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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Eröffnung eines Nebenzollamts in Buea.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Besteuerung der Eingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend die Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908.
  • Das Statut der Diamantenregie des Südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 412 20 
geschäften zwischen dem Lande und den auf der Reede liegenden Schiffen zu verkehren haben, hat 
ihnen die Woermann-Linie, auch abgesehen von dem Fall des Absatz 1 freie Beförderung in beiden 
Richtungen zu gewähren, doch kann die Gestellung einer besonderen Fahrgelegenheit nicht ge- 
fordert werden. 
§* 16. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische Zwecke 
notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden Anweisungen 
ohne Vergütung zu bewirken, soweit ihr die Unterlagen bekannt sind und es sich nicht um interne 
Geschäftsangelegenheiten der Woermann-Linie handelt. 
5 17. 1. Alle Ansprüche aus diesem Vertrage entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges 
ein Schiedsgericht. Sie müssen innerhalb der Ausschlußfrist eines Jahres, vom Tage der Fälligkeit 
der Ansprüche an gerechnet, durch Anrufen des Schiedsgerichts geltend gemacht werden, und werden 
dann auf dem Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens endgültig und unter Ausschluß des Rechts- 
weges entschieden. 
2. Das aus drei Personen bestehende Schiedsgericht tritt in Hamburg zusammen, falls der 
Fiskus das Schiedsgericht anrust, und in Berlin, falls die Woermann-Linie dieses tut. Der Vor- 
sitzende des Schiedsgerichts soll der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts oder eine 
von ihm zu ernennende Persönlichkeit sein, falls das Schiedsgericht seinen Sitz in Hamburg, und der 
Präsident des Kammergerichts oder eine von ihm zu ernennende Persönlichkeit, falls das Schieds- 
gericht seinen Sitz in Berlin hat. 
Jede der beiden Parteien ernennt einen Beisitzenden. Das dem Fiskus zustehende Er- 
nennungsrecht wird vom Reichs-Kolonialamt in Berlin ausgeübt. 
3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Deutsche 
Reich mit der Maßgabe, daß die Frist zur Benennung des zweiten Schiedsrichters auf vier Wochen 
festgesetzt wird. 
§ 18. Dieser Vertrag wird in einer Hauptausfertigung für den Fiskus und in einer 
Nebenausfertigung für die Woermann-Linie geschlossen. Die Kosten des Vertragsschlusses, namentlich 
die Stempelsteuern, gehen zu Lasten der letzteren. 
Berlin, den 10. Mai 1911. Hamburg, den 20. Mai 1911. 
Der Staatssekretär Woermann-Linie 
des Reichs-Kolonialamts. Th. Ritter. 
v. Lindequist. 
Betriebsordnung. 
A. Arbeitszeit. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags 
mit Essenspausen von insgesamt 2 Stunden. Es steht der Woermann-Linie frei, die Essenspausen 
so zu legen, wie es ihr am besten erscheint. 
Mit der Abnahme der Personen, Tiere und Güter von längsseits des Schiffes wird so 
rechtzeitig aufgehört, daß auch die letzten Personen, Tiere und Güter bis 6 Uhr nachmittags ge- 
landet sein können. 
2. An Sonn= und Festtagen wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, 
nur in dringenden Notfällen gearbeitet. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet im Streitfall das Hafenamt. 
Als Feiertage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisers Geburtstag, Karfreitag, 
die beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und zweite Weih- 
nachtstag. 
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn- und Festtagen, welche auf 
Antrag der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von dem Betriebsunternehmer 
ausgeführt werden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer die daraus entstehenden 
* (Überstundenlöhne, Zoll, Uberstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtung usw.) 
zu ersetzen 
Der Betriebsunternehmer ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie 
von dringendem Notfall, nicht verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Ob ein dringender 
Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt.
	        

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