Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
pannier_verfassung_preussen_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
nebst den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung der beiden Kammern, dem Wahlreglement, der Verordnung über das Versammlungs- und Bereinigungsrecht und dem Gesetze über den Belagerungszustand.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Philipp Reclam jun.
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel II. Von den Rechten der Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 35.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15 und 16,
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Titel III. Vom Könige.
  • Titel IV. Von den Ministern.
  • Titel V. Von den Kammern.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
  • Titel VIII. Von den Finanzen.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden.
  • Titel X. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel XI. Übergangsbestimmungen.
  • Anhang.
  • 1. Verordnung — wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Verordnung — betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten Grundbesitzes -- Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mitglieder des Herrscherhauses, vom 10. November 1885.
  • 3. Verordnung — über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer (jetzt: Haus der Abgeordneten) vom 30. Mai 1849.
  • 4. Gesetz — betreffend die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860.
  • 5. Gesetz — betreffend Änderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893.
  • 6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
  • 7. Verordnung — über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
  • 8. Gesetz — über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • Sachregister.
  • A.
  • B.
  • C. (s. auch K. und Z.)
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • J.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Inhalt.
  • Anhang.

Full text

— 6b 
doppelt unrichtige Behauptung nicht annehmen, da sie genügt, jeden Ver- 
such zu Unterhandlungen zur Unfruchtbarkeit zu verurteilen. Die alliierten 
Nationen ertragen seit 30 Monaten einen Krieg, welchen zu vermeiden sie 
alles getan haben. Sie haben durch Taten ihre Friedensliebe bewiesen. 
Diese Friedensliebe ist heute so bestimmt wie im Jahre 1914 vorhanden. 
Nachdem Deutschland aber seine Verpflichtungen verletzt hat, kann der ge- 
störte Friede nicht auf seinem Wort wieder aufgebaut werden. Eine An- 
regung ohne Bedingungen zur Eröffnung von Verhandlungen ist kein Frie- 
densangebot. 
Der angebliche Vorschlag, welcher jeglichen Gehaltes und jeglicher 
Präzisierung entbehrend, von der Kaiserlichen Regierung in Umlauf gesetzt 
wurde, erscheint weniger als ein Friedensmanöver, denn als ein Kriegs- 
manöver. Der Vorschlag ist auf einer systematischen Unkenntnis des 
Charakters des Kampfes in der Vergangenheit, in der Gegenwart und in 
der Zukunft begründet. Für die Vergangenheit übersieht die deutsche Note 
die Tatsachen, die Taten, die Zahlen, welche darlegen, daß der Krieg ge- 
wollt, provoziert und erklärt wurde durch Deutschland und Oesterreich- 
Ungarn. Im Haag war es der deutsche Delegierte, welcher sich geweigert 
hatte, jedem Vorschlag einer Abrüstung zuzustimmen. Im Juli 1914 war 
es Oesterreich-Ungarn, welches nach einem Ultimatum ohnegleichen an Ser- 
bien diesem den Krieg erklärte, obgleich es sofort Genugtuung erhalten 
hatte. Die Zentralmächte haben damals alle Versuche, die von der Entente 
unternommen wurden, dem lokalen Konflikte eine friedliche Lösung zu geben, 
zurückgewiesen. Das englische Konferenzanerbieten, der französische Vor- 
schlag zur Bildung einer internationalen Kommission, das Ersuchen des 
Kaisers von Rußland an den Deutschen Kaiser, ein Schiedsgericht einzu- 
setzen, die zwischen Serbien und Oesterreich-Ungarn am Vorabend des Kon- 
fliktes bereits zustande gekommene Verständigung — alle diese Anstren- 
gungen hat Deutschland teils ohne Antwort gelassen, teils ihnen keine Folge 
gegeben. Belgien wurde durch ein Reich überfallen, das die belgische Neu- 
tralität garantiert hatte, und das sich nicht scheute, die von ihm aner- 
kannten Verträge als „Papierfetzen“ zu bezeichnen und den Satz aufstellte 
„Not kennt kein Gebot“. 
Für die Gegenwart stützt sich das angebliche deutsche Angebot aus- 
schließlich auf die „europäische Kriegskarte“, die nur ein täuschendes, äußer- 
‚liches und vorübergehendes Bild der Situation gibt, ohne die wirklichen 
Kräfte der Gegner zum Ausdruck zu bringen. Ein Friedensschluß, der von 
diesem Angebot ausginge, wäre allein zum Vorteil der Angreifer, die, nach- 
dem sie geglaubt hatten, ihr Ziel in zwei Monaten zu erreichen, heute 
feststellen müssen, daß sie es niemals erreichen werden. 
Für die Zukunft verlangen die durch die deutsche Kriegserklärung ge- 
schaffenen Ruinen, die unzähligen durch Deutschland und seine Verbündeten 
begangenen Attentate gegen die Kriegführenden und Neutralen Genugtuung,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment