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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1909
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Omaruru.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

90                                                     Bayern. 
Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wiedergabe der 
Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten; 
Eine Standschaft — hervorgehend aus allen Klassen der im Staate 
ansäßigen Staatsbürger, — mit den Rechten des Beyrathes, der Zu- 
stimmung, der Willigung, der Wünsche, und der Beschwerdeführung 
wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, — berufen, um in öffent- 
lichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken, ohne 
die Kraft der Regierung zu schwächen; 
Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen willkührlichen 
Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum Bessern nach ge- 
prüften Erfahrungen. 
Baiern! — Dies sind die Grundzüge der aus Unserm freyen 
Entschluße euch gegebenen Verfassung, sehet darin die Grundsätze eines 
Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines Thrones 
nur von dem Elücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes 
empfangen will! — 
Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen als Verfassung des 
Königreiches Baiern 1):
 
                                       Titel I. 
                       Allgemeine Bestimmungen ²). 
  § 1. Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller 
ältern und neuern Gebietstheile, ist ein souverainer monarchischer Staat 
nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassungsurkunde. 
§  2 ³).. Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwey 
Kammern abgetheilte Stände-Versammlung. 
                                             Titel II. 
Von dem Könige und der Thronfolge, dann der Reichs-Verwesang 4 ). 
  § 1. Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in sich 
alle Rechte der Staats-Gewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen 
in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
2. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Königlichen 
— nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen 
Erbfolge. 
1). Die Einführung der Verfassung in der Rheinpfalz erfolgte auf allerhöchste Restripte 
vom 22. und 24. Mai 1818 hin unter dem 12. Juni 1818 (Amtsblatt für den Rhein-Kreis 
Sp. 675—718; 723 ff.); einige kurze Modifikationen dazu ergingen durch Verordnung 
vom 17. Oktober 1818 (Spalte 847—852). 
²) Vgl. hierzu die Declarationen vom 16. November 1867 über die Fortdauer des 
deilen Handelsvereins, und vom 30. Januar 1871 die deutschen Bündnisverträge 
etreffend. 
³) Der Ausdruck „Ständeversammlung“ ist seit dem Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 
aus der Gesetzessprache Bayerns verschwunden und durch die Kollektivbezeichnung „Land- 
tag“ ersetzt. Im nachstehenden folgt jeweilig der Ausdruck, welcher im Originaltext des 
zitierten Gesetzes enthalten ist. 
4) Zur Festsetzung einer permanenten Zioilliste ergingen die Gesetze vom 1. Juli 
1834, 11. April 1843 und 29. Juni 1876.
	        

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