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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hafenordnung im Hafenbezirk von Swakopmund.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Omaruru.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hafenordnung im Hafenbezirk von Swakopmund.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der Hafenordnung von Daressalam.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 51 20 
Ferner ist eine Schiffsurkunde vorzulegen, aus welcher der Name der Reederei und des 
Schiffsführers sowie der Name, das Unterscheidungssignal, der Heimatshafen und der Netto-Raum- 
gehalt in Tonnen oder die Tragfähigkeit des Schiffes ersichtlich sind. Bei Schiffen, die nur Post 
und Passagiere landen, genügt es, wenn diese Angaben dem an Bord erscheinenden Beamten des 
Hafenamtes erstattet werden. 
& 8. Die Schiffsurkunde wird zurückgegeben, nachdem aus ihr die nötigen Eintragungen 
in das Schiffsregister gemacht wurden. 
§* 9. Dem Hafenmeister bzw. dem beauftragten Beamten des Hafenamtes ist jederzeit das 
Betreten eines Schiffes sowie Einsichtnahme in die Schiffspapiere zu gestatten. 
§* 10. Die zollamtlichen Befugnisse sowie die Bestimmungen über die zollamtliche Be- 
handlung der auf dem Seewege ankommenden und abgehenden Dampfer sind in der Zollverordnung 
vom 31. Januar 1903 enthalten. 
§ 11. Befinden sich explosive oder feuergefährliche Stoffe an Bord, so ist dem Hafenamt 
sofort nach der Ankunft des Schiffes davon Kenntnis zu geben. 
§ 12. Die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der die Reede anlaufenden Schiffe regelt sich 
nach den darüber erlassenen Vorschriften. 
§ 13. Beim Ein= und Auslaufen des Schiffes ist am Tage die Nationalflagge zu setzen. 
§ 14. Mit dem Löschen oder Laden von Gütern von oder an Bord darf erst nach Er- 
teilung der Verkehrserlaubnis begonnen werden. Ausgenommen hiervon ist die Beförderung der Post. 
Die Verkehrserlaubnis für die Beförderung von Passagieren von Bord wird nach Durch- 
führung der Einwanderungskontrolle von dem an Bord befindlichen Hafenbeamten des Bezirks- 
amts erteilt. 
§* 15. Die Personen= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land ist, soweit in dieser 
Verordnung nicht Ausnahmen zugelassen werden, nur unter Benutzung der fiskalischen Landungs- 
anlagen und an der alten Landungsstelle gestattet. 
§ 16. Für den Fall, daß mehrere Schiffe, seien es Dampfer oder Segelschiffe oder beide 
Arten, auf der Reede liegen oder geladen oder gelöscht werden müssen, wird die Reihenfolge, in der 
dies geschehen soll, gemäß der Betriebsordnung zum Vertrage, betreffend das Landungswesen in 
10. Juli- 1907 geregelt 
10. August " 
§ 17. Das Hafenamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Zollamt die Personen= und 
Güterbeförderung zwischen Schiff und Land ohne Benutzung der fiskalischen Landungsanlagen 
zuzulassen. 
§ 18. Nach Ankunft der Postdampfer auf der Reede von Swakopmund ist die Brief= und 
Paketpost, sofern die Landungsverhältnisse dies gestatten, sofort zu landen, und zwar vor den Passa- 
gieren, deren Gepäck und Güter irgendwelcher Art. 
Falls die Raumverhältnisse es zulassen und eine Verzögerung in der Beförderung der Post 
nicht eintritt, können mit besonderer Genehmigung des Hafenamtes und des Zollamtes auf dem 
Schleppdampfer, welcher die Post befördert, Passagiere und Passagiergepäck mit an Land gebracht werden. 
§ 19. Das Hafenamt kann genehmigen oder verlangen, daß deutsche Reichspostdampfer 
bei der Personen= und Güterbeförderung zwischen Land und Schiff allen übrigen auf der Reede 
liegenden Schiffen vorangehen. . 
§* 20. Zur Landung oder Verschiffung von Schießpulver und Explosivstoffen an den 
fiskalischen Landungsanlagen ist mindestens eine Stunde vor Vornahme der Landung oder Verschiffung 
die Genehmigung des Hafenamtes einzuholen, welches die notwendig erscheinenden Sicherheitsmaß- 
regeln auf Kosten des Antragstellers zu treffen hat. 
Beschädigungen, welche durch solche Stoffe entstehen, werden auf Kosten des Antragstellers 
beseitigt. 
§* 21. Für die auf dem Seewege in Swakopmund ankommenden und abgehenden Personen 
und Güter sind Hafengebühren nach dem jeweilig geltenden Tarife und auch dann zu entrichten, 
wenn die Landung oder Einschiffung außerhalb der fiskalischen Landungsanlagen erfolgt. 
Soweit der Landungsunternehmer an der Beförderung mitwirkt, sind die Hafenabgaben an 
diesen zu entrichten. 
§* 22. Werden die fiskalischen Landungsanlagen zur Benutzung bei der Personen= und 
Güterbeförderung zwischen Schiff und Land einem Unternehmer überlassen, so ist dieser verpflichtet, 
dus Beförderungsgeschäft gemäß den Bestimmungen der Betriebsordnung zum Vertrage, betreffend 
das Landungswesen in Swakopmund, vom 10. Juli/10. August 1907 auszuführen. 
Swakopmund, vom 
2
	        

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