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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Volume count:
22
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Bezirksräte in Deutsch-Ostafrika.
  • Deutsch-englisches Abkommen über die Bekämpfung der Schlafkrankheit in Togo und in der Goldküstenkolonie, dem Aschanti-Protektorat und den nördlichen Gebieten der Goldküste.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Desgleichen betr. Änderung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch – Südwestafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Abwehr des Ostküstenfiebers vom 12. Oktober 1910.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht der Bezirksamtmänner in Rabaul und Friedrich – Wilhelmshafen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika Kiautschou vom 1. Februar 1905. Verortung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntauben. 704 Personalien. 705
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntauben.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G; 697 
» § 11. Ein Verzeichnis der beanstandeten Arzneimittel ist dem Apothekenvorstande mit der 
Weisung zu hinterlassen, die unbrauchbaren Waren unverzüglich aus dem Geschäfte zu entfernen 
Handelt es sich um unwesentliche Mängel, welche bereits während der Besichtigung beseitigt 
sind, so ist die Erledigung in der Verhandlung zu vermerken. 
· 8 12. Der Gouverneur erläßt auf Grund der Verhandlung mit tunlichster Beschleunigung 
einen Bescheid und erteilt dem Bevollmächtigten Abschrift desselben. Soweit es sich um die Ab- 
stellung vorgefundener Mängel handelt, ist dieselbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Apotheken- 
vorstand aufzugeben. 
13. Die Vorstände der beteiligten Apotheken haben nach Ablauf der gestellten Frist 
Über die Erledigung jeder einzelnen Beanstandung an den Gouverneur zu berichten. Die Erledigung 
der Bescheide ist von dem zuständigen Regierungsapotheker bzw. Regierungsarzt (Medizinalreferent), 
und zwar für Apotheken seines Wohnsitzes alsbald, für die übrigen Apotheken gelegentlich ander- 
weiter dienstlicher Tätigkeit an dem betreffenden Orte zu überwachen. 
§5 14. Bei groben Unregelmäßigkeiten können vom Gouverneur Nachbesichtigungen auf 
Kosten des Apothekenvorstandes so lange angeordnet werden, bis der ordnungsmäßige Zustand 
hergestellt ist. 
Über die Nachbesichtigung ist eine vollständige Verhandlung aufzunehmen, aus welcher her- 
vorgehen muß, daß auch diese neben der Abstellung der bei der ersten Besichtigung erhobenen 
Beanstandungen den Gesamtbetrieb im Auge gehabt hat. 
§5 15. Die Kosten für die Besichtigungen trägt der Fiskus; die für Nachbesichtigungen im 
Falle des § 14 erwachsenden Kosten fallen dem Apothekenvorstand zur Last. 
4 Wenn der mangelhafte Zustand einer Apotheke nicht auf Nachlässigkeit des Vorstandes, 
sondern nur auf ungünstige Verhältnisse, z. B. längere Krankheit, Mittellosigkeit, zurückzuführen ist, 
so sind die Kosten für die Nachbesichtigung zu Lasten des Schutzgebiets zu übernehmen. 
§ 16. Für die Besichtigung der Hausapotheken ist Artikel 9 § 4 maßgebend. 
§ 17. Bis zum 31. Januar des folgenden Jahres erstattet der Bevollmächtigte einen 
eingehenden Bericht über die Ergebnisse der im Vorjahre bewirkten Besichtigungen an den Gouverneur, 
welcher denselben in beglaubigter Abschrift mit einem Verzeichnis der besichtigten Apotheken kurzer 
Hand, eventuell mittels Beischrift, dem Reichs-Kolonialamt spätestens bis zum 1. März einreicht; 
die Verhandlungen werden dem Berichte nur auf Erfordern beigefügt. 
Nach Ablauf des dreijährigen Umlaufs hat der Bevollmächtigte in dem Jahresberichte die 
Erklärung abzugeben, daß sämtliche Apotheken besichtigt worden sind. Dabei ist das etwaige Unter- 
bleiben einzelner Besichtigungen näher zu begründen. 
Daressalam, den 27. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit 
Ar-neimitteln außerhalb der Apotheken. 
Vom 27. Juni 1911. 
Zur Ausführung des § 11 Absatz 1 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die 
Einrichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit 
Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verfügung zusammengestellten Apothekerwaren werden 
dem freien Verkehr zum Handverkauf überlassen. 
§s 2. Chininsulfat, Chininchlorid, Chinintannat und Euchinin werden dem Handel bis auf 
weiteres freigegeben an solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle besteht. 
Jedoch dürfen die Präparate nur verkauft werden in Tabletten à 0,5 g und sofern sie anerkannten 
deutschen Fabriken oder Firmen entstammen. 
5 3. Der Verkauf von Agstiften (Kupfervitriol), Jodoform, grauer Salbe (Unguent. 
Hydrargyr. einer.) und Thymol in Tabletten à 1 g wird bis auf weiteres gestattet, jedoch nur an 
solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle besteht.
	        

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