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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kurse deutscher Kolonialwerte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Konnoffement. 525 
stritten war, ob und inwieweit das forum continentiae anzuerkennen sei, hat die 
Deutsche CPO. dasselbe in folgender Gestalt angenommen. Wenn 1) mehrere Per- 
sonen, welche als Streitgenossen belangt werden sollen, ihren allgemeinen Gerichts- 
stand bei verschiedenen Gerichten haben, und auch für den Rechtsstreit kein gemein- 
schaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, ferner 2) wenn eine Klage im ding- 
lichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener 
Gerichte liegt, so kann auf Antrag des Klägers ein gemeinschaftliches Gericht zur 
Verhandlung des Rechtsstreites, durch das im Instanzenzuge allen in Frage kommenden 
Gerichten übergeordnete Gericht (d. h. z. B. bei Amtsgerichten desselben Landgerichts- 
bezirks durch das Landgericht, bei solchen in verschiedenen Landgerichtsbezirken oder 
bei verschiedenen Landgerichten durch das gemeinschaftliche Oberlandesgericht) bestellt 
werden. Nur bei Wechselklagen ist ein für alle Mal außer dem Gericht des Zahlungs- 
ortes jedes Gericht für zuständig erklärt, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Im Strafprozeß ist für zusammenhängende Strafsachen, d. h. in oen Fällen, 
wo eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird oder wo bei einer 
strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder 
Hehler in Frage stehen, der Gerichtsstand bei jedem Gerichte begründet, welches für 
eine der zufammenhängenden Strafsachen zuständig ist. 
Quellen: Deutsche CPO. 88 34, 253, 33, 126, 352, 61, 690, 765, 778, 36 Nr. 3, 4, 
566, 756; EcG. zur CPO. § 9. — Deutsche StrafPO. 8§§ 3, 13. 
Lit.: Planck, Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten, Göttingen 1844 S. 33 ff., 312 ff., 
530 ff. P. Hinschius. 
Konnossement (Franz.: connaissement, police de cargaison, Span.: cono- 
cimiento, Engl.: bill of lacling) ist das schriftliche Bekenntniß (Empfangschein 
und Verpflichtungsurkunde) des Führers eines Seeschiffes, gewisse Waaren zur 
Auslieferung an einen bestimmten Empfänger in einem bezeichneten 
Löschungshafen empfangen zu haben (s. Th. I. S. 545). Dasselbe ist dem Ab- 
lader nach Beendigung jeder einzelnen Abladung in so vielen Exemplaren, als 
dieser verlangt (nach dem Code com. mindestens 4, in England und Amerika 
gewöhnlich 3), gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten 
vorläufigen Empfangscheins (Mreceipt, receive, recepisse" — Auszug aus 
dem „Ladebuch") auszustellen. Mitunterschrift des Befrachters, wie nach Code com., 
ist in Deutschland nicht erforderlich. Die (üblichen) Bestandtheile des K., auf 
welche der Ablader ein Recht hat, sind im Allg. D. HG#B. aufgeführt; der Code 
com. verlangt außerdem noch die Angabe der Gattung der verladenen Güter, des 
Wohnortes des Schiffers und der Größe des Schiffes, ferner die Unterzeichnung 
durch den Ablader und den Schiffer (selbst). Die sog. durchgehenden K. (throughbills 
of lading) sind dem H#GB. fremd. Das K. wird gewöhnlich an Ordre — 
schlechthin, d. h. des Abladers, oder an die des Empfängers — gestellt. Der Ab- 
lader kann dies in Ermangelung abweichender Abrede verlangen. Nach Französ., 
Engl. und Noramerikan. Recht kann das K. auch auf den Inhaber gestellt 
werden. Das Ordre-K. ist indossabel (auch in blanco) wie ein Wechsel. Mit 
dieser leichten Negotiabilität der K. hängt es innerlich zusammen, daß das K. eine 
unbedingte, obschon nicht formale Verpflichtung des Schiffers zur Aus- 
lieferung der darin bezeichneten Waaren in der angegebenen Beschaffenheit an den 
durch das Papier legitimirten Empfänger ohne Rücksicht auf den Inhalt des Fracht- 
vertrags begründet, welche freilich zuweilen durch Klaufeln, wie „Inhalt, Gewicht, 
Maß unbekannt“, „frei von Beschädigung“ 2c. modifizirt wird. Für die Berechnung 
der Fracht sind selbst solche Zusätze, z. B. „signed under protest“, dem Inhalt des 
K. gegenüber nicht entscheidend. Nur durch ausdrückliche Bezugnahme im K. kann 
der Inhalt der Chartepartie (s. diesen Art.) neben dem K. zur Geltung ge-
	        

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