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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • § 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen.
  • § 43. Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst.
  • § 44. Fortsetzung; Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt.
  • § 45. Fortsetzung; die Dienstgewalt.
  • § 46. Fortsetzung; vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
  • § 47. Öffentliche Lasten; gemeine Lasten.
  • § 48. Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten.
  • § 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
  • § 50. Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
  • § 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung.
  • § 52. Fortsetzung; Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung.
  • § 53. Ausgleichende Entschädigung.
  • § 54. Fortsetzung; Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

312 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Alle diese Strafen werden von den leitenden Stellen aus- 
gesprochen. .Sie sind keine Zwangsstrafen. Ihr Zweck ist überall 
eine Beschämung des Ablehnenden durch diese handgreifliche 
Mißbilligung von seiten der Obrigkeit **. 
Soweit solche Strafen nicht zur Verfügung stehen, wird man 
auch hier, wie bei der Anstellung im Staatsdienst, sich vor der 
Ernennung sorgfältig erkundigen, ob der in Aussicht Genommene 
einwillige, mit dem Ehrenamte belastet zu werden. Die kund- 
gegebene Ernennung wird dann wie dort das Vorhandensein dieser 
Voraussetzung ihrer Gültigkeit bezeugen*#. Wo hingegen die 
Nichtannahme mit Strafen bedroht ist, bedeutet die kundgegebene 
Ernennung nur dann zugleich die Feststellung der vorhandenen 
Einwilligung, wenn sie das sagt. Denn die Bestrafung setzt voraus 
eine Ablehnung trotz förmlicher Antragung des Amtes. Die Er- 
nennung kann also gerade zu dem Zweck geschehen, den Mann 
dieser Strafdrohung gegenüberzustellen. Dann ist sie für sich 
nicht erfüllt. Die Bestrafung des letzteren ist also eigentlich eine Disziplinar- 
strafe.“ Davon weiche ich gar nicht so überraschend weit ab, wie Fölsche 
a. a. 0. Note 38 annimmt. Ich meine nur, daß der zum Schöffendienst Berufene, 
der nicht bei Gericht erscheint, kein Amt hat, unter keiner Dienstgewalt steht 
und folglich auch einer Disziplinarstrafe nicht unterliegt. Eine Dienstpflicht 
hatte er, vermöge deren er hätte erscheinen sollen, und in dem sich nicht recht- 
zeitig Einfinden liegt ihre Verletzung. Daher sagt G.V.G. 8 56: „Schöffen, welche 
zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden, sind . ... zu verurteilen“. Da- 
gegen sagt R.Vers.Ord. $ 51: „Wer die Wahl... ablehnt, kann... bestraft 
werden.“ Fölsche a.a.0O. schließt daraus ganz richtig, daß hier „die betreffende 
Person bestraft werden kann, bevor sie überhaupt eine Amtshandlung vorzunehmen 
brauchte.“ Sie wird eben bestraft wegen Verweigerung der hier erforderlichen 
Annahme von Amt und Dienstpflicht. Der andere, der dem Amtsrichter schreibt, 
er lehne die auf ihn gefallene Wahl und Auslosung zum Schöffendienste ab, ist 
deshalb nicht strafbar; denn hier bedarf die auferlegte Dienstpflicht keiner An- 
nahme; das Schreiben ist also bedeutungslos. Kommt der Mann dann wirklich 
nicht, so wird er gestraft, nicht weil er abgelehnt hat, sondern weil er nicht da ist. 
“ Bei der Beratung der Kr.O. im Herrenhause wurde von den zu ver- 
hängenden Vermögensnachteilen wegen Ablehnung von Ehrenämtern gesagt: „Es 
ist diese Straffestsetzung mehr ein moralisches Gericht... aber ein solches com- 
pelle muß bestehen.“ Preuß. Herrenhaus Sess. 1871/1872 Sten. Ber. S.415. — Sehr 
bezeichnend für die rechtliche Natur dieser Strafen ist das Strafmittel, welches 
das Französische Gesetz v. 3. frim. VI Art. 13 ff. anzuordnen gestattet gegen den, 
der sich weigert, ehrenamtliches Mitglied des Steuereinschätzungsausschusses 
(commission des r&partiteurs) zu werden. Er wird vor den Bürgermeister geladen, 
der ihm eine Ansprache hält in sakramentellen Worten, also beginnend: „Citoyen, 
vous avez refuse de rendre service & la patrie.“ Dann ist es erledigt. 
# Vgl. oben $ 43 S. 266. 
* Fölsche, Das Ehrenamt S, 128. O.V.G. 9. Juni 18835 (Entsch. XII S. 6).
	        

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