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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1909
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Literatur.
  • Allgemeine Lehren.
  • Innere Verwaltung.
  • I. Rechtliche Stellung der Person.
  • II. Sicherheitspolizei.
  • III. Sittenpolizei.
  • IV. Gesundheitspolizei.
  • V. Unterricht und Erziehung.
  • VI. Wirtschaftliche Angelegenheiten.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Eisenbahnen.
  • X. Post und Telegraphie.
  • XI. Maß, Gewicht, Zeit.
  • XII. Geld und Kredit.
  • A. Geld.
  • Einleitung.
  • 1. Münzen.
  • 2. Papiergeld.
  • 3. Banknoten.
  • B. Kredit.

Volltext

414 Banknoten. $ 84. 
Banken, die bis zum 1. Januar 1876 nachgewiesen haben, 
daß der Betrag der ihnen gestatteten Notenausgabe auf den am 
1. Januar 1874 eingezahlten Betrag des Grundkapitals eingeschränkt 
ist, sind noch günstiger gestellt. Sie brauchen: 1. keinen Reserve- 
fond anzusammeln, haben 2. das Recht, im gesamten Reichsgebiete 
durch Zweiganstalten und Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben, und 
es kann ihnen 3. der Betrieb gewisser, durch die vorher erwähnten 
Bestimmungen ausgeschlossener Kreditgeschäfte, soweit sie bisher von 
ihnen abgeschlossen wurden, durch den Bundesrat zeitweilig und 
widerruflich gestattet werden **, 
Infolge dieser Bestimmungen haben sich die Verhältnisse der 
Privatnotenbanken folgendermaßen gestaltet: Von den 32 Privat- 
notenbanken haben 24 auf das Recht der Notenausgabe verzichtet #5, 
7 haben sich den Beschränkungen des Reichsbankgesetzes unterworfen 
und dadurch für ihre Noten die Umlaufsfähigkeit im ganzen Reichs- 
gebiete erlangt*°. Nur eine einzige Privatnotenbank, die braun- 
schweigische, hat sich bei den Bestimmungen ihrer Konzession 
beruhigt; ihre Noten dürfen daher nur im Gebiete des braunschweigi- 
schen Staates zu Zahlungen benutzt werden und ihr ist die Möglich- 
keit entzogen, im übrigen Reichsgebiete durch Zweiganstalten Bank- 
geschäfte zu betreiben. 
Die Privatnotenbanken sind sämtlich einer staatlichen Auf- 
sicht unterworfen. Für die Aufsichtsrechte der Landesregierungen 
sind die Bestimmungen der Konzessionsurkunden und Statuten maß- 
gebend. Außerdem ist durch das Reichsbankgesetz eine zweifache 
Aufsicht des Reiches über die Privatnotenbanken eingeführt worden, 
indem 1, jede Anderung der Grundgesetze einer Bank, sofern sie 
das Grundkapital, den Reservefond, den Geschäftskreis, die Deckung 
der auszugebenden Noten oder die Dauer der Befugnis zur Noten- 
ausgabe zum Gegenstande hat, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung 
des Bundesrats bedarf*", 2. der Reichskanzler befugt ist, sich 
jederzeit durch Einsichtnahme der Bücher, Geschäftslokale und 
Kassenbestäinde von den Verhältnissen der Bank Kenntnis zu ver- 
schaffen #8, 
Die Befugnis der Privatnotenbanken zur Ausgabe von Bank- 
noten erlischt: 1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt ist, 
2. durch Verzicht, 3. im Fall des Konkurses durch Eröffnung des 
Verfahrens gegen die Bank“, 4. durch Entziehung durch richter- 
liches Urteil. Eine solche wird auf Klage des Reichskanzlers oder 
der Regierung des Bundesstaates, in dem die Bank ihren Sitz hat, 
ausgesprochen: a) bei Überschreitung der zulässigen Höhe des Noten- 
umlaufes oder Verletzung der Vorschriften über die Notendeckung, 
b) beim Betrieb von Geschäften oder Vertrieb von Noten außerhalb 
  
4 Bank-G. $ 44. 
6 Bek. d, Reichsk, vom 1. April und 28. Juli 1876, 18, Okt. 1877, 25. Juli 1886, 
15. März 1887, 16. Juli und 20. Okt. 1889, 9. Mai 1890, 14. Jan, 1891. 
#6 Bek. d. Reichsk. vom 29. Dez. 1875 und 7. Jan. 1876. 
 Bank-G. 8 47. 
48 Bank-G. 5 48, 
# Bank-G. 8 49 Nr. 1-8.
	        

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