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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1918
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
50
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. 70.
Volume count:
70
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Die Wahl der Militärpersonen zur verfassunggebenden badischen Nationalversammlung betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 184 — 
flasche gemolken. Läßt sich aus den verdächtigen Vierteln eine hinreichende Menge 
Milch nicht ermelken, so ist Milch aus den unverdächtigen Vierteln hinzuzumelken. 
Beim Versand der Milch an eine Untersuchungsstelle ist den 100 cem Milch 0,68g 
Borsäure oder ein anderes von der Landesregierung zugelassenes Mittel zur Ver- 
hütung der Zersetzung zuzufügen. 
Bei Verdacht der Gebärmuttertuberkulose ist Ausflußmaterial aus der 
Scheide mit einem Scheidenlöffel zu entnehmen, nachdem die Schamgegend mit 
warmem Wasser und Seife abgewaschen, mit 50 prozentigem Spiritus nachgerieben 
und mit steriler Watte oder einem frisch gewaschenen Tuche abgetrocknet worden ist. 
Gelingt es nicht gleich, mit dem Löffel Material zu erhalten, so ist der Versuch mehr- 
mals zu wiederholen. Es kann auch durch wiederholtes Zusammendrücken der Gebär- 
mutter mit der in den Mastdarm eingeführten Hand die Entleerung etwaigen unge- 
wöhnlichen Inhalts herbeigeführt und dadurch die Entnahme von Untersuchungs- 
material aus der Scheide erleichtert werden. 
Bei Verdacht der Darmtuberkulose ist eine Kotprobe aus dem Mastdarm zu 
entnehmen. 
2. Ausführung der bakteriologischen Untersuchung. 
Die bakteriologische Untersuchung von Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger 
Rinder geschieht durch mikroskopische Prüfung gefärbter Ausstrichpräparate und durch 
Verimpfung von Material an Versuchstiere. 
a) Mikroskopische Prüfung. 
Zur mikroskopischen Prüfung auf Tuberkelbazillen eignen sich Ausscheidungen 
tuberkuloseverdächtiger Tiere aus den Lungen und der Gebärmutter sowie 
Milch, nicht dagegen Kot, weil in diesem Bazillen vorkommen können, die hinsichtlich 
ihrer Größe und Form sowie ihres Verhaltens gegenüber Farbstoffen und Ent- 
färbungsmitteln (Säuren) mit den Tuberkelbazillen so große Ubereinstimmung zeigen, 
daß sie im gefärbten Präparate von ihnen nicht unterschieden werden können. Mit 
diesen tuberkelbazillenähnlichen säurefesten Stäbchen ist auch bei der mikroskopischen 
Untersuchung von Lungenauswurf, Gebärmutterausflußmaterial und Milch tuber- 
kuloseverdächtiger Tiere zu rechnen, in letzterer dann, wenn sie nicht unter den er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln (vgl. III Nr. 1) entnommen worden ist. 
Vor Anfertigung der Ausstrichpräparate für die mikroskopische Untersuchung ist 
eine Vorprüfung oder Vorbereitung des Materials notwendig. 
Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter werden 
in eine sterilisierte, auf einer schwarzen Unterlage ruhende Glasschale gebracht und
	        

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