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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1840
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1840
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 51.) Verordnung, die Bekanntmachung der mit der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ministerialerklärung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)
  • Title page
  • An Max Duncker.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Einleitung. Der Untergang des Reichs.
  • 1. Deutschland nach dem Westphälischen Frieden.
  • Die Reichsverfassung.
  • Der preußische Staat.
  • Die neue Literatur.
  • 2. Revolution und Fremdherrschaft.
  • 3. Preußens Erhebung.
  • 4. Der Befreiungskrieg.
  • 5. Ende der Kriegszeit.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819.

Full text

Die Lüge des Reichsrechts. 19 
die Mächtigen zu dem trotzigen Bekenntniß: was dem Reiche zugeht wird 
unserer Freiheit genommen. Ein dichter Nebel von Phrasen und Lügen 
lag über den gothischen Zinken und Zacken des alten Reichsbaues; in 
keinem Staate der modernen Welt ist so beharrlich und feierlich von Amts- 
wegen gelogen worden. Die frommen reichsväterlichen Vermahnungen der 
entdeutschten kaiserlichen Majestät, die inbrünstigen reichspatriotischen Be- 
theuerungen der mit dem Auslande verschworenen Reichsstände, die prahle- 
rischen Reden von deutscher Libertät und dem ungebeugten Nacken der 
Nation, Alles, Alles in diesem Regensburger Treiben erscheint dem red- 
lichen Sinne als eine grobe Unwahrheit. 
Seit jenen müden Tagen nach dem Augsburger Frieden, die den alten 
deutschen Stolz in zagen Philistersinn verwandelten, kam in unserem Volke 
die kleinmüthige Neigung auf, nach Trostgründen zu suchen für das Un- 
leidliche und Schmachvolle; die deutsche Geduld ließ sich's nicht nehmen, 
selbst den Aberwitz dieser Reichsverfassung wissenschaftlich zu erklären und zu 
rechtfertigen. Vergeblich erhob Samuel Pufendorf seine mahnende Stimme 
und schilderte das Reich wie es war, als ein politisches Ungeheuer. Da 
die Leidenschaft der Glaubenskriege allgemach verrauchte und die Unwahr- 
heit der theokratischen Reichsformen im täglichen Leben wenig mehr 
empfunden wurde, so ließ sich die zünftige Rechtsgelahrtheit in ihrer 
unterthänigen Ruheseligkeit nicht stören. Noch immer versicherten einzelne 
Caesarianer aus Reinkingk's Schule, das heilige Reich sei eine Monarchie 
und sein Kaiser der rechtmäßige Nachfolger von Divus Augustus. Andere 
priesen die Ohnmacht des Reichs und die Zuchtlosigkeit seiner Glieder 
als das Palladium deutscher Freiheit. Die Meisten fanden in dem be- 
glückten Deutschland das Idealbild des gemischten Staates verwirklicht, der 
alle Vorzüge anderer Staatsformen in sich vereinigen solle. Selbst ein 
Leibniz vermochte dem Bannkreise dieser wissenschaftlichen Traumwelt nicht 
zu entfliehen. 
Die Fäulniß eines solchen Staatslebens begann bereits den recht- 
schaffenen Gradsinn des Volkscharakters zu zerstören. Ein Menschenalter 
voll namenloser Leiden hatte den bürgerlichen Muth gebrochen, den kleinen 
Mann gewöhnt vor dem Mächtigen zu kriechen. Unsere freimüthige Sprache 
lernte in allerunterthänigster Ergebenheit zu ersterben und bildete sich 
jenen überreichen Wortschatz von verschnörkelten knechtischen Redensarten, 
den sie noch heute nicht gänzlich abgeschüttelt hat. Die gewissenlose Staats- 
raison des Jahrhunderts vergiftete auch den bürgerlichen Verkehr. Das 
geldgierige Geschlecht warb, wetteifernd in Bestechung und Ränkespiel, um 
die Gnade der Großen; kaum daß sich noch in der Stille des häuslichen 
Lebens ein Hauch treuherziger Gemüthlichkeit verspüren ließ. Der Edel- 
mann strebte die Herrschaft, die er in den Landtagen gegen die aufsteigende 
Monarchie nicht mehr behaupten konnte, durch höfischen Einfluß und durch 
die Mißhandlung des Landvolks von Neuem zu befestigen; niemals in 
2
	        

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