Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 152 — 
C. 71. 
Einwendungen des Schuldners und nicht eingetragene Rechte Dritter an 
dem zur Versteigerung gestellten Grundstücke hemmen den Fortgang des Ver- 
fahrens nur, wenn auf Grund derselben die Einstellung des Verfahrens nach 
den Vorschriften der Civilprozeßordnung angeordnet ist. 
Nach Schluß des Versteigerungstermins findet eine Einstellung des Ver- 
fahrens auf Grund von Einwendungen des Schuldners oder von Rechten Dritter 
nicht mehr statt. 
. 72. 
Nach Schluß der Versteigerung sind die im Termine anwesenden Inter- 
essenten zur Erklärung über die Ertheilung des Zuschlags aufzufordern. 
Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlags wird nur berück- 
sichtigt, wenn er im Termine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vor- 
bringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet 
werden soll. 
Auf Erklärungen, welche erst nach Abschluß des Versteigerungsprotokolls 
eingehen, ingleichen auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen wird keine 
Rücksicht genommen. 
Nur öffentliche Urkunden, durch welche der Beweis einer Zustellung ge 
führt oder entkräftet werden soll, können bis zur Verkündung des Urtheils nach- 
gebracht werden. 
S. 73. 
Der Gläubiger kann bis zum Schlusse des Versteigerungstermins den 
Antrag auf Versteigerung zurücknehmen oder nach Maßgabe des F§. 51 eine 
Stundung gewähren. 
S. 74. 
Widerspricht ein Interessent, welcher durch Ertheilung des Zuschlags benach- 
theiligt werden würde, der Ertheilung des Zuschlags mit dem Antrag auf An- 
setzung eines neuen Versteigerungstermins, so ist dem Antrage stattzugeben, wenn 
der Interessent sich verpflichtet, für die Wiedererreichung des Meistgebots, sowie 
für allen aus der Verzögerung des Zuschlags entstehenden Nachtheil und die 
entstehenden Mehrkosten zu baften, auch hierfür eine nach dem Meistgebote und den 
Vorschriften des §. 62 und des F. 64 Absatz 1 zu bestimmende Sicherheit leistet. 
Von der Sicherheitsleistung sind die in . 62 Absatz 4 bezeichneten juristischen 
Personen befreit. 
Sind bei der Bekanntmachung des früheren Termins die Vorschriften des 
§ 40 Nr. 1, 4, 5, 8, 9 und des F. 46 befolgt, so ist der neue Termin auf 
drei bis sechs Wochen hinauszurücken. 
Die Bekanntmachung ist auch dem bisherigen Meistbietenden zuzustellen. 
In dem fortgesetzten Verfahren findet der Widerspruch gegen die Ertheilung 
des Zuschlags auf Grund dieses Paragraphen nicht statt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment