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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Bezirksräte in Deutsch-Ostafrika.
  • Deutsch-englisches Abkommen über die Bekämpfung der Schlafkrankheit in Togo und in der Goldküstenkolonie, dem Aschanti-Protektorat und den nördlichen Gebieten der Goldküste.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Desgleichen betr. Änderung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch – Südwestafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Abwehr des Ostküstenfiebers vom 12. Oktober 1910.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht der Bezirksamtmänner in Rabaul und Friedrich – Wilhelmshafen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika Kiautschou vom 1. Februar 1905. Verortung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntauben. 704 Personalien. 705
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntauben.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 696 20 
Artikel 10. Die Besichtigung. 
§5 1. Die Besichtigung soll in der Regel bei Tageslicht, nicht vor 8 Uhr vormittags, statt- 
finden und mit einem kurzen Rundgange durch sämtliche Geschäftsräume beginnen, damit der Be- 
vollmächtigte Gelegenheit hat, zunächst einen allgemeinen Überblick über die Geschäftsführung in den 
einzelnen Räumen, insbesondere betreffs der Ordnung und der Sauberkeit, zu gewinnen und etwaige 
Betriebsunregelmäßigkeiten festzustellen. 
5* 2. In demjenigen Raume, in welchem beim Rundgange Vorschriftswidrigkeiten bemerkt 
worden sind, beginnt nach beendetem Rundgang die eingehende Besichtigung, sonst in der Offizin- 
Hier, wie in allen Vorratsräumen, müssen die Arzneimittel, welche einer chemischen oder 
physikalischen Prüfung nicht unterliegen, genau nach ihren sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften auf 
ihre Güte und Brauchbarkeit geprüft, die unbrauchbaren ausgeschieden, und, soweit sie nicht durch 
Umarbeiten wieder brauchbar gemacht werden können, unter Zustimmung des Apothekenvorstandes 
sofort in Gegenwart des Bevollmächtigten vernichtet werden. 
Falls der Apothekenvorstand Einspruch gegen die Beanstandung einer Ware erhebt, ist sie 
unter Dienstsiegel des bevollmächtigten Medizinalbeamten und Privatsiegel des Apothekenvorstandes 
dem Gouverneur zur Entscheidung zu überreichen. 
Mit vorschriftswidrig vorrätig gehaltenen Arzneizubereitungen ist in gleicher Weise zu verfahren. 
Dasselbe gilt auch für Zweig= und Hausapotheken. 
§ 3. Das Umarbeiten von Arzneimitteln, welche wieder brauchbar gemacht werden können, 
ist tunlichn während der Anwesenheit des Bevollmächtigten vorzunehmen. 
Wenn sich das sofortige Umarbeiten als nicht ausführbar erweist, so ist Vorsorge zu treffen, 
daß ein Verkauf oder Verbrauch der als unbrauchbar ausgeschiedenen Waren ausgeschlossen wird. 
Minderwertige Waren dürfen, abgesehen von den lediglich zu technischen Zwecken dienenden, 
nicht geduldet werden. 
5 4. Die Besichtigung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Apothekenbetriebs-Ordnung. 
Dabei ist aber in jedem Falle den besonderen Verhältnissen entsprechend Rechnung zu tragen. 
§ 5. In jeder Apotheke müssen gefordert werden: tadellose Arzneimittel, Ordnung und 
Sauberkeit. 
5 6. Der bevollmächtigte Medizinalbeamte prüft die Richtigkeit der Wagen und Gewichte, 
die Taxierung von mindestens zehn herausgegriffenen ärztlichen Verordnungen, die Personalien des 
Apothekenvorstandes, der Gehilfen, nimmt die Verhandlungen über die Besichtigung auf und führt 
die chemische und physikalische Prüfung der dazu geeigneten, im Arzneiverzeichnis Artikel 7 § 1 
aufgeführten sowie auch anderer vorrätiger, namentlich solcher Mittel, welche erfahrungsgemäß oft 
verfälscht werden oder verderben, nach Vorschrift des Arzneibuches aus. 
5 7. Der Apothekenvorstand hat folgende Bücher und Papiere auf Erfordern vorzulegen: 
das deutsche Arzneibuch, 
. die deutsche Arzneitaxe und die vorhandenen ärztlichen Verordnungen des laufenden 
Jahres, 
4.die Bestimmungen des Reichskanzlers und des Gouverneurs über das Apotheken= 
wesen in dem Schutzgebiete, 
4die in einem Aktenhefte vereinigten, auf die Apotheke bezüglichen behördlichen Ver- 
fügungen in Druckexemplaren oder Originalen, nach dem Datum geordnet, und den 
Bescheid über die letzte amtliche Besichtigung, 
4. die Urkunden über die Betriebs= und Besitzberechtigung, 
4. die Approbation, 
. das Giftverkaufsbuch nebst den Belägen (Giftscheine). 
8. Approbierte Gehilfen haben ihre Approbation, nicht approbierte ihre Gehilfen= und 
sonstigen Zeugnisse vorzulegen. 
# 5 9. Der Apothekenvorstand und dessen Geschäftspersonal sind verpflichtet, dem Bevollmäch= 
tigten bereitwillig entgegenzukommen und berechtigten Forderungen desselben zu entsprechen. 
5 10. Die Verhandlung (§ 14) ist nach Vor= oder Durchlesung von dem Bevollmächtigten 
und dem Apothekenvorstand zu vollziehen. 
Einwendungen des Apothekenvorstandes gegen Inhalt oder Wortlaut der Verhandlung sind 
nebst der Begründung vor der Vollziehung von dem Bevollmächtigten aufzunehmen. 
———.———— 
t 
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