Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluss des Bundesrats, betreffend die Satzungen in der deutschen Kolonialgesellschaft „Hanseatische Minen-Gesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch – Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung betr. die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer vom 22. März 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
  • Beschluss des Bundesrats, betreffend die Satzungen in der deutschen Kolonialgesellschaft „Hanseatische Minen-Gesellschaft“.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 214 2.0 
lang vor der ordentlichen Hauptversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der 
Mitglieder auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus auf ihre Kosten verlangen. Die 
Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung ist jedoch der Hauptversammlung vor- 
behalten. Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, der Geschäftsbericht im Auszuge sowie 
die Verteilung des Gewinnes sind öffentlich bekannt zu machen. (§ 55.) 
§ 20. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds 
zu bilden. In diesen ist einzustellen: 
Von dem jährlichen Reingewinn der zwanzigste Teil, solange als der Reservefonds den 
zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet. 
. Der Betrag, der bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile für 
einen höheren als den Neunbetrag über diesen und über die durch Erhöhung entstandenen 
Kosten hinaus erzielt wird. 
Der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern 
gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihren Anteil geleistet werden, soweit nicht eine 
Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung 
außerordentlicher Verluste beschlossen wird. 
Die auf die für kraftlos erklärten Zwischenscheine bereits geleisteten Zahlungen. 
21. Was nach Deckung der beschlossenen Abschreibungen und der Beiträge zum Reserve- 
fonds von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung als Reingewinn gelangen. 
§ 22. über die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds, über die vorzunehmenden 
Abschreibungen, die etwaige Bildung von Spezialreservefonds und die Reingewinn-Verteilung beschließt 
— unbeschadet der Vorschriften des § 20 — die Hauptversammlung. . , 
Sie ist dabei an die Vorschläge des Aufsichtsrats insofern gebunden, als sie die Beiträge 
zum Reservefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht höher 
bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. 
23. Der nach Absetzung aller Abschreibungen und Rücklagen sowie Dotierung der Re- 
servefonds verbleibende Reingewinn der Gesellschaft wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften 
verteilt, soweit nicht die Hauptversammlung beschließt, ihn zu außerordentlichen Abschreibungen oder 
außerordentlichen Rücklagen zu verwenden, oder eine Gewinnverteilung aus sonstigen Gründen für 
nicht im Interesse der Gesellschaft liegend erachtet. 
1. Zunächst erhalten die Anteilseigner eine Dividende von 5% des Nennwertes der Anteile, 
im Falle nicht vollständiger Einzahlung der Anteile 5% auf die als eingezahlt gelten- 
den Beträge derselben. 
Von dem Überschuß werden alsdann in Abzug gebracht: Die Tantième der Mitglieder 
des Aufsichtsrats mit zusammen 10%, sowie die für die Leitung des Unternehmens ver- 
traglich jeweils festgesetzten Tantièmen. 
Der dann noch verbleibende Überrest wird zu 75% unter die Anteilseigner, zu 25% 
unter die Inhaber der Gewinnanteilsberechtigungen (§ 6) verteilt. ·- 
IV. Organe der Gesellschaft. 
8 24. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Haupt- 
versammlung. 
—2 
2 
# 
—** 
# 
ri 
A. Vorstand und Beamte. 
5* 25. Zum Vorstandsmitglied darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung 
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer straf- 
baren Handlung verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 
rechte nach sich ziehen kann. 
Eine dem Absatz 1 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, doch können die Be- 
stellten sofort ohne Anspruch auf Entschädigung entlassen werden, solange die im Absatz 1 bezeich- 
neten Gründe fortbestehen. 
§ 26. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung des Aussichtsrates aus einer oder 
mehreren Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen müssen. Er wird vom Ausiichts- 
rat in notarieller Verhandlung bestellt. . 
Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen. 
Der Nachweis der Ernennung wird durch einen Auszug aus dem Handelsregister geführt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment