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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Volume count:
19
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Verordnung vom 20. Juni 1906 über die Erhebung eines Gummiausfuhrzolles.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch.
  • Erlaß, betreffend das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen über Höchstpreise.
  • Anlage 1. Gesetz, betreffend Höchstpreise.
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betreffend Höchstpreise.
  • Darlehnskassengesetz.
  • Bekanntmachung, betreffend Darlehnskasse.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 20 Mark.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 5 Mark.
  • Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse.
  • Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
  • Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche Handlungen.
  • Bekanntmachung des Reichspostamts, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung, betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern.
  • Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten.
  • Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes.
  • Gesetz, betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
  • Gesetz, betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung.
  • Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes.
  • Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Patentamts.
  • Bestimmungen, betreffend Bergung der Ernte.
  • Allgemeine Verfügung über die Einziehung von Kosten und anderen dem Staate gebührenden Geldbeträgen.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens.
  • Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuches usw.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

24 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 
    
Anlage 2. Ausführungsbestimmungen 
zum Gesetz, betreffend Höchstpreise. 
Vom 4. August 1914. 
1. Die Festsetzung der Höchstpreise für den Kleinverkauf von Gegenständen 
des täglichen Bedarfs wird in den Städten über  10 000 Einwohner — in der Provinz 
Hannover in den Städten, auf welche die revidierte Hannoversche Städteordnung 
Anwendung findet, mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der Hannoverschen Kreis= 
ordnung vom 6. Mai 1884 benannten Städte — den Gemeindevorständen (Magi= 
straten), im übrigen den Landräten (für Hohenzollern den Oberamtmännern) über= 
tragen. 
Vor der Festsetzung sollen, soweit tunlich, unter möglichster Berücksichtigung der 
Handels=, Landwirtschafts= und gegebenenfalls der Handwerkskammern geeignete 
Sachverständige gehört werden. 
Die festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und 
nach näherer Bestimmung der die Anordnung erlassenden Behörden zur Kenntnis 
des Publikums zu bringen¹). Diese Stellen können insbesondere auch die Anbringung 
von Anschlägen der Taxen an und in dem Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge 
bestimmen. 
2. Der im § 2 vorgesehene Verkauf derjenigen Gegenstände, deren taxmäßige 
Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird den Gemeindevor= 
ständen (Gutsvorstehern) übertragen. 
¹) Für Groß=Berlin durch Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken vom 
2. August 1914: 
Bekanntmachung. 
An einigen Verkaufsstellen sind, wie mir berichtet wird, Lebensmittel, insbesondere 
Mehl und Salz, zu übertrieben hohen, durch die Lage des Marktes in keiner Weise 
gerechtfertigten Preisen verkauft worden. Nach einem von dem Magistrat der Haupt= 
und Residenzstadt Berlin und der Handelskammer in Berlin eingeholten Gutachten sind 
unter Berücksichtigung eines vollen handelsüblichen Gewinns für den Verkäufer zur Zeit 
die höchsten, den Umständen nach angemessenen und zulässigen Preise: 
für ein Pfund Roggenmehl 27 Pfennig 
„ „ „ Weizenmehl 30 „ 
„ „2 „ Salz 20 „ 
Ich bestimme hiermit, daß in dem Gebiet des Zweckverbandes Groß= 
Berlin in gewerblichen Verkaufsstellen Mehl und Salz zu höheren Preisen nicht 
verkauft werden dürfen. Für die festgesetzten Preise müssen alle gesetzlichen 
Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten, zu vollem Wert in Zahlung 
genommen werden. Verkaufsstellen, deren Inhaber diesen Bestimmungen zuwider= 
handeln, sind von der Polizeibehörde zu schließen.  
Sollte bei anderen Lebensmitteln eine ähnliche ungerechtfertigte Preistreiberei 
erfolgen, so behalte ich mir bezüglich dieser gleiche Anordnung vor. 
Schon jetzt sind die Polizeibehörden beauftragt, falls in einer Verkaufsstelle offen= 
bar wucherische Preise für irgendwelche Lebensmittel gefordert werden, die be= 
treffende Verkaufsstelle sofort zu schließen. 
Der Magistrat von Berlin setzte als Höchstpreise fest, für das Pfund: 
Roggenmehl    22 Pfennig 
Weizenmehl 27 „ 
Roggenbrot 17 „ 
Weizenbrot 20 „ 
Salz 16 „ 
Kochzucker 30 „ 
Stückzucker 35 „ 
Eier pro Stück 10   „ 
Kartoffeln zunächst auf vier Tage 6 Pfennig.
	        

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