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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personalien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)
  • Title page
  • I. Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1895 erschienen Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichniß zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1895.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14 (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • [65] Ministerial-Bekanntmachung, betr. Personenwechsel bei dem gewerblichen Sachverständigen-Verein. (65)
  • [66] Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Wechselseitigen Lebens-Versicherungs-Anstalt ,,Janus" in Wien. (66)
  • [67] Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Gesellschaft zu gegenseitiger Hagelschäden-Vergütung in Leipzig. (67)
  • [68] Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft zu Brandenburg a/H. (68)
  • [69] Inhalts-Verzeichniß aus Nr. 18 bis 26 des Reichs-Gesetz-Blattes und Nr. 22 bis 26 des Central-Blattes für das Deutsche Reich. (69)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 34. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 35. (35)

Full text

W 759 20 
2. Feststellung der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung für das verflossene 
Geschäftsjahr; 
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausfsichtsrats; 
4. Gewinnverteilung; 
5. etwaige Wahlen zum Aufsichtsrat; 
6. Beschlußfassung über sonstige rechtzeitig angekündigte Verhandlungsgegenstände. 
Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Hauptversammlung einen Ausschuß 
zur Nachprüfung ernennen. 
§* 38. Eine Hauptversammlung ist außerdem zu berufen, wenn das Interesse der Gesell- 
schaft es erfordert oder wenn eine Hauptversammlung es beschlossen hat oder wenn die Reichs-Auf- 
sichtsbehörde es verlangt (§ 18). Außerdem ist eine Hauptversammlung zu berufen, wenn Anteils- 
eigner, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Berufung 
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vorstande verlangen. In gleicher 
Weise haben Anteilseigner das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung ange- 
kündigt werden. 
§* 39. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder 
der stellvertretende Vorsitzende, bei Behinderung beider ein durch die anwesenden Aussichtsratsmit- 
glieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet 
ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die Versammlung den 
Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 
Über die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu 
verhandeln, sofern die Hauptversammlung nicht Abweichungen beschließt. 
Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Wahlen finden jedoch, 
sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher 
Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine 
engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei 
gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los. 
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes vor- 
schreibt, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
§ 40. Jeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung 
durch ein über die Verhandlung notariell ausgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der 
Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der 
Beschlußfassungen anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung sowie die 
Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der 
Belege über die Berufung der Hauptversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe 
ihres Inhaltes in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Beifügung der überreichten Vollmachten 
zum Protokoll bedarf es nicht. 
Nach der Hauptversammlung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls vom 
Vorstand unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. 
§ 41. Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesell- 
schaft, die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch 
Veräußerung des Vermögens im ganzen kann nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln 
der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Sonstige Anderungen und Ergänzungen der Satzung können durch zwei Drittel der bei der 
Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Jede Anderung und jede Ergänzung der Satzung bedarf der Genehmigung des Reichs- 
kanzlers (Reichs-Kolonialamtes). 
„ § 42. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen 
oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Ausfsichtsrats müssen geltend gemacht werden, 
wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder- 
heit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen 
die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit 
an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats in fünf Jahren von der den Anspruch 
begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 in Verbindung
	        

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