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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1862
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz, das Volksschulwesen betreffend.
Volume count:
42
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Übersicht des Inhaltes.
  • Anhang I. Gesetz, die Honorare der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang II. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang III. Gesetz, das Austreten aus dem Senate betreffend.
  • Anhang IV. Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend.
  • Anhang V. Bekanntmachung, die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht geschlossene Vereinbarung betreffend.
  • Anhang VI. Regulativ für das Verfahren in den Geheimcommissionen.
  • Anhang VII. Bekanntmachung, die Ausführung des §. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten Verfassungs-Urkunde betreffend.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Lübeck: Verordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 41 
  
6 Uhr Nachmittags, in den sechs letzten Wahlbezirken um 2 Uhr 
Nachmittags geschlossen. 
Der Zutritt steht denjenigen frei, welche in dem betreffenden 
Bezirke wahlberechtigt sind. 
S. 7. 
Ein Namensverzeichniß der für die nächsten zwei Jahre in 
der Bürgerschaft verbleibenden Mitglieder, sowie der in den bereits 
abgehaltenen Wahlversammlungen erwählten Vertreter ist vor dem 
Eingange zu jedem Wahllokale anzuschlagen und in demselben aus- 
zulegen. 
S. 8. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder 
Discussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse 
gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Discussionen und Beschlüsse 
des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts 
bedingt sind. 
Zu Beschlußnahmen des Wahlvorstandes ist die Anwesenheit 
von mindestens drei Mitgliedern desselben erforderlich. 
S. 9. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in 
die Wählerlisten aufgenommen sind. Dieselben haben erforderlichen 
Falles ihre Iventität nachzuweisen. 
6. 10. S. 51. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Stimmzettel, bei welchen 
hiegegen verstoßen ist, sind zurückzuweisen. 
S. 11. 
Jeder Wähler hat nur einen Stimmzettel abzugeben, welcher 
außerhalb des Wahllokales mit den Namen derjenigen, denen der 
Wähler seine Stimme geben will, und zwar untereinander, zu 
versehen ist. 
S. 12. 
Der Wähler übergiebt, sobald sein Name in der Wählerliste 
aufgefunden ist, seinen Stimmzettel zusammengefaltet an den Vor- 
sitzenden des Wahlvorstandes oder dessen Stellvertreter, welcher
	        

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