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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Volume count:
22
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Schlachtvieh– und Fleischbeschau.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Meldepflicht, der Nichteingeborenen.
  • Baumwollverordnung für Kamerun.
  • Bekanntmachung zur Baumwollverordnung für Kamerun vom 15. Juni 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Zollberechnung bei der Einfuhr von Spirituosen, Petroleum und den übrigen zollpflichtigen Waren.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Schlachtvieh– und Fleischbeschau.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die Ausführung der Verordnung betr. die Schlachtvieh– und Fleischbeschau vom 26. Juni 1911.
  • Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft zu Berlin.
  • Quarantänevorschriften für die die Häfen des Schutzgebiets Kamerun anlaufenden Schiffe.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

577 
24. Der Fleischbeschauer, der beamtete Tierarzt und die Polizei sind befugt, bei Schläch- 
tern in denjenigen Räumlichkeiten, in welchen Fleisch feilgehalten wird oder welche zur Aufbewahrung 
oder zur Verarbeitung des Fleisches dienen können, während der Schlachtung, ferner zu den üblichen 
Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, Revisionen vorzunehmen. 
» 25. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau kann auch für Ortschaften, die nicht Gemeinden 
sind, eingeführt werden. In diesem Falle bestimmt der Gouverneur, von wem die in dieser Ver- 
ordnung der Gemeinde zugewiesenen oder überlassenen Geschäfte wahrgenommen werden. 
§* 26. Mit Gefängnis bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: . 
1. wer wissentlich den Vorschriften des § 9 Absatz 2, 4, des § 10 Absatz 2, 3, des § 20 
Absatz 1, 2 oder einem auf Grund des § 20 Absatz 3 ergangenen Verbot zuwider- 
handelt; 
2. wer wissentlich Fleisch, das auf Grund des § 17 zum Genusse für Menschen un- 
brauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen in 
Verkehr bringt; 
3. wer Kennzeichen der im § 18 vorgesehenen Art fälschlich anbringt oder verfälscht, 
oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen fälschlich angebracht, ver- 
fälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft. . 
§27MitGeldstrafebiszueinhundertfünfzigMarkoderniithaftwirdbestraft: 
1. wer eine der im § 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässig- 
keit begeht; 
l wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Tier der in diesem Gesetz vorgeschriebenen 
oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 3 angeordneten Untersuchung 
unterworfen worden ist; 
4.wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetz vorgeschriebenen oder 
einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 2 Abs. 4, des § 3 oder des § 14 
Abs. 1 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist; 
4 wer den Vorschriften des 8 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, 3, des § 8 Abs. 2, des § 11, 
des § 12 oder des § 13 Abs. 2, ingleichen wer den auf Grund des § 15 oder 
5 19 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
5 28. In den Fällen des § 26 Nr. 1 und 2 und des § 27 Nr. 1 ist neben der Strafe 
auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des § 26 Nr. 3 und des § 27 Nr. 2 
bis 4 kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches oder des Tieres erkannt werden. 
Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurteilten gehört oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann 
auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§* 29. Die Volschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genuß- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt, 
die Vorschriften des § 16 des bezeichneten Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
§ 30. Diejenigen Vorschriften dieser Verordnung, welche sich auf die Herstellung der zur 
Durchführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit 
dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Im übrigen tritt die Verordnung einen Monat nach dem Tage ihrer Verkündung, in den 
Gemeinden Lüderitzbucht und Keetmanshoop jedoch erst am 1. September d. Is. in Kraft. 
Windhuk, den 26. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
2 
# 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Lüdwestafrika über die Ausführung 
der Verordnung betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 26. Juni 1911. 
Vom 26. Juni 1911. 
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 15, 18, 21 der Verordnung betreffend die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau vom 26. Juni 1911 wird hiermit bestimmt, was folgt: 
· I. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau wird unter Anschluß der Trichinenschau eingeführt 
in den Gemeinden Windhuk, Klein Windhuk, Swakopmund, Lüderitzbucht und Keetmanshoop, Karibib 
und in den Ortschaften Tsumeb, Usakos und Grootfontein.
	        

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