eine Verwaltung von Steuerrückständen der Farbigen sowie ein Nachweis über unbeibring- 
liche Steuerbeträge der Farbigen findet nicht statt. 
5 12. Von dem von Farbigen eingehenden Steuerbetrage erhält der die Stener abliefernde 
Häuptling im Falle, daß die ganze Steuer am festgesetzten Tage in bar eingeht, 10 v. H., sonst 
5 v. H. Dieser Anteil wird ihm sofort bei der Ablieferung ausbezahlt. 
5 13. Der Gouverneur ist berechtigt, infolge Eintretens besonderer Umstände wie Hungers- 
not, Überschwemmung und dergl. die Steuer in einem einzelnen Bezirk oder Teilen desselben zu 
erlassen oder zu ermäßigen. 
5 14. Diese Verordnung tritt in den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung 
zu bezeichnenden Bezirken oder Teilen derselben an dem in gleicher Weise zu bezeichnenden Tage 
in Kraft. 
Buea, den 15. April 1907. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
Gleim.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment