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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
  • § 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • § 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
  • § 24. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

190 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
8 24. Das völkerrechtliche Delikt.! 
I. Völkerrechtliches Delikt ist die von einem Staate ausgehende 
Verletzung eines völkerrechtlich geschützten Interesses eines andern 
Staates. 
1. Subjekt des völkerreehtlichen Deliktes, mithin Träger der 
durch dieses begründeten Verantwortlichkeit, ist nur der Staat selbst; 
und zwar auch dann, wenn er für Handlungen seiner Staatsangehörigen 
haftet. 
Das völkerrechtliche Delikt ist daher verschieden von den 
sogenannten „Delikten gegen das Völkerrecht“, wie sie die natio- 
nalen Strafgesetzbücher aufzustellen pflegen („strafbare Hand- 
lungen gegen befreundete Staaten“ nach der Terminologie des 
deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Subjekt eines solchen „Deliktes 
gegen das Völkerrecht‘, ist stets der Einzelne, niemals der Staat; 
Träger des durch das Delikt entstandenen Strafanspruches stets 
nur der Staat, dessen Normen übertreten worden sind, niemals 
ein fremder Staat. 
2. Nur der souveräne Staat besitzt mit der völkerreehtlichen 
Geschäftsfähigkeit auch die volle Deliksfähigkeit. 
Für den halbsouveränen Staat haftet daher, soweit dieser 
in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der oberherrliche Staat 
(oben $S 6 IV 1). Für eine Verletzung der. von den christlichen 
Staaten mit der Türkei geschlossenen Verträge durch Bulgarien hat 
daher im allgemeinen die Türkei aufzukommen; während Bulgarien 
auf dem ihm überlassenen Gebiete der völkerrechtlichen Betätigung 
selbständig verantwortlich ist. Dagegen ist der dauernd neu- 
tralisierte Staat deliktsfähig (oben $ 6 III). Der Staat vertritt 
auch seine überseeischen Kolonien; die von diesen begangenen 
Rechtsverletzungen fallen ohne weiteres ihm zur Last. In bezug 
auf die Staatenverbindungen ist das oben 8 6 II Gesagte anzu- 
wenden. 
  
1) Clunet, Offenses et actes hostiles commis par des particuliers 
contre un Etat ätranger. 1887. Heilborn, R.G. III 179. Triepel (oben 
8 2 Note 1) 324.
	        

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