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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1909
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Deutsch-Neuguinea.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • § 117. Geschichtliche Entwicklung der Kreisverfassungen.
  • § 118. Grundlagen des Kreisverbandes.
  • § 119. Der Kreistag.
  • § 120. Die ausführenden Organe der Kreisverwaltung.
  • § 121. Die Kommunalverwaltung des Kreises.
  • § 122. Die allgemeine Landesverwaltung des Kreises.
  • § 123. Die Oberamtsbezirke in Hohenzollern.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Volltext

l 121 Die Kommunalverwaltung des Krelses. 309 
diese, lediglich aus den Mitteln des flachen Landes aufgebrachten 
Fonds und deren Ersatz sollen also auch weiterhin nicht die Kreis- 
tage als solche, sondern nur die Abgeordneten des flachen 
Landes verfügen. 
Während der Kreistag beschließendes Organ der Kreisver- 
waltung ist, hat er seine Beschlüsse nie selbst auszuführen. Das 
ausführende Organ der Kreiskommunalverwaltung ist vielmehr, 
soweit nicht für einzelne Kommunalangelegenheiten besondere Kom- 
missionen bestellt werden, lediglich der Kreisausschuß. Er hat 
demnach 
1. die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszu- 
führen, soweit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien und 
Beamte durch Gesetz oder Kreistagsbeschluß damit beauftragt 
werden; 
2. die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und 
Beschlüsse des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem 
festzustellenden Kreishaushaltsetats zu verwalten; 
3. die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Ge- 
schäftsgang zu leiten und zu beaufsichtigen (88 130, 134 O., 
88 87, 91 H., §§ 88, 92 H.-N., §§ 75, 79 W., Rh., 88 118, 
122 Sch.-H.). 
Der Landrat als Einzelbeamter ist kein Organ der Kreis- 
kommunalverwaltung. Er tritt innerhalb der letzteren nur in 
Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisausschusses, also das Mitglied 
der kollegialen Kreisverwaltungsbehörde"). 
In der Provinz Posen ruht dagegen der Schwerpunkt der 
Kommunalverwaltung im Landrate. Die Kreisstände haben nur 
die Aufgabe, die Kreisverwaltung des Landrats in Kommunal= 
angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. Sie vertreten 
die Kreiskorporation in allen den ganzen Kreis betreffenden Kom- 
munalangelegenheiten und haben namens der Korporation ver- 
bindende Erklärungen abzugeben. Bei allen Abgaben, Leistungen 
und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen sollen sie zuvor 
mit ihrem Gutachten gehört werden, auch ist ihnen von allen 
dazu verwendeten Geldern jährlich Rechnung zu legen und, wo 
eine ständische Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten 
—— 
— — 
4) Vgl. § 120. 
 
	        

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