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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1909
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Deutsch-Ostafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Bekanntmachung des Gesetzes, Uebergangsbestimmungen zu dem Gesetze vom 15. März 1850 über die Zuständigkeit der Gerichte und den Instanzen-Zug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend, vom 16. März 1850. (26)
  • Bekanntmachung des Gesetzes über das Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände unter fünf Thalern Werth, vom 18. März 1850. (27)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Vergütung für Bakanz-Arbeiten der Pfarrer und Schullehrer betreffend. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 34. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 35. (35)
  • Regierungs-Blatt Nummer 36. (36)
  • Regierungs-Blatt Nummer 37. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 38. (38)

Volltext

178 
die erledigten Aemter erheischen, sowohl von Pfarrern als von Schullehrern zu 
Gunsten der Hinterbliebenen des verstorbenen Pfarrers oder Schullehrers verrichtet. 
Dasselbe gilt während der Krankheit eines Pfarrers oder Schullehrers, 
wenn theils die umwohnenden Pfarrer, bezüglich Schullehrer, theils die im 
Orte selbst befindlichen Pfarrer oder Schullehrer auf die Dauer jener Krank- 
heit Aushülfe leisten (Ober-Konsistorial-Reskript vom 18. April 1820). 
3. 
Dieselbe unentgeldliche Besorgung der Amtsgeschäfte bei erledigten Pfarr- 
stellen von Seiten der Pfarrer und Schullehrer findet Statt auf die Dauer 
der beiden Monate, deren Einkünfte der Pfarrwitwen-Fiskus zu beziehen hat 
(Statut des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus §. VI, Reg. Bl. v. J. 1828 
S. 69). Jedoch werden diejenigen Vakanz-Arbeiten, welche Schullehrer inner- 
halb dieser beiden Monate verrichten, berechnet und die Vergütung für dieselben 
aus dem Pfarrwitwen-Fiskus an den Schullehrerwitwen-Fiskus hinübergezahlt 
(Ober-Konsistorial-Publik. vom 19. August 1828, Reg. Bl. v. J. 1828 S. 93). 
4. 
Dauert die Wiederbesetzung einer Pfarrei aus irgend einem Grunde über 
die Zeit der beiden Fiokus-Monate hinaus, so haben sowohl Pfarrer als 
Schullehrer, welche in dieser Zeit die kirchlichen Geschäfte besorgen, Anspruch 
auf Vergütung ihrer geleisteten Arbeiten. 
5. 
Wenn die Wiederbesetzung solcher Schulstellen, welche durch den Tod ihrer 
bisherigen Inhaber erledigt worden sind, über die Dauer des Gnadenmonates 
sich verzögert, so wächst das Einkommen aus denselben zwar dem Schullehrer- 
witwen-Fiskus zu, allein es hat dieser auch die Verbindlichkeit, den vikari- 
renden Lehrern ihre Mühewaltung zu vergüten. Ein Gleiches gilt für die Zeit 
von der Erledigung einer Schulstelle durch Versetzung des biöherigen Lehrers 
bis zur Wiederanstellung seines Nachfolgers. 
In den im §. 4 und 8. 5 angegebenen Fallen finden folgende Vergütun- 
gen Statt und zwar: 
a) in Hinsicht auf erledigte Pfarreien. Für jede gehaltene Va- 
kanz-Predigt erhält der stellvertretende Geistliche Einen Thaler; bei einer 
zweistündigen oder mehrstündigen Entfernung des Ortes, wo er zu predigen hat, 
von seinem Wohnorte, noch außerdem 10 sgr.; Natural-Speisung wird in der 
Regel nicht geleistet. Ist die Entfernung so groß, daß es dem Vikar unmög-
	        

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