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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Betreuung des Gouverneurs, Doktor Solf mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Abänderung und Ergänzung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abgabe von Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- und Hilfsmittel zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von Hausapotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Vernichtung von Ratten und Insekten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen, vom 7. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Regierungsstation auf dem Admiralitätsinseln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot der Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen.
  • Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

W 958 2O0 
dehnung des von Mr. Dyer beim Beschreiben 
der Grenzen des Gebietes ausdrücklich erwähnten 
Plateaus festzustellen. · 
XXxILJnderErwägung,daßdieAnnahme, 
der in den Karten der Admiralität vor 1885 
gebrauchte Ausdruck „ungefähre Grenzen der 
Walfischbai-Niederlassung“ dürfe nicht auf die in 
der vorhergehenden Erwägung (considerando) 
dargelegte Weise, sondern müsse als Bezugnahme 
auf den Umstand erklärt werden, daß der Vor- 
schlag der „Gemeinsamen Kommission betreffend 
Angra Pequena und die Westküste“, der darauf 
ausging, das in Mr. Dyers Proklamation an- 
gewandte Wort „Rooibank“ zu berichtigen und 
es durch das Wort „Rooikop“ zu ersetzen, da- 
mals nicht durch Beschluß erledigt war, — daß 
diese Annahme unzulässig ist, weil es genügt, zu 
bemerken, daß, da genannter Vorschlag am 
14. August 1885 abgefaßt worden ist, die in 
früheren Jahren veröffentlichten Karten der Ad- 
miralität sich darauf doch wohl schwerlich beziehen 
konnten. 
XXXIII. In der Erwägung, daß man auch 
nicht die Tatsache, daß der Verwaltungsbeamte 
Mr. Simpson einem Vertrage, in dem gesagt 
wurde, die Grenze genannten Gebietes befinde 
sich in Rooibank, die Mitwirkung seiner Amts- 
gewalt zuteil werden ließ, als einen Beweis 
dafür betrachten kann, daß die britischen Be- 
hörden unter der Ostgrenze des Walfischbai-Ge- 
bietes ehemals etwas ganz anderes als heute 
verstanden, und annahmen, sie sei ganz nahe 
der Kirche von Scheppmansdorf und von Ururas 
entfernt, — weil, auch wenn man die Zustimmung 
des Magistrate zu dem, was die Vertragschließen- 
den sagten, voraussetzt, es doch sicher ist, daß 
jener Herr seine mehr oder weniger feste Ansicht 
betreffs der Grenzen dadurch nicht sehr in Frage 
stellte, daß man mit seiner Zustimmung als 
Grenzpunkt Rooibank bezeichnete, was ein Aus- 
druck von anerkanntermaßen weiter Bedeutung 
ist, dessen Ausdehnung als Weideland, wie Mr. 
Simpson selbst vor der „Gemeinsamen Kommission“ 
von 1885 versicherte, bis Ururas reicht, und 
dessen Anwendung in dem erwähnten Vertrage 
den Beweisgrund, von dem wir hier sprechen, 
ungültig macht, da ja die Behauptung, daß 
„Rooibank“ bedeutete „neben oder nahe bei den 
Missionsgebäuden von Scheppmansdorf“, gegen 
den ganzen allgemeinen Sinn der deutschen Aus- 
sagen streiten würde. 
XXXIV. In der Erwägung, daß diese weite 
oder unbestimmte Bedeutung des Wortes „Rooi- 
bank“ von den Unterzeichnern des Vertrages 
stillschweigend anerkannt wird, welche mit be- 
deutsamem Nachdruck auf das Wort „Rooibank“ 
die Worte „an der Grenze des Walfischbai- 
  
Gebietes“ folgen lassen, indem sie sehr deutlich zu 
verstehen geben, daß dadurch, daß sie von Rooi- 
bank sprechen, nichts genau bestimmt wird, und 
daß das, worauf sie sich beziehen, eine Linie ist, 
die die Ländereien von Rooibank durchkreuzt 
oder berührt und so dem britischen Gebiete als 
Grenze dient. 
XXXV. In der Erwägung, daß, in gleicher 
Weise wie die vorhergehenden Fakten, die Fort- 
schaffung von Waren von Sandwichhafen nach 
Damaraland hinter der Kirche von Scheppmans- 
dorf vorbei und das Lager jener Waren in der 
Nähe dieser Kirche ohne Bezahlung von Zoll- 
gebühren keinen Beweis in dem dargelegten 
Sinne begründet, weil nichts dagegen spricht, daß 
sich die Tatsache als ein Fall des Schleichhandels 
von geringer Bedentung und von kurzer Dauer 
erklärt, der für die in Walfischbai wohnenden 
Behörden schwer zu erkennen oder zu ver- 
meiden war. 
XXXVI. In der Erwägung, daß in Wirk- 
lichkeit die geringe Bedeutung durch die von 
Deutschland angeführte Zeugenaussage des Mis- 
sionars Böhm anerkannt ist; daß sich die kurze 
Dauer nicht nur aus der urkundlich beglaubigten 
Tatsache ergibt, daß die Zollgebühren in Wal- 
fischbai am 17. August 1884 eingerichtet worden 
sind und am 13. August 1885 aufgehört haben, 
sondern auch aus der Erklärung des deutschen 
Zeugen Dr. Belck, der aussagt, jener Waren- 
transport habe nach dem Monate November des 
ersten der genannten Jahre begonnen; und daß 
die Schwierigkeit einen Handel wie den be- 
sprochenen zu erkennen und zu vermeiden, die 
Folge der Entfernung zwischen Scheppmansdorf 
und Walfischbai und (des Mangels an) der für 
die Verhinderung jedes Schmuggels in einem ver- 
hältnismäßig ausgedehnten Landstriche erforder- 
lichen Wachsamkeit ist. 
VII. In der Erwägung, daß, zum 
größeren Überflusse, die Erklärung der Tatsache 
als eines Falles des Schleichhandels nicht die 
einzige ist, die zugelassen werden kann, weil aus 
der vom Zeugen Evensen vorgelegten und in 
der deutschen Denkschrift wiedergegebenen Skizze 
hervorgeht, daß das Haus, in welchem jener 
busammen mit Mr. Wilmer während des Jahres 
1885 wohnte, südöstlich von der alten Kirche 
von Scheppmansdorf lag, und zwar in einer 
Entfernung, die (wenn man den Maßstab der 
Skizze mit dem annähernd doppelten Maßstabe 
der auf der ersten Seite der deutschen Denk- 
schrift besindlichen Karte vergleicht) nicht die 
Annahme gestattet, daß sich besagtes Haus, das 
zugleich ein Lagerhaus für die Waren war, 
innerhalb der von Mr. Wrey abgesteckten Grenze 
befand, weshalb es offenbar ist, daß der Trans-
	        

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