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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verkehrs-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • § 23.
  • § 24. II. Gliederung nach der Art der Wirksamkeit.
  • III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben.
  • § 25. 1. Justiz und Verwaltung. Insbesondere innere Verwaltung.
  • § 26. Kirchen-, Schul- und Stiftungswesen.
  • § 27. 2. Auswärtige und Militärverwaltung.
  • § 28. 3. Finanzverwaltung.
  • § 29. Das Expropriatsionsrecht.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
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Full text

— 187 — 
der Stände, während die Instanzen bis einschließlich zum Mini— 
sterium durchlaufen sein müssen, wenn die Stände angegangen 
werden sollen. Die Anrufung des Königs steht einmal zu, wenn 
die beschwerende Verfügung vom Ministerium ausgegangen ist; 
die Beschwerde geht hier also nicht an das Gesammtministerium, 
das überhaupt im Allgemeinen keine Beschwerdeinstanz ist; aber 
der König läßt sich erforderlichen Falls vom Gesammtministerium 
ein Gutachten über die Beschwerde gegen das Ministerium geben 
VO. vom 7. November 1831 § 4 G3. Die Beschwerde beim 
König ist aber ferner zulässig, wenn das Ministerium als Be- 
schwerdeinstanz den Beschwerdeführer nicht befriedigt hat. Dies 
geht aus Abs. 2 des § 36 hervor. Wenn übrigens hier gesagt ist, 
daß Jeder seine Beschwerden und Wünsche auch unmittelbar beim 
Regenten anbringen dürfe, so soll damit, was die Beschwerde 
betrifft, nicht der zuvor vorgeschriebene Gang bis zum Ministerium 
nachgelassen werden; „bei dem Regenten unmittelbar“ drückt 
augenscheinlich nur den Gegensatz gegen die Vermittlung durch 
die Stände aus. 
Die Beschwerde steht zu gegen gesetz= oder ordnungswidriges 
Verfahren; „ordnungswidrig“ ist nicht so viel als „verordnungs- 
widrig“, sondern allgemeiner; auch ist „Verfahren" nicht als die Form 
im Gegensatz gegen den Inhalt einer Verwaltungshandlung auf- 
zufassen. Eine Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn die Ver- 
waltungshandlung die besondere Richtung gegen den bestimmten 
Einzelnen genommen hat, also insbesondere gegen an ihn er- 
gangene Verfügungen, nicht gegen allgemeine Anordnungen und 
Maßregeln. 
Die vorgesetzte Behörde, an welche die Beschwerde geht, giebt 
ein „Urtheil“, eine „Entscheidung“ darüber, ob die Beschwerde 
„gegründet“ ist. Dies ist aber nur die logische Seite der Auf- 
gabe der Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer will Abhilfe, 
die ihm zu gewähren ist, wenn seine Beschwerde gegründet ist. 
Man möchte annehmen, daß § 36 gerade hierzu der vorgesetzten 
Behörde Vollmacht ertheilen wolle. Dies ist aber nicht der Fall, 
wie schon daraus hervorgeht, daß diese materielle Seite gar nicht 
betont wird. Bei der Allgemeinheit des §5 36 würde diese Auf- 
fassung auch viel zu weit führen; auch der Richterspruch müßte
	        

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