Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Besteuerung der Eingeborenen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Eröffnung eines Nebenzollamts in Buea.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Besteuerung der Eingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend die Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908.
  • Das Statut der Diamantenregie des Südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

§ 6. C. Rechtostellung. 3. Dienstpflichten. 31 
haben diejenigen, welche die feierlich beschworenen Dienstpflichten ver- 
nachlässigen oder sich soweit vergehen, der ihnen ertheilten Instruktion 
freventlich entgegen zu handeln, außer der allgemeinen Verachtung auch 
die in den Gesetzen den pflichtvergessenen Offizianten angedrohten harten 
Strafen zu gewärtigen, welche nach Verhältniß des beträchtlichen oder 
geringeren Verschuldens, ohne Nachsicht und Ansehen der Person, an 
ihnen unausbleiblich werden vollzogen werden.“" — — 
War der Beamte bereits anderweitig in dieser Beamteneigenschaft 
oder sonst als Staatsbeamter vereidigt, so soll derselbe nur auf den 
früheren Eid hingewiesen werden. 
3. Die Dienstpflichten des Beamten ergeben sich aus seinem Dienst- 
eid und den „Vorhaltungen“". An erster Stelle muß der Beamte 
eifrigst bemüht sein, sich mit den Pflichten seines Amtes bekannt zu 
machen: das wird ihm zwar nur durch scharfe Arbeit gelingen, keines- 
falls aber darf er deswegen seine Dienstausbildung vernachlässigen: 
er würde sich dadurch in unlöslichen Widerspruch mit dem Gelöbniß 
seines Eides setzen! Unannehmlichkeiten der verschiedensten Art, immer 
und immer hervorgerufen durch seine Dienstunkenntniß, würden ihn 
treffen und ihm sein Leben verbittern. 
5) Es wird zwar von Zeit zu Zeit eine Unterweisung der Unterbeamten durch 
die Vorgesetzten, namentlich über neu ergangene Gesetze, Verordnungen 2c., er- 
folgen, im Wesentlichen ist es jedoch Sache des Beamten selbst, sich eine gehörige 
Dienstkenntniß zu verschaffen, deren thatsächliches Vorhandensein aber von den 
Vorgesetzten scharf kontrollirt werden muß. 
Weiter ist tadellose Führung in und außer Dienst zu verlangen; 
der Beamte hat sich des Ansehens stets würdig zu erweisen, das der 
Polizeiberuf erfordert; verpönt ist unter allen Umständen Trunkenheit, 
Spiel, schlechter Umgang, besonders mit übelbeleumdeten Frauenspersonen, 
Schuldenmachen, Geschenke anzunehmen, besonders sich „freihalten“ zu 
lassen als Belohnung für Dienstverrichtungen rc. rc. 
Amtsverschwiegenheit versteht sich von selbst, auch den Ange- 
hörigen gegenüber; besonders in öffentlichen Lokalen, in der Unter- 
haltung mit klatschsüchtigen Personen, Zeitungsreportern 2c. sei der Beamte 
vorsichtig. Diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit erstreckt sich selbst 
auf den Verkehr mit den Gerichten: während die Gerichte sonst von 
Jedem Zeugniß verlangen und dasselbe event. durch Geld= und Freiheits= 
strafen erzwingen können, dürfen öffentliche Beamte, auch wenn sie 
nicht mehr im Dienste sind, über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht 
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung 
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde vernommen werden, die allerdings nur 
unter gewissen Voraussetzungen versagt werden kann (§ 53 St. P. O. 
bezw. § 341 C. P. O.). Uebrigens besteht eine Pflicht zur Amts- 
verschwiegenheit dem Gerichte gegenüber keineswegs in allen Fällen, 
sondern nur da, wo das Interesse der Verwaltung, besonders des 
— 
Staates, berührt wird; über seine Wahrnehmungen bezüglich eines
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment