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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Viktoria.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Viktoria.
  • Abkommen, betr. Erwerb und Verwertung der Landgerechtsame der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft längs der Nordbahn.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Inkraftsetzung des Vertrags betr. das Landungswesen in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Betriebs- und Signalordnung für den Verschiffungs- und Landungsbetrieb der Woermann-Linie in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Tarif für den Hafen von Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hafenordnung im Hafenbezirk von Lüderitzbucht.
  • Betriebsordnung für die Personen-, Tier- und Güterbeförderung im Roberthafen von Lüderitzbucht, einschließlich Signalordnung.
  • Tarif für den Hafen von Lüderitzbucht.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Hundesteuerverordnung vom 23. Februar 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Ergebnis der Wahlen und die Ernennung der Mitglieder für den Landesrat.
  • Die Satzungen der Deutsch-Westafrikanischen Bank.
  • Bekanntmachung, betr. Sperrung der unteren Strecke der südwestafrikanischen Staatsbahn Swakopmund - Windhuk.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

  
110 gnnere Politik. I. Buch. 
  
gilt es, einen Weg zu finden, auf dem Landwirtschaft, Handel und Industrie gleichmäßig 
und Seite an Seite vorwärtskommen können. 
Lie Caprioi-Marschallsche Zollpolitik. Durch ein momentanes Stagnieren 
der Ausfuhr veranlaßt, hatte sich die 
Caprivi-Marschallsche Zollpolitik ganz auf die Seite der Handelsverträge gelegt. Um 
einen raschen Abschluß günstiger Handelsverträge möglichst glatt erreichen zu können, 
wurde dem Auslande die Herabsetzung der Getreidezölle auf den Tisch gelegt. Die Mei- 
nung lluger Geschäftsleute, daß die Ansprüche der Gegenpartei sich nach dem Maße 
des eigenen Entgegenkommens vergrößern, erwies sich aber schließlich als richtig. Der 
wichtige Handelsvertrag mit Rußland, das von der Herabsetzung unserer Getreidezölle 
sehr großen Rutzen hatte, kam erst nach Verhandlungen von vollen drei Jahren, die durch 
einen Zollkrieg unterbrochen wurden, zum Abschluß. Den Preis für die Handelsverträge 
hatte die Landwirtschaft bezahlen müssen, die durch die Verminderung der Kornzölle 
von M.5.— auf M. .50 für die Dauer von zwölf Zahren unter wesentlich ungünstigeren 
Bedingungen wirtschaften mußte. Das bedeutete, wie sich Bismarck damals ausdrückte, 
einen Sprung ins Dunkle. Die Handelsverträge selbst haben natürlich auf den Handel 
außerordentlich belebend gewirkt. Aber es geschah auf Kosten eines großen, mit dem 
gesamten wirtschaftlichen Wohlergehen der Nation ebenso wie mit unseren großen vater- 
ländischen Traditionen unlösbar verbundenen Erwerbsstandes, der sich zurückgesetzt fühlte 
und in leidenschaftliche Bewegung und Aufregung geriet. Es ist nicht zu verkennen, daß 
durch eine Wirtschaftspolitik, die mit einer Benachteiligung eines Erwerbsstandes Vor- 
teile für die anderen bezahlte, die wirtschaftlichen Gegensätze in der Nation vertieft 
wurden. Die Landwirtschaft war bis zu Beginn der neunziger Jahre im großen und 
ganzen einträchtig mit den anderen Gewerben Hand in Hand gegangen. Aun setzte sie 
sich zur Wehr, schuf im Zahre 1893 im Bunde der Landwirte eine starke Organisation, 
die, wie es allen wirtschaftlichen Interessenperbänden eigen ist, allmählich schroffer und 
schroffer in Haltung und Forderungen wurde. Der Glaube, daß der Handel und die 
Exportindustrie gewinnen, wenn die Landwirtschaft verliert, stammt aus der ersten Hälfte 
der neunziger Zahre. Dieser Zrrtum hat in unsere innere Politik ein Moment des Haders 
und der Unruhe getragen, das seitdem oft störend und entwicklungshemmend empfunden 
worden ist. 
  
Der Zolltarif 1902 und Die Aufgabe des neuen Jahrhunderts mußte es sein, 
im Interesse der Landwirtschaft einen gerechten wirt- 
schaftspolitischen Ausgleich zu gewinnen. Das war 
nötig, nicht nur aus Gründen staatlicher Gerechtigkeit, sondern vor allem, weil es sich zeigte, 
daß der Glaube, die Landwirtschaft würde trotz der Zollherabsetzung prosperieren können, 
irrig gewesen war. Och brachte deshalb im Zahre 1901 den neuen Zolltarif ein, auf 
Grund dessen neue Handelsverträge unter Berücksichtigung der gerechten Interessen der 
Landwirtschaft abgeschlossen werden sollten. Dadurch, daß der Handelspolitik ein agrar- 
politischer Unterbau gegeben wurde, gewann unser nationales Wirtschaftsleben an innerer 
  
seine Gegner. 
  
110
	        

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